(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen bis zum 30. September 2025 auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022;
2. Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 11/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2003;
3. Verordnung, mit der das Ausmaß des Kostenbeitrags von pflegebezogenen Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger festgesetzt wird, LGBl. Nr. 59/2012;
4. Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022;
5. Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat, LGBl. Nr. 15/2000;
6. Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008.
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