(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage;
2. Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(6) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
(7) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 10 Lebensunterhalt
…1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1…
§ 9 Gegenstand, Rechtsanspruch
…die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist; 3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12); 4. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 13). (2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1…
§ 32 Kostentragung
…Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, vom Land einzubehalten. (5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist…
§ 8 Kostenbeitrag Dritter
…gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz, in den Fällen des § 7 Abs. 1 zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 7…
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