§ 35 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 35 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — Bgld. SHG 2024
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden