Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , arbeitslos, **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 20.000,00 sA und Feststellung (EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Oktober 2025, GZ: **-32, in nicht-öffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Dem (impliziten) Rekurs gegen die Verwerfung des Antrags der klagenden Partei auf Ablehnung des Sachverständigen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin befand sich im September 2019 in der 9. Schwangerschaftswoche und wurde während ihrer Schwangerschaft von der Fachärztin Dr. C* betreut. Die Klägerin hat offenbar auf Anraten ihrer Frauenärztin am 11. Dezember 2019 das LKH D*-E*, Standort D*, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe – Geburtshilfliche Ambulanz, aufgesucht, um eine Ultraschalluntersuchung ihres ungeborenen Kindes vornehmen zu lassen. Die Klägerin wurde im Jahr 2019 unter Pilleneinnahme schwanger.
Sie suchte am 6. September 2019 Dr. C*, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, auf, die eine intakte Schwangerschaft in der 9. Schwangerschaftswoche (SSW) feststellte. Der Geburtstermin wurde für den 15. April 2020 errechnet. Es erfolgte bei dieser Ordination die Aufklärung über Verhaltensmaßnahmen in der Schwangerschaft und die Information über die Durchführung eines Firsttrimesterscreenings. Für diese Screeninguntersuchung wurde auch eine Zuweisung ausgestellt. Die Klägerin wollte diese Untersuchung nicht durchführen lassen, da sie aus ihrem Freundeskreis die Erfahrung gemacht hat, dass diese Untersuchung auch zu einer starken Verunsicherung führen kann. In der Folge wurde das Firsttrimesterscreening nicht durchgeführt.
Bei der zweiten MKP-Untersuchung am 05. November 2019 zeigte sich ein unauffälliger Schwangerschaftsverlauf. Bei der Basisuntersuchung im Ultraschall zeigten sich keine Auffälligkeiten. Die Klägerin wurde über die Möglichkeit der Durchführung eines Organscreenings aufgeklärt. Eine Überweisung für das Organscreening im LKH D* wurde ausgestellt.
Das Organscreening fand am 11. Dezember 2019 im Landeskrankenhaus D* an der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe statt. Die Klägerin befand sich zum Untersuchungszeitpunkt in der rechnerisch 20/4 SSW (letzte normale Blutung 20. Juli 2019). Es liegt dazu ein Befundbericht in standardisierter Form vor. Die Aufklärung erfolgte anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens „Informationen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft“. Die Aufklärung der Klägerin führte der durchführende Arzt OA Dr. F* anhand dieses Bogens durch, erläuterte der Klägerin die Untersuchung und die damit verbundenen Risiken ( „(…) Auch bei guter Gerätequalität, größter Sorgfalt und Erfahrung des Untersuchers kann nicht erwartet werden, dass zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft alle Fehlbildungen und Erkrankungen erkannt werden können. (…) Aus einem unauffälligen Ultraschallbefund kann daher nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass das Kind keine Fehlbildungen aufweist, normal entwickelt ist und gesund geboren wird. (...)“ ) . Die Klägerin hatte über Befragen durch den durchführenden Arzt keine weiteren Fragen; der Aufklärungsbogen wurde sodann von ihr als auch vom durchführenden Arzt vor Durchführung des Organscreenings am 11. Dezember 2019 unterzeichnet. In der Beurteilung des Organscreenings wird festgehalten, dass sonographisch ein unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fetus vorliegt und die Patientin darüber aufgeklärt wurde, dass der vollständige Ausschluss genetisch und nicht genetisch bedingter Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen durch eine Ultraschalluntersuchung nicht möglich ist.
Die weitere Betreuung in der Schwangerschaft erfolgte laut den empfohlenen MKP-Untersuchungen bei Dr. C* am 20. Dezember 2019 (SSW 24), am 8. Februar 2020 (SSW 31) und am 6. März 2020 in der 35. SSW. Im MKP wurden keine Auffälligkeiten dokumentiert. Bei der letzten MKP-Untersuchung wurde der kindliche Kopf an der dritten Perzentile und damit, bei insgesamt zartem Kind, klein gemessen. Eine Wachstumskontrolle in 10 bis 14 Tagen im LKH G* wurde empfohlen.
Am 15. April 2020 erfolgte die medikamentöse Einleitung der Geburt wegen intrauteriner Wachstumsretardierung und vermindertem Fruchtwasser. Am 17. April 2020 gegen 00.25 Uhr kam es zur Spontangeburt. Die Vitalitätsparameter des Neugeborenen waren gut. Die APGAR-Werte wurden mit 7/9/10, der Nabelarterien pH-Wert mit 7,25 dokumentiert. H* wog 2280 Gramm, hatte eine Länge von 51 cm, der Kopfumfang wurde mit 31 cm angegeben. Der Wochenbettverlauf war unauffällig, die Entlassung fand am 18. April 2020 statt.
Die Gewichtszunahme der mj. H* war mangelhaft, weshalb eine Zuweisung an das LKH I* durch die behandelnde Kinderärztin erfolgte. Dort erfolgte an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde ein stationärer Aufenthalt vom 22. Juni bis 25. Juni 2020, wo die Diagnose Primärer kongenitaler Mikrozephalus mit sekundärer Gedeihstörung in Abklärung gestellt wurde. Bei der Sonografie des Schädels wurden cerebrale Atypien wie eine Balkenagenesie, atypische Anlage von Hirnstamm und Gyrus cinguli diagnostiziert. Es wurde am 3. Juli 2020 ein MR des Cerebrums durchgeführt. Im Befund wurde festgehalten: MR des Gehirnschädels: Fehlende Darstellung des Corpus callosum iSe Balkenagenesie. (…) Verstärktes meningeales Enhancement frontobasal und temporopolar beidseits, unklarer Ätiologie. (…). Am 8. Februar 2021 erfolgte eine ambulante Kontrolle an der Ambulanz für Neuropädiatrie der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in **. Als Diagnose wurde „V.a. übergeordnetes Syndrom bei congenitalem Mikrozephalus Balkenagenesie Hypoton dystones Bewegungsmuster Globaler Entwicklungsrückstand/Entwicklungsstörung“ festgehalten.
Wäre beim Organscreening am 11. Dezember 2019 eine Behinderung des Kindes ersichtlich gewesen, hätte die Klägerin eine Abtreibung vornehmen lassen.
Allgemeines zur erweiterten Ultraschalluntersuchung – Organscreening in der 18+0 bis 22+0 SSW: Leitlinien der OEGGG, der ÖGUM und der ÖGPPM für die Durchführung von Ultraschall-Untersuchungen in der Schwangerschaft: Es liegt eine konsensbasierte AWMF-Leitlinie S2k der Gesellschaft für Neuropädiatrie und weiteren beteiligten Fachgesellschaften und Organisation zum Thema „Klassifikation und Diagnostik der Mikrozephalie“ vor. Das Anforderungsprofil ist der Ausschluss/Nachweis von Fehlbildungen (+ Dokumentation), Screening auf Chromosomenanomalien. Das Vorwort spiegelt die aktuelle Datenlage wieder: „Mikrozephalie ist ein wichtiges klinisches Zeichen, welches mit neurologischen und oft seltenen Erkrankungen einhergeht und eine große Heterogenität an Ursachen haben kann. (…)“. Die ausgesprochenen Empfehlungen zur Diagnostik beruhen auf wissenschaftlichen Grundlagen und langjährigen klinischen Erfahrungen der Leitliniengruppen-Mitglieder.
Die gesamte pränatale Diagnostik läuft über das View Point System (PIA; darunter versteht man ein österreichweit einheitliches Dokumentationssystem in der Geburtshilfe) ab und entspricht diese den AWMF-Leitlinien. Im gesamten deutschsprachigen Raum an fast allen Abteilungen wird das PIA-System in der Geburtshilfe und Pränataldiagnostik zur Dokumentation verwendet.
