4Ob4/12k—OGH Entscheidung
28. Februar 2012
… Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0042818, RS0031891, RS0044208). Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, der einen Verstoß gesetzt hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände…