§ 31 Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbericht
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Bericht auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
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