Die Klägerin befand sich zum Untersuchungszeitpunkt in der rechnerisch 20/4 SSW. Laut PIA befand sich die Klägerin in der 22/0 SSW, dh in der 22. SSW und null Tage. Auf dieser Angabe beruhen die Biometriemessdaten, die im Befund vom 11. Dezember 2019 enthalten sind. Der biparietale Durchmesser wäre dann, wenn man 20/4 heranzieht, natürlich in einer höheren Perzentile anzusiedeln.
Eine Ultraschalluntersuchung stellt eine dynamische Untersuchung dar und geben Bilder eine Momentaufnahme wieder. Wenn man die Empfehlungen und Anforderungen der oa Leitlinien den beim Organscreening am 11. Dezember 2019 im LKH D*-E*, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angefertigten Bildern gegenüberstellt, kann dies wie folgt beurteilt werden:
Die Biometrischen Daten sind im Ambulanzbefund vom 11. Dezember 2019 angeführt. Der Biparietale Durchmesser (BPD) wird mit 50,1 mm angeführt und liegt knapp über der 5 Perzentile. Dieser liegt damit im Normbereich . Die schmale Kopfform ist zusätzlich durch die auf Seite 2, Zeile 1 des Ambulanzbefundes angegebene Beckenendlage (BEL) erklärbar. Der Frontookzipitale Durchmesser (FOD) liegt über der 50 Perzentile und damit im Normbereich. Der Kopfumfang betrug 192,9 mm und liegt damit an der 50 Perzentile. Der Abdomenumfang wird mit 168,7 mm angeführt und liegt damit ebenfalls knapp über der 50 Perzentile. Die Femurlänge betrug 39,1 mm und liegt damit im Normbereich etwa an der 85 Perzentile.
Es lagen damit alle biometrischen Daten im Normbereich [ F1a] .
Das Cerebellum (Kleinhirn) ist auf Bild 17 ersichtlich und wird mit 22,6 mm angeführt. Es liegt damit an der 39 Perzentile und damit im Normbereich.
Das Hinterhorn wird auf Bild 15 dargestellt und ist mit 4,61 mm im Normbereich (bis 10 mm).
Das Cavum septi pellucidi wird auf den Bildern 2, 15 dargestellt und war somit einsichtig. Eine atypische Form kann aus den Bildern nicht abgeleitet werden. Angemerkt werden kann, dass bei einer Balkenagenesie das Cavum septi pellucidi nicht eingesehen werden kann [F2a] .
Des Weiteren trifft das Erstgericht auf Urteil Seite 9 bis 10 oben weitere Feststellungen zu diversen Darstellungen auf den Bildern, auf die verwiesen wird.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anforderungen des Organscreenings mit Ausnahme der Darstellung des Profils im Längsschnitt in vollem Umfang erfüllt wurden [F2b] . Es bestand keine Indikation, ein fetales MR durchzuführen. Man kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch bei Darstellung des Profils die postpartal festgestellte Mikrozephalie beim Kind zum Zeitpunkt des Organscreenings nicht erkennbar war [F2c] . Gemäß der AWMF-Leitlinien Klassifikation und Diagnostik der Mikrozephalie wird ein Großteil der Mikrozephalien postpartal diagnostiziert durch den Verlauf und nur ein sehr geringer Anteil in [der] späteren Schwangerschaftswoche[n].
Die Balkenagenesie, die in der postnatalen MR-Untersuchung bei H* festgestellt wurde, ist nicht Teil des Organscreenings [F2d] . Die Vorderhörner sind nicht Teil des Anforderungsprofils eines Organscreenings. Nachdem das Hinterhorn normal war, bestand auch keine Indikation, die Ventrikel einer weiterführenden Untersuchung zu unterziehen. Verformungen im Bereich des 3. Ventrikels (sog „Hahnenkammzeichen“) sind nicht Teil des Organscreenings. Teil des Organscreenings im Bereich des Gehirns sind Biometrie, Cerebellum, die Hinterhörner, die Cisterna magna, die Schädelkalotte, die Falx cerebri und das Cavum septi pellucidi. Die Darstellung des Hirnstamms ist nicht Teil des Organscreenings, ist aber auf manchen Bildern als Nebenbefund ersichtlich.
Es wird zur sonographischen Diagnose der Mikrozephalie in den Leitlinien eine Empfehlung mit einem starken Konsens (100 %) ausgesprochen: Bei einem fetalen Kopfumfang -2SD oder 3. Perzentile soll pränatal weitere Diagnostik angeboten werden. Dies lag bei der Klägerin nicht vor. Der fetale Kopfumfang betrug zum Zeitpunkt des Organscreenings 192,9 mm und lag damit genau an der 50 Perzentile . Auch ergaben sich im Organscreening zum Untersuchungszeitpunkt in der 21. SSW [F1b] keine sonstigen Hinweiszeichen in der zu untersuchenden Gehirnstruktur wie eine Erweiterung des Ventrikelsystems. Auffälligkeiten im Bereich der Gyrierung des Großhirnes waren zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, diese ergeben sich zumeist erst im weiteren Schwangerschaftsverlauf [F2e] .
Der Kopfumfang zeigte erst im Verlauf der Schwangerschaft eine Abweichung aus dem normalen Perzentilenverlauf. Dies war zum Zeitpunkt des Organscreenings nicht vorhersehbar.
Aus medizinischer Sicht erfolgte die Aufklärung zum Organscreening durch den untersuchenden Oberarzt unter Zuhilfenahme eines standardisierten und an den meisten Abteilungen verwendeten Aufklärungsbogens, der von der Österreichischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin empfohlen wird, mit dem Titel „Informationen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft“. Dieser ist wechselseitig am 11. Dezember 2019 unterzeichnet.
Die im Ambulanzbefund vom 11. Dezember 2019 angeführten Messwerte, die im Rahmen des Organscreenings erhoben wurden, zeigen keine Auffälligkeiten. Der im Gerichtsakt Beilage ./A, 1 angeführte Ambulanzbefund gibt den biparietalen Durchmesser mir 50,1 mm an, dieser befindet sich nahe an der 5 Perzentile. Der schmale Kopf ist aber durch die Lage des Kindes, Beckenendlage (BEL), erklärbar, da Kinder, die in BEL liegen, in der Sonographie eine dolichocephale (längliche) Kopfform aufweisen. Der Kopfumfang lag mit 192,9 mm an der 50 Perzentile [F1c] .
Die unter der 5 Perzentile angeführten Verhältnisse BPD/FL und BPD/FOD ergeben sich wie oben angeführt aus der Lage des Kindes in BEL und dem damit verbunden sonographisch schmalen Kopf. Sie stellen keine Abweichungen von der Norm dar. Es lagen damit zum Untersuchungszeitpunkt am 11. Dezember 2019 für den Untersucher keine Hinweiszeichen für das Vorliegen einer Mikrozephalie vor, die sich aus der Biometrie ergeben hätten [F2f] .
De[n] für die Mikrozephalie relevante[n] Befund stellt der Kopfumfang dar [F2g] . Dieser wurde mit 192,9 mm wie oben angeführt an der 50 Perzentile angegeben und entspricht damit genau dem Mittelwert [F1d und F2g] . In der AWMF Leitlinie zur Mikrozephalie wird eine weitere Abklärung bei einem fetalen Kopfumfang unter der 3 Perzentile empfohlen. Der Kopfdurchmesser alleinig ist von untergeordneter Bedeutung. In allen derzeitigen Leitlinien zur Diagnose der Mikrozephalie ist der Kopfumfang der entscheidende Parameter [F2g] .
Aus den beim Organscreening erhobenen Biometrie-Daten ergaben sich keine Auffälligkeiten. Diese als Normalbefund darzustellen, war alternativlos [F1e] . Es ergaben sich daher für den untersuchenden Arzt, der das Organscreening am 11. Dezember 2019 durchführte, keine sonographischen Hinweiszeichen für das Vorliegen eines kongenitalen Mikrozephalus und damit auch keine Indikation für eine weitere diagnostische Abklärung des ungeborenen Kindes [F2h] .
Es kann aus einem unauffälligen Ultraschallbefund nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass das (ungeborene) Kind keine Fehlbildungen aufweist, normal entwickelt ist und gesund geboren wird. Dies stellt auch die Grundlage der Aufklärung dar. Am Aufklärungsrevers ist klar angeführt, dass auch bei guter Gerätequalität, größter Sorgfalt und Erfahrung des Untersuchers nicht erwartet werden kann, dass zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft alle Fehlbildungen und Erkrankungen erkannt werden können.
Grundsätzlich wäre ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation, bei Vorliegen und klarer Diagnose einer Mikrozephalie in der 21/22. SSW und Vorliegen eines positiven Votums einer Ethikkommission, gegeben gewesen.
Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. Dezember 2019 ein Kopfumfang von 192,9 mm vor. Dieser liegt damit an der 50 Perzentile . Aus dem Kopfumfang ergab sich damit zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für das Vorliegen einer Mikrozephalie, da sich diese erst im Verlauf entwickelte [F1f] . Es lagen auch keine indirekten Hinweiszeichen oder sonographische Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Mikrozephalie vor. Die Ventrikelräume waren nicht erweitert (Cisterna magna 5,2 – an der 50 Perzentile, das Hinterhorn wird mit 4,61 mm gemessen und ist damit ebenso an der 50 Perzentile. Hinterhorn und Cisterna magna gelten als Marker für erweiterte Ventrikelräume). Die Einschätzung der Gyrierung des Großhirns ist nicht Teil des Organscreenings. Auffälligkeiten ergeben sich zumeist im späteren Verlauf der Schwangerschaft. Unabhängig davon, dass die Einschätzung nicht Teil des Organscreenings ist, sind an den vorliegenden Bildern keine Auffälligkeiten ersichtlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich im Verlauf der Schwangerschaft eine Mikrozephalie entwickeln würde. Die Diagnose der Mikrozephalie bei H* wurde auch erst postpartal aufgrund der Gedeihstörung durch weiterführende Untersuchungen diagnostiziert .
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 20.000,00 samt Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes resultierend aus Schmerzengeld, Pflegeaufwendungen, Unterhaltsaufwendungen und Barauslagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Vermögensschäden und Vermögensnachteile sowie den zukünftigen Unterhalt für die mj H*. Zur Begründung führt sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass das Organscreening am 11. Dezember 2019 im LKH D* nicht lege artis erfolgt sei; Werte seien deutlich außerhalb des Normbereiches gelegen, aus welchen sich bereits deutliche Hinweise auf das Vorliegen eines kongenitalen Mikrozephalus ergeben hätten. Überdies sei die Klägerin nach Durchführung des Organscreenings nicht ordnungsgemäß über die außerhalb der Norm gelegenen Werte aufgeklärt worden, sodass weitere Maßnahmen unterblieben seien. Nach Durchführung des Screenings und einer lege artis erfolgten Aufklärung hätte die Klägerin die Schwangerschaft durch einen Fetozid abgebrochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien aufgrund des Mikrozephalus vorgelegen. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten.
Die Beklagte bestreitet und wendet ein, die Untersuchungen seien lege artis durchgeführt worden. Beim untersuchten weiblichen Fetus sei eine altersgerechte Entwicklung ohne Auffälligkeiten vorgelegen. Auszuschließen sei, dass Mitarbeiter der Beklagten ein haftungsbegründendes Verhalten oder Unterlassen zu verantworten hätten. Überdies seien die Ansprüche spätestens mit 25. Juni 2023, zumindest aber zum Zeitpunkt der Klagseinbringung verjährt gewesen.
In der angefochtenen Entscheidung verwirft das Erstgerichtzunächst mit Beschluss den in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. August 2025 gestellten Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. J*, weist den Antrag der Klägerin vom 18. August 2025 auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab und die damit vorgelegten Urkunden samt dem Vorbringen vom 18. August 2025 als unzulässig zurück. Im Übrigen weist es mit Urteil die Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht führt es zunächst aus, Sachverständige könnten aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigten. Die Befangenheit eines Sachverständigen müsse bei der ersten Gelegenheit geltend gemacht werden. Erfolge die Ablehnung erst nach Beginn der Beweisaufnahme bzw. beim schriftlichen Gutachten nach dessen Einreichung, müsse die Partei glaubhaft machen, dass sie dazu früher nicht in der Lage gewesen sei. Die dargelegte Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen des pränataldiagnostischen Organscreenings allfällige Auffälligkeiten, welche bei der Darstellung von zerebralen Strukturen nicht dokumentiert werden müssten, nur weil sie nicht ausdrücklich in der pränatalen diagnostischen Leitlinie angeführt seien, sei unzureichend. Im Übrigen hätten die Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung. Diese könne vom Senat angeordnet werden, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig zeige, welche der Senat erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt habe. Gegenständlich liege kein Grund für eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO vor. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens habe der gegenständliche Sachverhalt umfassend und abschließend geklärt werden können. Auch die Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen seien umfassend.
Das durchgeführte Beweisverfahren habe im Übrigen gezeigt, dass der Beklagten vor dem Hintergrund der zum Behandlungs(Untersuchungs-)Zeitpunkt der Klägerin geltenden Regeln der ärztlichen Kunst weder eine mangelnde Aufklärung noch Fehlbehandlung vorzuwerfen sei. Das am 11. Dezember 2019 durchgeführte Organscreening sei lege artis erfolgt, weshalb keine Aufklärung über außerhalb der Norm liegende Werte vorzunehmen gewesen wäre. Vor dem Organscreening sei die Klägerin entsprechend aufgeklärt worden und habe den Aufklärungsbogen unterschrieben. Den Ärzten der Beklagten könne kein haftungsbegründendes Fehlverhalten angelastet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der (implizit) erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Auch der Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, kommt keine Berechtigung zu.
I. Zum (impliziten) Rekurs gegen die Verwerfung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen:
Der Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kann gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert angefochten werden (RS0043719; 6Ob155/10b). Eine Entscheidung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, kann mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung (§ 515 ZPO) oder zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden. Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RS0108617 [T5 und T6], OLG Graz 4 R 123/25b). Das Gericht zweiter Instanz hat über diesen Rekurs als Rekursgericht zu entscheiden (RS0108617).
Das bloße Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss hat keine nachteiligen Folgen. Wenn der Rechtsmittelwerber den vorbehaltenen Rekurs nicht förmlich erhebt, sondern eben faktisch einfach als besonderen Beschwerdepunkt im Rechtsmittel (hier im Rahmen der Mängelrüge in Punkt 2. 3. der Berufung) gegen eine abgesondert anfechtbare Entscheidung (Urteil) ausführt, so ist über ihn abzusprechen. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels oder seiner Gründe ist nämlich unbeachtlich, solange nur das Begehren deutlich erkennbar ist (9 Ob 47/05k mwN).
Aus der Berufungsschrift ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin nicht nur eine Mängelrüge betreffend das Verfahren erster Instanz erheben wollte, sondern auch einen Rekurs gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsantrags, zumal sie sich ausdrücklich gegen die aus ihrer Sicht verfehlte Verwerfung ihres Ablehnungsantrags wendet und neuerlich ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen äußert, die sie in einer unrichtigen und der anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Literatur widersprechenden Aussage des Sachverständigen erblickt.
