(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung entsprechende Hilfe geleistet wird.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann.
(3) Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden und hat rechtzeitig einzusetzen. Die Sozialhilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Mobile und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.
(5) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
1. unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, psychischer und intellektueller Zustand, soziale Integration),
2. unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien sowie
3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand
soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird.
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