(1) Hilfesuchende haben bei Gewährung von Leistungen nach dem 3. Hauptstück, ausgenommen Leistungen gemäß §§ 10 bis 13 und 19 nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 1 sind das Ausmaß der Leistung, ein zumutbarer Einsatz des Einkommens sowie pflegebezogene Geldleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind die in § 8 Abs. 2 Bgld. SUG genannten Einkünfte.
(4) Die Landesregierung hat zur jeweiligen Höhe des Kostenbeitrages für die Leistungen mit Rechtsanspruch gemäß §§ 15, 16 und 18 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann durch Richtlinien des Landes geregelt werden. Bei Leistungen der Sozialhilfe nach §§ 15 und 18 ist ein Kostenbeitrag von Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und anderen pflegebezogenen Geldleistungen an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten, als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung des Hilfeempfangenden erfolgt.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder als Anreiz zur Wiedererlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit geboten erscheint.
(6) Hilfesuchende haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange der Hilfesuchende alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihm die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist.
(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.
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