§ 28 Mitwirkung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 28 Mitwirkung der Gemeinden — Bgld. SHG 2024
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.
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