Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die Beklagte A * GesmbH , FN **, **platz **, **, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen EUR 16.100,00 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 16.100,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. August 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 12.600,00 samt 4 % Zinsen seit 15. Dezember 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 3.500,00 samt 4 % Zinsen seit 15. Dezember 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.961,70 (darin enthalten EUR 390,66 USt. und EUR 617,76 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.266,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 182,77 USt. und EUR 1.170,00 an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hinsichtlich der Abweisung des Betrages iHv EUR 3.500,00 s.A. (betreffend die Klauseln 19-23 im Übergabe-/Rückgabeprotokoll) ist die Revision jedenfalls unzulässig. Darüber hinaus ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte, ein Unternehmen mit der Unternehmenstätigkeit der Vermietung von Wohnräumen, vermietet ca. 100 Wohnräume an ca. 150 Mieter und unterzeichnete am 18. Juni 2020 eine Unterlassungserklärung betreffend insgesamt 23 näher bestimmt angeführte Klauseln mit Konventionalstrafenvereinbarung zugunsten der Klägerin à EUR 700,00 pro Klausel und Zuwiderhandlung.
Am 1. Juli 2020 schlossen die Beklagte als Vermieterin und eine Verbraucherin als Mieterin einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag, welcher die in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln 1 bis 18 überwiegend ident, jedenfalls aber sinngleich enthielt.
Am 30. Juni 2023 verlängerten die o.a. Mietvertragsparteien den Mietvertrag schriftlich um drei Jahre, wobei sie u.a. wie folgt vereinbarten: „3. Sämtliche Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages bleiben im Übrigen aufrecht.“
Im Oktober 2023 verwendete die Beklagte betreffend eine andere Mieterin ein Übergabe-/Rückgabeprotokoll, welches die in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln 19, 20, 22 und 23 ident sowie die Klausel 21 sinngleich enthielt.
Die Klägerinbegehrte von der Beklagten die Leistung von insgesamt EUR 16.100,00 s.A. und führte hiezu im Wesentlichen aus, dieser Betrag ergebe sich aus der Summe der Konventionalstrafen von je EUR 700,00 für insgesamt 23 Verstöße gegen die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung, weil sie den mit der Mieterin am 1. Juli 2020 auf drei Jahre befristet abgeschlossenen Mietvertrag mit Vereinbarung vom 30. Juni 2023 um drei Jahre verlängert und das Übergabe-/Rückgabeprotokoll hinsichtlich einer anderen Mieterin verwendet habe. Durch die Vereinbarung in der Mietvertragsverlängerung, dass sämtliche Bestimmungen des bisherigen Mietvertrags im Übrigen aufrecht blieben, habe die Beklagte die Klauseln (weiter- bzw. wieder-)verwendet und damit gegen die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Auf allfälliges nachträgliches Wohlverhalten komme es nicht an. Eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe gemäß § 1336 Abs 2 ABGB komme nicht in Frage, weil sie einer Angemessenheitskontrolle standhalte, zumal eine derartige Höhe bereits vor 20 Jahren in der Praxis als angemessen erachtet worden sei und etwa in Deutschland weit höhere Strafen verhängt werden würden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch der europarechtliche Hintergrund, konkret die Richtlinie 93/13/EWG zu beachten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, in der Unterlassungserklärung habe sie sich verpflichtet, sich bei bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die in der Unterlassungserklärung definierten Klauseln zu berufen, was sie auch nicht getan habe. Es handle sich hier um kein neuerliches Mietverhältnis im Sinne einer Novation, sondern vielmehr um eine schlichte Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages als bloße Schuldänderung. Eine neuerliche Verwendung der Klauseln liege somit nicht vor. Es wäre auch dem Zweck einer Unterlassungserklärung, nämlich insbesondere zum Schutz weiterer potenzieller Vertragspartner, Genüge getan, wenn die Klauseln in zukünftigen Vertragsformblättern für neue Mietverhältnisse (mit neuen Vertragspartnern) entfernt würden und man sich in bestehenden Mietverhältnissen im Rahmen allfälliger Konflikte oder Verfahren nicht mehr darauf stützen dürfte. Das nunmehr verwendete Mietvertragsmuster enthalte auch keine in der Unterlassungserklärung angeführten Klauseln mehr. Die in der Unterlassungserklärung festgesetzte Konventionalstrafe sei im Übrigen weit überhöht und nicht angemessen. Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die beanstandeten Klauseln seien aber ohnehin im Lichte der besonderen Nutzungssituation als Studentenzimmer in Wohngemeinschaften zu beurteilen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 bis 9 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Mietvertragsverlängerung um keine den Rechtsgrund ändernde Novation nach §§ 1376 f ABGB, sondern um eine bloße Schuldänderung gemäß § 1379 ABGB handle, weil die Vertragsparteien lediglich die Absicht gehabt hätten, dass der ursprüngliche Mietvertrag betreffend die Vertragslaufzeit, sohin nur in einer Nebenbestimmung, geändert werde. Es liege daher kein Abschluss eines neuen Mietvertrags vor, was keiner nach der Unterlassungserklärung verbotenen „Verwendung“ der Klauseln gleichkomme. Auf ein „Berufen“ auf diese Klauseln stütze sich die Klage ausdrücklich nicht, weshalb dies nicht näher zu prüfen gewesen sei. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, dass im Übergabe-/Rückgabeprotokoll ebenso Klauseln aus der Unterlassungserklärung verwendet worden seien, jedoch sei die Klage darauf nicht gestützt und dieses offenkundig nur zum Beweis der Wiederholungsgefahr vorgelegt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1.Die Klägerin wendet sich mit ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Mietvertragsverlängerung als bloße Schuldänderung kein Verwenden der Klauseln darstelle, sodass die Beklagte auch nicht gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Das Erstgericht habe insbesondere den europarechtlichen Hintergrund des § 28 KSchG außer Acht gelassen. Es würde angesichts Art 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (in der Folge nur „Klausel-RL“) dem effet utile widersprechen, wenn dem Verwender der Klauseln die Möglichkeit geboten würde, derartige Klauseln trotz abgegebener Unterlassungserklärung auch für den Verlängerungszeitraum zu vereinbaren. Auch wenn die Verlängerung eines befristeten Mietvertrags eine bloße Schuldänderung iSd § 1379 ABGB darstellen möge, ändere dies nichts daran, dass übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erforderlich seien, damit die zeitliche Dauer des Mietverhältnisses auf einen weiteren Zeitraum erstreckt und weiters klargestellt werden könne, zu welchen Bedingungen eine solche Verlängerung erfolge. Die Vereinbarung, wonach sämtliche Bestimmungen des bisherigen Mietvertrags im Übrigen aufrecht blieben, sei somit als Verwendung verbotener Klauseln zu qualifizieren.
2.Zu den im Übergabe-/Rückgabeprotokoll verwendeten fünf Klauseln (Nr. 19-23) ist zunächst klarzustellen, dass das Rechtsmittelgericht zwar, wenn es – so wie hier – überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0043352). Dies setzt jedoch eine zumindest hinsichtlich einer Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführte Berufung voraus (vgl. RS0043352 [T2, T18]; RS0043573 [T3, T8, T22]). Die Nachprüfung durch das Berufungsgericht hat darüber hinaus nur im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrunds zu erfolgen (RS0043352 [T11]). Bezieht sich die Rechtsrüge lediglich auf einen von mehreren Ansprüchen, ist die Überprüfung auf diesen beschränkt (RS0043352 [T10]; RS0043573 [T13]).
Wenngleich die Klägerin in ihrer Berufung zwar das Berufungsinteresse mit dem Gesamtstreitwert des Verfahrens erster Instanz iHv insgesamt EUR 16.100,00 angibt, nach der Anfechtungserklärung das angefochtene Urteil ausdrücklich in seinem gesamten Umfang bekämpfen will und nach den Berufungsanträgen das angefochtene Urteil explizit in einem zur Gänze klagsstattgebenden Sinne abgeändert wissen möchte, befasst sie sich in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge nur mit der Abweisungsbegründung des Erstgerichts hinsichtlich der Mietvertragsverlängerung und überhaupt nicht mit jener betreffend das Übergabe-/Rückgabeprotokoll, indem sie lediglich erstere Begründung des Erstgerichts wiedergibt und anschließend erklärt „den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts“ (daher gemeint: „diesen“) wie nachfolgend angeführt entgegen zu halten. Da die Klägerin somit zwar eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhebt, beschränkt sie sich allerdings auf einen Rechtsgrund bzw. einen Anspruch von mehreren. Seitens des Berufungsgerichts kann die Begründung der Abweisung betreffend die im Übergabe-/Rückgabeprotokoll verwendeten Klauseln durch das Erstgericht demnach nicht aufgegriffen werden. Hinsichtlich der Verwendung dieser fünf Klauseln (Nr. 19-23) und daher eines Klagsbetrags iHv EUR 3.500,00 (EUR 700,00 x 5) hat es somit jedenfalls bei einer Abweisung der Klage zu bleiben.