Die Erledigung dieses (impliziten) Rekurses ist notwendige Voraussetzung für die Erledigung der Berufung, weil im Falle einer bejahten Befangenheit das Unterbleiben der dann obligatorischen Bestellung eines anderen Sachverständigen (§ 356 Abs 2 dritter Satz ZPO) einen Verfahrensmangel begründen würde (9 Ob 47/05k).
Der vorbehaltene Rekurs ist grundsätzlich innerhalb der Frist für jenes Rechtsmittel einzubringen, mit dem er verbunden wird ( Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 515 ZPO Rz 24). Der (nicht nur mit, sondern) in der Berufung enthaltene Rekurs wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist erhoben und ist somit rechtzeitig.
Er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 355 Abs 1 ZPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Ablehnungserklärung bei dem Prozessgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginne der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Ein Richter und damit auch ein Sachverständiger ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegt in jeder Tatsache, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann. Dabei reicht schon der Anschein der Befangenheit aus. Ein klassischer Grund für die Ablehnung des Sachverständigen ist deshalb die Erstattung eines (entgeltlichen) Privatgutachtens für die Gegenpartei vor dem Prozess oder wenn dieser regelmäßig für eine Partei tätig ist, wie bei einem Arbeits- oder regelmäßigen Auftragsverhältnis. Weitere Befangenheitsgründe sind Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei, aber auch unsachliche persönliche Bemerkungen zu Parteien oder Parteienvertretern. Auch das Verhalten des Sachverständigen im Prozess selbst kann ein berechtigtes Misstrauen in seine Unparteilichkeit hervorrufen, etwa wenn er sich nicht an den Gutachtensauftrag hält und das Parteivorbringen selbst auf seine Erheblichkeit prüft oder wenn er den Eindruck erweckt, eine strittige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu halten ( Rechberger in Fasching/ Konecny 2§§ 355, 356 ZPO Rz 4 mwN; Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 356 ZPO Rz 7 (Stand 1.8.2017, rdb.at); Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 356 ZPO Rz 4 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Hingegen können allein aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger grundsätzlich keine gerechtfertigten Bedenken gegen seine Unbefangenheit abgeleitet werden; die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (3 Ob 230/11m mwN; vgl RS0043163; RS0043320). Gegenstand der Beurteilung im Ablehnungsverfahren ist eine behauptete oder befürchtete Parteilichkeit des Sachverständigen, nicht aber die (bloße) Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Abwehr einer (vermeintlich) falschen Entscheidung (RS0046090 [T8]; vgl auch RS0111290; RS0046047). Insofern kann auch die zur Ablehnung von Richtern ergangene Judikatur herangezogen werden.
Als nicht ausreichende Ablehnungsgründe hat die Rechtsprechung deshalb zum Beispiel Bedenken gegen die persönliche Eignung des Sachverständigen und gegen die Qualität des Gutachtens (OLG Wien Sach. 1984/2, 24) oder die bloße Behauptung mangelnder Sachkenntnis (OLG Wien Sach. 1983/2, 21) oder unrichtiger Begutachtung (OLG Wien Sach. 1987/2, 20) erachtet ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 356 ZPO Rz 9 mwN (Stand 1.8.2017, rdb.at)). Ebenso wenig wie beim Richter die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung zur Ablehnung führen kann (5Ob335/98w; RS0111290), gilt das für den Sachverständigen in Bezug auf sein fachliches Urteil. Erst grobe Mängel, die die Bevorzugung einer Partei nahelegen, können zur Ablehnung berechtigen (Wilfinger, Befangenheit von Sachverständigen, ÖJZ 2021/103, 817 [820]). Durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht soll nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Sachverständiger (speziell nachdem ihre Fachmeinung durch die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens und dessen Erörterung bereits bekannt geworden war) zu entledigen (vgl RS0109379; RS0046087; OLG Wien 2 R 139/19d; OLG Graz 4 R 252/23w; Sachverständige 2021, 37).
In der Tagsatzung vom 1. August 2025 stellte die Klägerin den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen nach der Gutachtenserörterung und die Einholung eines neuerlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Gynäkologie „insbesondere im Hinblick auf die heutige Gutachtenserörterung“ mit der Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen des pränataldiagnostischen Organscreenings allfällige Auffälligkeiten bei der Darstellung von zerebralen Strukturen nicht dokumentiert werden müssten, nur weil sie nicht ausdrücklich in der pränataldiagnostischen Leitlinie angeführt seien. Es sei allgemein bekannt, dass der behandelnde Arzt im Rahmen von Untersuchungen erkennbare Auffälligkeiten auch dann zu dokumentieren und eine weiterführende Abklärung einzuleiten habe, wenn dies nicht in den für diese Untersuchung gültigen Leitlinien explizit beschrieben sei. Zudem wäre es die Pflicht des behandelnden Arztes, die betreffende Patientin über derartige Auffälligkeiten – sofern erkannt – aufzuklären. Weitere Ausführungen dazu tätigte sie im Schriftsatz vom 18. August 2025, ON 30, nach Schluss der Verhandlung, dies insbesondere im Hinblick auf die vom Sachverständigen verneinte Notwendigkeit der Darstellung des Corpus Callosum.
Die Beklagte sprach sich gegen den Ablehnungsantrag mit der Begründung aus, dass die Ablehnung eines Sachverständigen nach Erstellung eines Gutachtens, nur weil es nicht dem Prozessstandpunkt der Klägerin entspreche, unzulässig sei. Die Ablehnung eines Sachverständigen sei nur aus den gleichen Gründen wie die Ablehnung eines Richters möglich. Die von der Klägerin vorgenommene Begründung sei unzureichend.
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen rechtfertigen die Behauptungen der Klägerin in ihrem Ablehnungsantrag keine Bedenken gegen die Unbefangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen: Die Klägerin wirft dem Sachverständigen in ihrer Berufung nicht Befangenheit im oben genannten Sinn vor, sondern eine unrichtige Auffassung in Ansehung einer Dokumentationspflicht bei erkennbaren Auffälligkeiten.
Der Sachverständige gelangte insgesamt zur Auffassung, dass anlässlich des in Rede stehenden Organscreenings beim Kind der Klägerin keine Hinweiszeichen für das Vorliegen einer Mikrozephalie und auch keine Anhaltspunkte, dass sich eine solche im Verlauf der Schwangerschaft entwickeln würde, ergaben (Gutachten ON 22). Er verwies auch darauf, dass die Diagnose erst postpartal aufgrund der Gedeihstörung durch weiterführende Untersuchungen gestellt wurde (ON 22, Protokoll ON 28 Seite 7). Anlässlich der Gutachtenserörterung führte er mehrfach aus, dass keine erkennbare Anomalie vorlag, die eine weitere Abklärung bedingt hätte (Protokoll ON 28, Seite 7, 8, 9).
Richtig ist nur, dass der Sachverständige in der Tagsatzung vom 1. August 2025 die Frage, ob das Corpus Callosum, auch wenn es nicht Teil des Organscreenings sei, bei Auffälligkeiten dennoch zu dokumentieren sei, verneint hat. Daraus kann dem Sachverständigen nicht unterstellt werden, er vertrete die Auffassung, es wären in dem – hier gar nicht vorliegenden – Fall eines Zufallsbefundes keine weiteren Schritte zu unternehmen. Ein von der Berufungswerberin genannter Zufallsbefund (vergleichbar einem Kieferkarzinom, das ein Zahnarzt im Panoramaröntgen entdeckt) lag gar nicht vor. Im Grunde genommen wirft die Klägerin damit dem Sachverständigen ein ungenügendes Gutachten vor, womit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts angreift. Darauf ist noch im Rahmen der in der Berufung erhobenen Beweisrüge einzugehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Sachverständige eine Erörterung in eine bestimmte Richtung aus unsachlichen Gründen hätte unterbinden wollen. Insofern kann auch nicht ansatzweise eine Befangenheit des Sachverständigen im dargestellten Sinn angenommen werden.
