(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die für den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten Ersatz zu leisten, wenn nachträglich hervorkommt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung für den Hilfeempfangenden über ein höheres Einkommen verfügt haben. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich in den Fällen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 Z 1.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(4) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch mobile Dienste durch Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder pflegerische Dienste ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(5) § 22 Abs. 5 ist auf Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden