(1) Teilstationäre Tagesbetreuung: Einrichtungen für Menschen, für die noch keine stationäre Unterbringung erforderlich ist, die jedoch ihren Alltag nicht mehr oder nicht hinreichend allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen,
1. im Sinne des § 3 Z 2 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, (Seniorentageszentren) und
2. für Personen zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung
mit dem Ziel, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger, seelischer und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen.
(2) Stationäre Betreuungs- und Pflegedienste: Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung von
1. Personen vorwiegend ab der Pflegegeldstufe 4 zur Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege im Sinne des § 3 Z 1 Bgld. SEG 2023 und
2. Personen, die zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung
nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder mobile Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
(3) Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Unterbringung, Pflege und Betreuung gemäß § 3 Z 9 Bgld. SEG 2023.
(4) Pflege und Soziale Dienste (§ 18):
1. Mobile Pflege- und Betreuungsdienste im Sinne des § 3 Z 5 Bgld. SEG 2023:
a) Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes;
b) pflegerische Dienste;
c) therapeutische Dienste;
d) allgemeine Beratungsdienste;
2. teilstationäre Tagesbetreung gemäß Abs. 1;
3. stationäre Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Abs. 2;
4. Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 19.
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