3. Betreffend die weiteren Klauseln 1 bis 18 in der Mietvertragsverlängerung wurde wie folgt erwogen:
3.1.Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG steht dabei jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu (vgl. RIS-Justiz RS0127687). Die in § 29 Abs 1 KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert (RS0127686). Dass die Klägerin ein nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband ist, ist zwischen den Streitteilen auch unstrittig; die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit gegeben.
3.2.Da die Unterlassungserklärung konstitutive Wirkung entfaltet, ist bei Weiterverwendung der Klauseln die Konventionalstrafe auch zu zahlen, selbst wenn diese gar nicht gesetzwidrig sein sollten, weshalb ein solcher Einwand auch nicht mehr erhoben werden kann (6 Ob 24/11i [Pkt. 2.4.2.] = RIS-Justiz RS0128187 [T1]; vgl. auch Barth/Dokalik/Potyka, ABGB (MTK) 27§ 28 KSchG Anm 6). Mit der von der Beklagten abgegebenen Unterlassunsgerklärung wurde somit ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Jene darin dezidiert genannten Klauseln sind daher auch nicht mehr auf ihre gesetzliche Zulässigkeit zu prüfen; ob die Klauseln zu Recht abgemahnt wurden, ist irrelevant. Insoweit die Beklagte darauf abstellt, dass die beanstandeten Klauseln im Lichte der besonderen Nutzungssituation als Studentenzimmer in Wohngemeinschaften zu beurteilen seien, ist demnach nicht weiter von Belang. Thema dieses Verfahrens ist somit ausschließlich, ob die Beklagte durch die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln (oder durch das – hier nicht relevante – Sich-Berufen auf solche Klauseln) gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, sodass trotz Abgabe der Unterlassungserklärung von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Ist dies zu bejahen, ist bereits aufgrund der Unterlassungserklärung selbst dem Klagebegehren stattzugeben und der Klägerin dadurch zu einem exekutiv durchsetzbaren Titel zu verhelfen.
3.3.„Verwender“ iSd § 28 Abs 1 KSchG ist grundsätzlich derjenige, der Partei des Vertrags ist oder werden soll, der unter Einbeziehung der unzulässigen AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden sollte. Passivlegitimiert ist somit in erster Linie, wer AGB bzw. Vertragsformblätter im Rahmen seines eigenen geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts heranzieht ( Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG 5 § 30 Rz 5/1 f mwN).
In casu stellt sich die Frage, ab wann von einer „Verwendung“ von unzulässigen Klauseln auszugehen ist. Das Berufungsgericht erachtet dabei die vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung – sowie auch von der Beklagten – vertretene Rechtsansicht, wonach erst im Falle eines neuen Vertragsabschlusses (hier durch Novation gemäß §§ 1376 f ABGB) ein solche Qualifikation anzunehmen sei, aus nachfolgenden Erwägungen für rechtlich verfehlt.
Wenngleich man der Ansicht sein mag, dass der Wortlaut des § 28 Abs 1 KSchG die Notwendigkeit eines neuen Vertrages suggeriere (arg.: „Wer im geschäftlichen Verkehr […] für Verträge Bedingungen vorsieht […]“), setzt die Judikatur dies nicht zwingend voraus, im Gegenteil. Es genügt vielmehr die Verwendung von unzulässigen Klauseln ganz allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Denn auch wenn im Rahmen eines Verbandsprozesses gemäß § 28 KSchG zu beurteilen ist, ob eine (formularmäßige) Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozess anzuwendenden Auslegungsregeln (RIS-Justiz RS0124365 = 1 Ob 188/08s). Dadurch erhellt aber, dass auch „bloße“ Schuldänderungen – wie hier – jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 28 KSchG fallen.
Nach der Rechtsprechung führt überdies die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, – selbst wenn diese nicht den gleichen Vertrag betrifft – zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040 [T4, T31 iVm T27]). Denn durch den Verweis wird die Bestimmung, auf die verwiesen wird, zu einem Teil der verweisenden Bestimmung, sodass eine getrennte Beurteilung nicht mehr möglich ist (zuletzt 9 Ob 27/21t uva). Dies ist hier aufgrund Pkt. 3. der Mietvertragsverlängerung unzweifelhaft ebenso der Fall.
Eine europarechtliche Betrachtung des Art 7 der Klausel-RL – wie von der Klägerin gewünscht –, welcher normiert, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird ( Langer aaO Rz 3), ist daher bereits entbehrlich.
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beklagte die aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung inhaltlich nicht (mehr) zu prüfenden Klauseln 1 bis 18 – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – sehr wohl im geschäftlichen Verkehr wiederverwendet hat, indem sie in Pkt. 3. der dem zeitlichen Geltungsbereich der Unterlassungserklärung bereits unterliegenden Mietvertragsverlängerung auf den ursprünglichen, diese unzulässigen Klauseln enthaltenden Mietvertrag verwiesen hat. Sie handelte somit der Unterlassungserklärung zuwider.
3.4.Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660; RS0012064). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr). Es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die die Gefahr der Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0037661; RS0080065; RS0079652).
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (RIS-Justiz RS0079692). Eine Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Verletzer seine Willensrichtung geändert hat und eine neuerliche Verletzung der Wettbewerbsvorschrift durch ihn ernstlich nicht mehr zu erwarten ist. Ob dies zutrifft, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RS0079692 [T3]). Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087). Die bloße Behauptung des Beklagten von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus (RS0079692 [T9]; RS0080007 [T7]). Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr (RS0079692 [T21]).
Da die Beklagte gegen die von ihr zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nachträglich zumindest in einem Geschäftsfall durch die Wiederverwendung darin enthaltener Klauseln mittels Verweises verstoßen hat und diese Vorgehensweise im Verfahren weiterhin als rechtmäßig erachtet, ist nach den dargelegten Grundsätzen Wiederholungsgefahr anzunehmen. Umstände, die die Gefahr der Wiederholung dieser Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht (substanziert) behauptet, geschweige denn bewiesen.
3.5. Es verbleibt somit die Prüfung des Einwands der Beklagten betreffend die vermeintlich unangemessene Höhe der Konventionalstrafen.
Eine gemäß § 1336 Abs 1 ABGB vereinbarte Konventionalstrafe soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen („Erfüllungsdruck“ bewirken) und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (2 Ob 215/10x [Pkt. 6.4.1.] mwN). Bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe kommt es grundsätzlich darauf an, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrags an jenem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt (RIS-Justiz RS0016913 [T2, T8]). Die Angemessenheit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung ist überdies von mehreren Komponenten abhängig, wie etwa der Größe des Unternehmens und der Verbreitung dessen AGB einerseits und der Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in die Konsumentenrechte andererseits (RS0119007 [T18]).
Zur Frage, welche Konventionalstrafe in Verfahren nach §§ 28 f KSchG angemessen ist, gibt es in Österreich seit 1997 nur vergleichsweise wenig explizite höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die in der Praxis typischerweise geforderte Konventionalstrafe von (mindestens) EUR 700,00 pro Klausel und Fall der Verwendung wurde vom Obersten Gerichtshof bislang jedoch nicht beanstandet (vgl. LangeraaO Rz 47; 8 Ob 17/00h; 7 Ob 78/06f; 2 Ob 1/09z mwN; 1 Ob 96/17z).
Eine von der Beklagten begehrte Mäßigung der einzelnen Konventionalstrafen im hier vorliegenden Fall erscheint zufolge deren – auch und gerade im Hinblick auf die festgestellte Unternehmensgröße der Beklagten und der notorisch hohen Inflationsentwicklung seit der Jahrtausendwende – angemessener Höhe somit nicht erforderlich.