Die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis des Anscheins von dessen Befangenheit ist daher - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt - nicht begründet. Der Beschluss des Erstgerichts ist zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
II.: Zur Berufung:
1.: Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
1.1.: Unter diesem Berufungsgrund rügt die Berufungswerberin zunächst, dass ihrem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben und das Gericht nicht im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ein neues Gutachten in Auftrag gegeben habe. Da wie bereits ausgeführt eine Befangenheit des Sachverständigen nicht anzunehmen ist, war unter diesem Gesichtspunkt auch kein weiteres Gutachten aus dem selben Fachgebiet im Sinne der von der Berufungswerberin genannten Gesetzesstelle einzuholen.
Das Gutachten erweist sich aber auch nicht als mangelhaft. Eine Mangelhaftigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entsprochen hat (OLG Graz 2 R 122/25s; vgl RS0043168). Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung. Ob aus einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist daher ein Akt der Beweiswürdigung und nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern mit Tatsachenrüge geltend zu machen (RS0113643; RS0043320; RS0040586; RS0043163).
Wie bereits im Vorpunkt dargelegt, ging der Sachverständige davon aus, dass anlässlich des Organscreenings keine erkennbaren Auffälligkeiten vorlagen, weshalb auch keine solchen verschwiegen werden konnten. Er nahm auch zur Frage Stellung, ob eine abfallende Stirn als weiteres Indiz eines Mikrozephalus ersichtlich hätte sein können und beantwortete diese damit, dass die flache Stirn nicht als alleiniges Merkmal auf eine Mikrozephalie deuten würde, sondern man würde auf weitere Merkmale schauen. Das nächste Merkmal wären die Ventrikelweite und der Kopfumfang. Davon, dass der Sachverständige nicht alle notwendigen Fragen beantwortet hätte, kann nicht ausgegangen werden.
1.2.: Des Weiteren erachtet sich die Berufungswerberin als beschwert, weil das Gericht das Verfahren aufgrund der im Schriftsatz vom 18. August 2025 aufgezeigten Umstände nicht wieder eröffnet habe. Erst nach der letzten Tagsatzung habe im Rahmen einer aufwendigen Recherche nachgewiesen werden können, dass die Aussagen des Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der angeblich nicht vorhandenen Dokumentationspflicht von Auffälligkeiten und der angeblichen Nichtanwendbarkeit der Perzentilentabellen falsch seien, sowie weiters, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nachweislich nicht vorhandene Hirnstruktur als darstellbar erkannt worden wäre.
Gemäß § 194 ZPO kann der Senat die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig zeigt, welche der Senat erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn der Senat im Falle des § 193 Abs 3 nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für notwendig hält.
Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht einen Weg, nach gesamthafter Prüfung der Verfahrensergebnisse als notwendig erkannte Vervollständigungen zu veranlassen und auf diese Weise den Parteien gegebenenfalls ein kostspieliges und zeitraubendes Rechtsmittelverfahren zu ersparen oder zumindest eine spätere kassatorische Entscheidung des Berufungsgerichts samt einem Auftrag zur Verfahrensergänzung zu vermeiden ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 194 ZPO Rz 2 (Stand 1.10.2015, rdb.at)).
Die Parteien können eine Wiedereröffnung des geschlossenen Verfahrens zwar anregen; sie haben aber kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 194 ZPO Rz 7 (Stand 1.10.2015, rdb.at)). Lehnt ein Gericht die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung allerdings trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO ab, so kann dies das Verfahren mangelhaft machen, weil in diesem Fall der Verhandlungsschluss vor Spruchreife erfolgte. Inhaltlich ist die Ablehnung der Wiedereröffnung daher in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache als Verfahrensmangel auszuführen ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3II/3 § 194 ZPO Rz 15 (Stand 1.10.2015, rdb.at)).
Allerdings ist die Wiedereröffnung unzulässig, wenn sie nur dem Nachholen versäumter Parteiprozesshandlungen, also insbesondere einem neuen Tatsachenvortrag oder Beweisanbot dient ( Trenker in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON Rz 1 (Stand 9.10.2023, rdb.at); RS0037031; RS0036986).
Die Klägerin begründet ihr Begehren auf Wiedereröffnung damit, dass das Gutachten des Sachverständigen unzureichend sei. Erst nach der Verhandlung sei es der Klagevertreterin möglich gewesen, eine medizinische Recherche durchzuführen, welche ergeben habe, dass sowohl nach den internationalen als auch den deutschen bzw. österreichischen Leitlinien für das 2. Trimenon-Organscreening der midsaggitale Schnitt inklusive Nasenbein (Profilaufnahme) ausdrücklich Teil des Organscreenings sei. Vom untersuchenden Arzt seien unter anderem die anatomischen Strukturen des Gehirns insbesondere das Cavum septi pellucidi und die Cisterna Magna darzustellen und bei Auffälligkeiten auch zu dokumentieren. Es bestehe jedenfalls wissenschaftlicher Konsens darin, dass jegliche Auffälligkeiten der Gehirnstrukturen zu dokumentieren seien. Der untersuchende Arzt habe auch die Pflicht, die Patientin hierüber zu informieren und eine weitere Abklärung der Auffälligkeiten zu veranlassen. Würden pathologische Auffälligkeiten entdeckt, wie hier das vollständige Fehlen des Corpus Callosum, seien diese Auffälligkeiten gesondert zu dokumentieren. Dazu legt die Berufungswerberin vier Urkunden vor, nämlich die Beilagen./AL bis AP. Dabei handelt es sich um diverse Leitlinien und Ausführungen zu Qualitätsanforderungen einschließlich einer Chat-GPT-Frage vom 18. August 2025.
In Wahrheit bekämpft die Berufungswerberin im Wiedereröffnungsantrag das Gutachten des Sachverständigen als unrichtig und legt – nach Schluss der Verhandlung – vier Urkunden vor, die die Unrichtigkeit untermauern sollen. Gleichzeitig begehrt sie, im wieder eröffneten Verfahren den Sachverständigen zu entheben und ein neues Gutachten aus dem Fachbereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Spezialisierung Pränataldiagnostik einzuholen.
Die im Berufungsverfahren dazu aufgestellten Behauptungen, es wären zumindest Auffälligkeiten der Gehirnstrukturen im Profilschnitt darstellbar gewesen, was der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenserörterung bestätigt habe, sowie dass diese dokumentiert hätten werden müssen, sind in der von der Berufungswerberin geschilderten Form unrichtig. Fest steht nur, dass das Profil im Längsschnitt anlässlich des Organscreenings nicht dargestellt wurde, weshalb dessen Standard unterschritten wurde. Der Sachverständige führte dazu aus, dass man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass zum Zeitpunkt des Organsceenings auch bei Darstellung des Profils die postpartal festgestellte Mikrozephalie beim Kind nicht erkennbar war. Im Zusammenhang mit einer rein flachen Stirn legte er dar, dass diese nicht als alleiniges Merkmal auf eine Mikrozephalie deuten würde; man würde auf weitere Merkmale schauen. Die nächsten Merkmale wären die Ventrikelweite und der Kopfumfang. Im Übrigen stellte der Sachverständige in der Gutachtenserörterung ausführlich dar, welche Standards beim Organscreening einzuhalten sind und was nicht Teil dessen Anforderungsprofiles ist (siehe auch Protokoll ON 28 Seite 3 und 4). Ebenso beantwortete er die Frage nach dem Corpus Callosum. Aus seiner Sicht sei zum Zeitpunkt des Organscreenings das Vorliegen einer Mikrozephalie nicht erkennbar gewesen, dass es sich erst im Verlauf der Schwangerschaft entwickelt habe und selbst bei der Geburt und den frühen postpartalen Untersuchungen des Kindes nicht erkannt worden sei, was die gängige Literatur wiedergebe (Protokoll ON 28 Seite 7).
