§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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§ 46 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen — Bgld. SHG 2024
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfesuchenden Person liegt.
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