JudikaturOGH

RS0119673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (so schon 8 ObA 58/03t).

Rückverweise