Bereits mehrfach wurde dargestellt, dass die Unrichtigkeit eines Gutachtens, wie die Berufungswerberin dem Sachverständigen unterstellt, im Rahmen der Beweisrüge aufzuzeigen ist. Ein Grund, das Verfahren wieder zu eröffnen, um eine notwendige Vervollständigung des Verfahrens zu veranlassen, lag für das Erstgericht nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben ist.
Ein Verfahrensmangel liegt daher insgesamt nicht vor.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
2. 1.: Die Berufungswerberin bekämpft zunächst folgende Feststellungen („Zum Kopfumfang“):
Der Biparietale Durchmesser (BPD) wird mit 50,1 mm angeführt und liegt knapp über der 5 Perzentile. Dieser liegt damit im Normbereich . Die schmale Kopfform ist zusätzlich durch die auf Seite 2, Zeile 1 des Ambulanzbefundes angegebene Beckenendlage (BEL) erklärbar. Der Frontookzipitale Durchmesser (FOD) liegt über der 50 Perzentile und damit im Normbereich. Der Kopfumfang betrug 192,9 mm und liegt damit an der 50 Perzentile. Der Abdomenumfang wird mit 168,7 mm angeführt und liegt damit ebenfalls knapp über der 50 Perzentile. Die Femurlänge betrug 39,1 mm und liegt damit im Normbereich etwa an der 85 Perzentile.
Es lagen damit alle biometrischen Daten im Normbereich [ F1a].
Der fetale Kopfumfang betrug zum Zeitpunkt des Organscreenings 192,9 mm und lag damit genau an der 50 Perzentile . Auch ergaben sich im Organscreening zum Untersuchungszeitpunkt in der 21. SSW [F1b] ….
Die im Ambulanzbefund vom 11. Dezember 2019 angeführten Messwerte, die im Rahmen des Organscreenings erhoben wurden, zeigen keine Auffälligkeiten. Der im Gerichtsakt Beilage ./A, 1 angeführte Ambulanzbefund gibt den biparietalen Durchmesser mir 50,1 mm an, dieser befindet sich nahe an der 5 Perzentile. Der schmale Kopf ist aber durch die Lage des Kindes, Beckenendlage (BEL), erklärbar, da Kinder, die in BEL liegen, in der Sonographie eine dolichocephale (längliche) Kopfform aufweisen. Der Kopfumfang lag mit 192,9 mm an der 50 Perzentile [F1c] .
Dieser wurde mit 192,9 mm wie oben angeführt an der 50 Perzentile angegeben und entspricht damit genau dem Mittelwert [F1d].
Aus den beim Organscreening erhobenen Biometrie-Daten ergaben sich keine Auffälligkeiten. Diese als Normalbefund darzustellen, war alternativlos [F1e].
Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11. Dezember 2019 ein Kopfumfang von 192,9 mm vor. Dieser liegt damit an der 50 Perzentile . Aus dem Kopfumfang ergab sich damit zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für das Vorliegen einer Mikrozephalie, da sich diese erst im Verlauf entwickelte [F1f].
Dazu begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellungen :
„Der Biparietale Durchmesser (BPD) wird mit 50,1 mm angeführt und liegt knapp unter der 3. Perzentile. Dieser liegt damit nicht im Normbereich. Die schmale Kopfform kann zusätzlich durch die auf Seite 2, Zeile 1 des Ambulanzbefundes angegebene Beckenendlage (BEL), aber auch durch eine Mikrozephalie bzw. Dolichozephalie erklärt werden. Der Frontookzipitale Durchmesser (FOD) liegt über der 50 Perzentile und damit im Normbereich. Der Kopfumfang betrug 192,9 mm und entspricht der 35. bis 45. Perzentile. Der Abdomenumfang wird mit 168,7 mm angeführt und liegt damit knapp an der 50. Perzentile. Femurlänge betrug 39,1 mm und liegt damit im Normbereich etwa an der 85 Perzentile. Es lagen damit nicht alle biometrischen Daten im Normbereich.“
„Der fetale Kopfumfang betrug zum Zeitpunkt des Organscreenings 192,9 mm und lag damit an der 35. bis 45. Perzentile. […] Auch ergaben sich im Organscreening zum Untersuchungszeitpunkt in der 22. SSW […]“
„Die im Ambulanzbefund vom 11.12.2019 angeführten Messwerte, die im Rahmen des Organscreenings erhoben wurden, zeigten Auffälligkeiten. Der im Gerichtsakt Beilage ./A, 1 angeführte Ambulanzbefund gibt den biparietalen Durchmesser mi[t] 50,1 mm an, dieser befindet sich knapp unter der 3. Perzentile. Die schmale Kopfform des Fetus kann durch die Beckenendlage (BEL) entstehen, jedoch stellt dies nicht die einzige Ursache der länglichen Kopfform dar. Der Kopfumfang lag mit 192,9 mm an der 35. bis 45. Perzentile. […] Dieser wurde mit 192,9 mm angegeben und liegt dieser Wert an der 35. bis 45. Perzentile und entspricht damit nicht dem Mittelwert. […] Aus de[n] beim Organscreening erhobenen Biometrie-Daten ergaben sich Auffälligkeiten. Diese hätte das durchgeführte Organscreening nicht als Normalbefund dargestellt werden dürfen.“
„Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Untersuchung am 11.12.2019 ein Kopfumfang von 192,9 mm vor. Dieser liegt damit an der 35. bis 45. Perzentile. Aus dem Kopfumfang allein ergab sich damit zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für das Vorliegen einer Mikrozephalie. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Mikrozephalie erst später entwickelt hat.“
Im Wesentlichen zielen die Ersatzfeststellungen darauf ab, dass die Ergebnisse des Organscreenings, insbesondere der Kopfumfang und einige biometrische Daten nicht im Normbereich gelegen seien, die konstatierte schmale Kopfform nicht nur durch die Beckenendlage, sondern auch durch eine Mikrozephalie bzw. Dolichozephalie erklärt werden könne, diverse Auffälligkeiten vorgelegen hätten, das durchgeführte Organscreening nicht als Normalbefund dargestellt hätte werden dürfen, aus dem Kopfumfang allein sich zum Untersuchungszeitpunkt zwar kein Hinweis für das Vorliegen einer Mikrozephalie ergeben habe, aber nicht festgestellt werden könne, ob sich diese erst später entwickelt habe.
Das Erstgericht stützt seine Feststellungen auf das als stringent und schlüssig bezeichnete Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. J* samt ausführlicher Erörterung in der Verhandlung vom 1. August 2025.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es entspricht dem Wesen der freien Beweiswürdigung, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden. Einer Beweisrüge kann daher nur dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können (RS0043175). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (auch nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 50/5). Der Rechtsmittelwerber muss daher plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SVSlg 62.416, 62.412, Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1).
