§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen — Bgld. SHG 2024
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
§ 47 Bgld. SHG 2024 · Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 47 Strafbestimmungen
…5 nicht nachkommt, 4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. gegen ein Verbot gemäß § 46 verstößt. (2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu…
Rückverweise