(1) Die Hilfeempfangenden, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die eine Leistung nach diesem Gesetz zuerkannt hat, mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
1. Hilfe ohne Verschulden der Hilfeempfangenden (der zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Person) zu Unrecht geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde,
2. die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die oder der in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
(5) Die Hilfeempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
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