RS0127686 – OGH Rechtssatz
Die in § 29 Abs 1 KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert; einer „Rechtfertigung der Klagsführung“, wie bei den in § 29 Abs 2 KSchG angeführten Verbänden anderer Mitgliedstaaten durch den (statutarischen) Zweck des Klägers bedarf es nicht.