(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, sowie Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(4) Die begutachtenden Stellen oder Personen gemäß §§ 15 und 16 haben die erstellten Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, so hat der Dienstgeber dieser Personen auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
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