§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
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