(1) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten sachlich zuständig:
1. Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen gemäß § 17;
2. Förderung von Pflegeleistungen (teilstationäre Betreuung, vertragliche Kostenersätze, Hauskrankenpflege, Wundmanagement, Kurzzeitpflege);
3. Angelegenheiten der Frauen- und Sozialhäuser.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält. Wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
(4) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 15 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren oder die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.
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