(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten sind die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten zu übernehmen, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.
Bgld. SHG 2024 · Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
§ 12 Tragung der Bestattungskosten
(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu trag…
§ 9 Gegenstand, Rechtsanspruch
…anderweitig gewährleistet ist; 2. Hilfe zur Einbeziehung in die Krankenversicherung (§ 11), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist; 3. Tragung der Bestattungskosten (§ 12); 4. Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 13). (2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch…
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