3.6. Demnach kommt der Berufung der Klägerin zusammengefasst teilweise Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher in einen Klagszuspruch hinsichtlich eines Betrages iHv EUR 12.600,00 s.A. (betreffend die Klauseln 1-18 in der Mietvertragsverlängerung) abzuändern, während die Abweisung im Ausmaß von weiteren EUR 3.500,00 s.A. (betreffend die Klauseln 19-23 im Übergabe-/Rückgabeprotokoll) mangels (hinreichend inhaltlicher) Bekämpfung durch die Klägerin zu bestätigen war.
4.Die Abänderung des Ersturteils erfordert eine Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht nunmehr aufgrund des teilweisen Obsiegens der Parteien auf § 43 Abs 1 ZPO, jene betreffend das Berufungsverfahren zusätzlich auf § 50 ZPO. Aufgrund des nicht bloß geringfügigen Unterliegens einer der Streitteile sowie mangels Vorliegens eines privilegierten Falles der Überklagung gelangt § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung. Die Klägerin drang im gesamten Verfahren einschließlich des Berufungsverfahrens mit jeweils (rund) 78 % ihrer Ansprüche durch. Es steht ihr somit als der im höheren Ausmaß obsiegenden Partei ein Vertretungskostenersatz im Ausmaß der Differenz der Obsiegensquoten zu. Nach ihrem Obsiegen zu etwa 78 % ist deren Vertretungskostenanteil von der Beklagten im Ausmaß von (gerundet) 56 % zu ersetzen. Ferner haben die Parteien Anspruch auf Barauslagenersatz im Ausmaß ihres Obsiegens, wobei der Beklagten keine privilegierten Barauslagen anfielen. Einwendungen gegen die Kostennote der jeweiligen Gegenseite haben die Parteien nicht erhoben (§ 54 Abs 1a ZPO). Der Klägerin steht demnach ein Gesamtprozesskostenersatz iHv EUR 5.228,30 (darin enthalten EUR 573,43 USt. und EUR 1.787,76 an Barauslagen) zu.
5.Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung (vgl. RIS-Justiz RS0110872 [T8]) anzusehen (RS0122950). Eine Zusammenrechnung kommt nach dieser Bestimmung nur in Frage, wenn die einzelnen Ansprüche – nach den Klagsangaben (RS0042741 [insb. T7]) – in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen dann in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch – zumindest für den Anspruchsgrund – erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648). Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten oder um gleichartige Verträge handelt (RS0110872 [T4, T7]; RS0037648 [T15]; RS0037926 [T2, T3, T7, T23, T26, T28, T30]). Auch besteht in der Regel kein Zusammenhang, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T18]; RS0037899).
Die Klägerin behauptet Verstöße der Beklagten gegen die im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG abgegebene Unterlassungserklärung durch die Verwendung von (zumindest sinngleichen) Klauseln in insgesamt zwei Fällen (einerseits durch Verwendung in der Mietvertragsverlängerung mit der einen Mieterin und andererseits im Übergabe-/Rückgabeprotokoll einer weiteren Mieterin). Die von der Klägerin gemeinsam eingeklagten Vertragsstrafen iHv jeweils EUR 700,00 pro Klausel und Zuwiderhandlung sind somit nicht insgesamt nach § 55 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, sondern lediglich betreffend die einzelnen Vertragsverhältnisse, d.h. einerseits bezüglich der Mietvertragsverlängerung zu insgesamt EUR 12.600,00 (EUR 700,00 x 18 [Klauseln 1-18]) sowie andererseits hinsichtlich des Übergabe-/Rückgabeprotokolls zu insgesamt EUR 3.500,00 (EUR 700,00 x 5 [Klauseln 19-23]).
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ist somit betreffend letzteren Anspruch nach § 502 Abs 2 ZPO – ungeachtet des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO (kein zur Geltendmachung abgetretener Anspruch) – jedenfalls unzulässig (vgl. 1 Ob 14/19v). Darüber hinaus ist die ordentliche Revision hinsichtlich ersterer Ansprüche nicht zulässig, weil der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, noch keinen Anlass begründet, diese zuzulassen (RIS-Justiz RS0107773; RS0110702; RS0102181; siehe zu gleichen oder ähnlichen Klauseln explizit: RS0121516 [T4, T39]) und auch die Frage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RS0042818; RS0031891; RS0012087 [T5]). Die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts für eine begehrte Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB kann ebenso immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und wirft damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl. RS0119673).
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