(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden (des gesetzlichen Vertreters oder Erwachsenenvertreters) durch stationäre Unterbringung in Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Bgld. SEG 2023 verfügen und mit denen eine Kostenvereinbarung nach § 27 Bgld. SEG 2023 abgeschlossen wurde oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer, gesichert werden, wenn die Hilfe suchende Person auf Grund ihres körperlichen, intellektuellen oder seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf.
(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme der Unterbringung in einer Langzeitpflegeeinrichtung die mobile Pflege und Betreuung sowie die teilstationäre Pflege und Betreuung entsprechend den Pflege- und Betreuungserfordernissen des Hilfesuchenden ausgeschöpft wurden und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung vorliegt.
(3) Die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung wird bei Hilfesuchenden, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, angenommen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 0 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist zur Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.
(4) Wenn Umstände im Sinne des Abs. 3 vorliegen, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Notlage erforderlich machen, können die Kosten für die Unterbringung vorläufig auf Basis der Pflegegeldstufe 4 bis zur Wirksamkeit eines rechtskräftigen Pflegegeldbescheides oder bis zum Abschluss eines Pflegegelderhöhungsverfahrens vom Land übernommen werden; ab Wirksamkeit des rechtskräftigen Pflegegeldbescheides richtet sich die Kostenübernahme nach der tatsächlich festgestellten Pflegegeldstufe.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022; 2. Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach…
§ 15 Unterbringung in Einrichtungen
…1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden (des gesetzlichen Vertreters oder Erwachsenenvertreters) durch stationäre Unterbringung in Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Bgld. SEG 2023 verfügen und mit denen eine Kostenvereinbarung nach § 27 Bgld. SEG 2023 abgeschlossen wurde oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer…
§ 5 Leistungsumfang
…Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§§ 10 bis 13); 2. Hilfe in Einrichtungen, Pflege und Soziale Dienste (§§ 15 bis 19); 3. Hilfe für Kinder und Jugendliche soweit keine Maßnahme nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in…
§ 10 Lebensunterhalt
…1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1…
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