Vorweg ist klarzustellen, dass es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts auf Seite 10 seines Urteils im Zusammenhang damit, dass das Organscreening in der 21. SSW durchgeführt wurde, nicht um einen Tippfehler handelt; dies ergibt sich schon aus dem Gutachten des Sachverständigen ON 22, Seite 14, der den Untersuchungszeitpunkt als in der 21. SSW liegend klassifizierte. Rechnerisch befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Organscreenings in der 20./4 SSW (ausgehend von der letzten normalen Blutung am 20. Juli 2019), wie der Sachverständige ausführte und das Erstgericht auch feststellte. Ergänzend dazu versteht man nach den Ausführungen des Sachverständigen anhand eines österreichweit einheitlichen Dokumentationssystems in der Geburtshilfe – View Point-PIA, dass sich die Klägerin in der 22/0 SSW befunden hat, d. h. in der 22. SSW und null Tage. 22/0 SSW bedeutet, dass die Klägerin bereits am Beginn der 23. SSW war. Der Sachverständige führte dazu weiter aus, dass die Biometriedaten (Messdaten, die im Befund vom 11. Dezember 2019 enthalten sind) auf dieser Angabe beruhen, was aus der Beilage./A zu ersehen ist. Anhand der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen liegt daher weder ein Fehler in den Feststellungen des Erstgerichts vor, noch ist davon auszugehen, dass der Sachverständige von unrichtigen Parametern ausgegangen ist oder ausweichend geantwortet hat.
Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde Beilage ./AK (International Fetal Growth Standards der University of Oxford), aus der die Berufungswerberin andere Perzentilenwerte ableiten möchte, ist demgemäß nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen, welcher im Übrigen zu der Urkunde im Rahmen der Gutachtenserörterung Stellung genommen hat (Protokoll ON 28, Seite 3). Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der biparietale Durchmesser zur Diagnoseerstellung der Mikrozephalie lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, da der Kopfumfang der entscheidende Parameter ist. Wenn der Sachverständige auch in der Tagsatzung einen unmittelbaren Vergleich mit dem PIA-System nicht vornehmen konnte, so begründete er dazu schlüssig, dass der Unterschied marginal sein werde und sich auch keine Perzentile im Kopfumfang ergeben würde, die zu einer Indikation für eine weitere Abklärung führen würde.
Soweit die Berufungswerberin sich auf den nicht durchgeführten Profilschnitt bezieht, gestand der Sachverständige zu, dass die Abspeicherung eines Bildes des Gesichtsprofils zum Standard gehört und dieses im vorliegenden Material nicht auffindbar ist, womit eine Unterschreitung des geforderten Standards vorliegt. Daraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass für den untersuchenden Arzt eine Auffälligkeit erkennbar gewesen wäre, die zu weiteren Maßnahmen hätte führen müssen.
Die schmale Kopfform des Kindes erklärte der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ON 22 mit der Beckenendlage, da Kinder in dieser Position in der Sonografie eine dolichocephale (längliche) Kopfform aufweisen. Im Rahmen der Gutachtenserörterung bezeichnete der Sachverständige die Beckenendlage als die wahrscheinlichste, wenn auch nicht einzige Ursache für die Kopfverformung, führte aber in weiterer Folge aus, dass aufgrund der Biometriedaten des Kopfes keine weiterführende Untersuchung vereinbart hätte werden müssen, da diese im Normbereich lag (Kopfumfang). Eine ausweichende Antwort des Sachverständigen, die Zweifel an den getroffenen Feststellungen erwecken könnten, kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Die Beilage./AK erweist sich nicht als geeignet, die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen.
2. 2.: Schließlich bekämpft die Berufungswerberin noch folgende Feststellungen („Zum Organscreening“):
Das Cavum septi pellucidi wird auf den Bildern 2, 15 dargestellt und war somit einsichtig. Eine atypische Form kann aus den Bildern nicht abgeleitet werden. Angemerkt werden kann, dass bei einer Balkenagenesie das Cavum septi pellucidi nicht eingesehen werden kann [F2a] .
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anforderungen des Organscreenings mit Ausnahme der Darstellung des Profils im Längsschnitt in vollem Umfang erfüllt wurden [F2b] .
Man kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch bei Darstellung des Profils die postpartal festgestellte Mikrozephalie beim Kind zum Zeitpunkt des Organscreenings nicht erkennbar war [F2c].
Die Balkenagenesie, die in der postnatalen MR-Untersuchung bei H* festgestellt wurde, ist nicht Teil des Organscreenings [F2d] . Auffälligkeiten im Bereich der Gyrierung des Großhirnes waren zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, diese ergeben sich zumeist erst im weiteren Schwangerschaftsverlauf [F2e] .
Die unter der 5 Perzentile angeführten Verhältnisse BPD/FL und BPD/FOD ergeben sich wie oben angeführt aus der Lage des Kindes in BEL und dem damit verbunden sonographisch schmalen Kopf. Sie stellen keine Abweichungen von der Norm dar. Es lagen damit zum Untersuchungszeitpunkt am 11. Dezember 2019 für den Untersucher keine Hinweiszeichen für das Vorliegen einer Mikrozephalie vor, die sich aus der Biometrie ergeben hätten [F2f] .
De[n] für die Mikrozephalie relevante[n] Befund stellt der Kopfumfang dar [F2g] . Dieser wurde mit 192,9 mm wie oben angeführt an der 50 Perzentile angegeben und entspricht damit genau dem Mittelwert [F2g] .
In der AWMF Leitlinie zur Mikrozephalie wird eine weitere Abklärung bei einem fetalen Kopfumfang unter der 3 Perzentile empfohlen. Der Kopfdurchmesser alleinig ist von untergeordneter Bedeutung. In allen derzeitigen Leitlinien zur Diagnose der Mikrozephalie ist der Kopfumfang der entscheidende Parameter [F2g] .
Es ergaben sich daher für den untersuchenden Arzt, der das Organscreening am 11. Dezember 2019 durchführte, keine sonographischen Hinweiszeichen für das Vorliegen eines kongenitalen Mikrozephalus und damit auch keine Indikation für eine weitere diagnostische Abklärung des ungeborenen Kindes [F2h] .
Ersatzweise sollen folgende Feststellungen getroffen werden:
„Das Cavum septi pellucidi wird auf den Bildern 2, 15 dargestellt und war somit einsichtig. Eine atypische Form kann aus den Bildern nicht abgeleitet werden. Bei einer Balkenagenesie kann das Cavum septi pellucidi nicht bzw. nicht vollständig ausgebildet sein“.
„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Anforderungen des Organscreenings nicht erfüllt wurden, da die Darstellung des Profils im Längsschnitt nicht durchgeführt wurde. […] Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Darstellung des Profils die postpartal festgestellte Mikrozephalie beim Kind zum Zeitpunkt des Organscreenings erkennbar war. […] Der Profilschnitt des fetalen Kopfes ist zwingender Bestandteil des Organscreenings. Im Profilschnitt wird nicht nur die Kopfform im Profil dargestellt, sondern kommen der Hirnstamm und das Corpus Callosum im midsaggitalen Schnitt zentral und gut sichtbar zur Darstellung. Ebenfalls dient der midsaggitale Schnitt zur Beurteilung der Gyrierung. Damit wäre die Balkenagenesie, die in der postnatalen MR-Untersuchung bei H* festgestellt [wurde], und das Fehlen des Corpus Callosum erkennbar gewesen. […] Auffälligkeiten im Bereich der Gyrierung des Großhirnes konnten im Zuge des Organscreenings nicht beurteilt werden, da der midsaggitale Schnitt des fetalen Kopfes nicht durchgeführt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Auffälligkeiten im Bereich der Gyrierung beim Fetus der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt haben.“
„Die unter der 5 Perzentile angeführten Verhältnisse BPD/FL und BPD/FOD können sich wie oben angeführt aus der Lage des Kindes in BEL oder einer Mikrozephalie oder einer Dolichozephalie ergeben. Diese Werte stellen für sich allein noch keine Abweichungen von der Norm dar und erfordern zum Ausschluss etwaiger Miss- bzw. Fehlbildungen zwingend die Durchführung des midsaggitalen Schnittes. Es konnte[n] dahin mit dem unvollständigen Organscreening vom 11.12.2019 keine sicheren Hinweiszeichen für das Vorliegen einer Mikrozephalie erhoben werden, die sich aus der Biometrie ergeben hätten.“
„Der für die Mikrozephalie relevante Befund stellt der Kopfumfang dar. Dieser wurde mit 192,9 mm wie oben angeführt an der 35. bis 40. Perzentile angegeben und entspricht damit nicht dem Mittelwert. In der AWMF-Leitlinie zur Mikrozephalie wird eine weitere Abklärung bei einem fetalen Kopfumfang unter der 3 Perzentile oder bei Auffälligkeiten, wie einer abfallenden Stirn oder Auffälligkeiten in den Gehirnstrukturen empfohlen. Der Kopfdurchmesser alleinig ist von untergeordneter Bedeutung. In allen derzeitigen Leitlinien zur Diagnose der Mikrozephalie sind der Kopfumfang und Auffälligkeiten der Kopfform in der Profilansicht sowie Auffälligkeiten der Gehirnstrukturen die entscheidenden Parameter.“
„Es ergaben sich daher für den untersuchenden Arzt, der das Organscreening am 11.12.2019 unvollständig und somit nicht lege artis durchführte, keine sonographischen Hinweiszeichen für das Vorliegen eines kongenitalen Mikrozephalus und stellte er daher auch keine Indikation für eine weitere diagnostische Abklärung des ungeborenen Kindes“.
Im Wesentlichen geht es bei der Bekämpfung dieser Feststellungen darum, dass die Berufungswerberin aus dem Umstand, dass die Darstellung des Profils im Längsschnitt nicht vorlag, was vom Erstgericht dezidiert festgestellt wurde, ableiten möchte, dass bei Darstellung des Profilschnitts des fetalen Kopfes Auffälligkeiten wie das Fehlen des Corpus Callosum und die Balkenagenesie erkennbar gewesen wären. Demgemäß hätte auch nicht festgestellt werden können, ob sich die Auffälligkeiten im Bereich der Gyrierung beim Fetus der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt hätten. Der untersuchende Arzt habe das Organscreening unvollständig und nicht lege artis durchgeführt.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ON 22, Seite 13 das Organscreening zusammenfassend so darstellte, dass die Anforderungen mit Ausnahme der Darstellung des Profils im Längsschnitt in vollem Umfang erfüllt wurde. Dabei verwies er darauf, dass auf den vorliegenden Bildern kein Profilbild im Längsschnitt enthalten ist. Dieser Umstand war sodann Gegenstand der mündlichen Erörterung, in der er ausführte, dass kein Bild vorliege, es aber durchaus sein könne, dass das Profil dargestellt werde. Er gehe davon aus, dass man typischerweise bei einer Ultraschalluntersuchung der Frau das Kind zeigen will und das Markanteste immer das Profil ist. Der Umstand, dass die Abspeicherung eines Bildes des Gesichtsprofils im vorliegenden Material nicht auffindbar ist, stellte er als Unterschreitung des geforderten Standards dar. Daraus ist, betrachtet man die weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht abzuleiten, dass Auffälligkeiten ersichtlich gewesen wären, die zu einer weiteren Abklärung hätten führen müssen. Dies erklärt der Sachverständige auch in der Gutachtenserörterung (Protokoll ON 28, Seite 6 und 7). Letztlich bekräftigte der Sachverständige mehrmals, dass sämtliche Messwerte im Normbereich lagen und keine erkennbare Anomalie vorlag, die eine weitere Abklärung bedingt hätte.
Schon der Umstand, dass selbst bei Geburt des Kindes und den frühen postpartalen Untersuchungen die Mikrozephalie nicht erkannt wurde, sondern der Verdacht erst aufgrund einer Gedeihstörung des Kindes erweckt wurde, unterstützt deutlich die Ausführungen des Sachverständigen an den getroffenen Feststellungen, insbesondere dahingehend, dass, wie festgestellt wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Organscreenings die postpartal festgestellte Mikrozephalie auch bei einem Profilschnitt nicht erkennbar war. Der Sachverständige bezog sich anlässlich der Gutachtenserörterung sogar auf eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit (Protokoll ON 28 Seite 8). Damit kommt es rechtlich auf den Umstand, dass die Dokumentationspflicht betreffend den Profilschnitt (Abspeicherung eines Bildes des Gesichtsprofils) nicht eingehalten wurde, wie noch darzustellen sein wird, nicht an.
Schließlich zeigt die Berufungswerberin keine schlüssigen Beweisergebnisse auf, aus denen die begehrten Ersatzfeststellungen, soweit sie den getroffenen Feststellungen überhaupt widersprechen, getroffen werden sollten, bezieht sie sich doch nur auf die richtige Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der Leitlinien, auf welche sich das Gericht und der Sachverständige explizit stützen würden, was insoweit einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge entgegensteht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Aus dem Umstand, dass nach den getroffenen Feststellungen die Anforderungen des Organscreenings mit Ausnahme der Darstellung des Profils im Längsschnitt in vollem Umfang erfüllt wurden, leitet die Berufungswerberin in rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung ab, weil die Anforderungen des Screenings Mindestanforderungen seien und die fehlende Dokumentation eine Unterschreitung der medizinisch-wissenschaftlichen Standards darstelle. Dieser Dokumentationsfehler führe dazu, dass prima facie davon auszugehen sei, dass nicht dokumentierte Behandlungen bzw. Behandlungsschritte auch nicht durchgeführt worden seien. Damit sei der Klägerin der Beweis eines Behandlungsfehlers gelungen. In diesem Zusammenhang würden Feststellungen hinsichtlich der Darstellbarkeit der Gehirnstrukturen und des Schädelknochens im midsaggitalen Schnitt fehlen. Weiters fehlten Feststellungen zum hypothetischen Kausalverlauf und zu den kausalen Folgen des Behandlungsfehlers.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Im Rahmen des zu beurteilenden ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet die Beklagte der Klägerin die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch ihr Fachpersonal. Dazu gehören Diagnostik, Aufklärung und Beratung. Dafür ist der aktuelle anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich (RS0123136 insbesondere auch [T2]). Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202).
Grundsätzlich trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden den Patienten (RS0026412 [T7 und T11]). Nach ständiger Rechtsprechung greift bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein könnten, eine Beweislastumkehr Platz. Die Beweislastumkehr bezieht sich auf zu dokumentierende und für den Schadenseintritt erhebliche Umstände (RS0026236).
Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht, die die Berufungswerberin hier offenkundig ansprechen möchte, hat somit im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (RS0026236 [T2 und T6]). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können (RS0026236 [T8]; RS0026412; 9 Ob 80/24s). Aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht folgt hingegen nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung; der Nachweis eines objektiven Sorgfaltsverstoßes wird dadurch nicht begründet (1 Ob 36/23k; RS0026236 [T3]; 9 Ob 80/24s). Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten darin, dass nunmehr der Arzt bzw. der in Anspruch genommene Krankenhausträger nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (9 Ob 80/24s; [T 14]). Diese Beweislastumkehr zulasten des behandelnden Arztes kommt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat (; ).
Fest steht im vorliegenden Fall nur, dass der Standard des Organscreenings ausschließlich im Hinblick auf die Dokumentation der Darstellung des Profils im Längsschnitt unterschritten , im Übrigen jedoch im vollem Umfang erfüllt wurde. Ob der Profilschnitt gemacht wurde oder nicht, ist nicht geklärt. Festgestellt wurde weiters, dass alle biometrischen Daten , die im Ambulanzbefund vom 11. Dezember 2019 angeführt sind, im Normbereich lagen und auch keine Indikation bestand, weiterführende Untersuchungen durchzuführen. Überdies stellt der Kopfumfang den entscheidenden Parameter und den relevanten Befund für die Mikrozephalie dar, der nicht auffällig war. Vielmehr wurde dieser mit 192,9 mm an der 50 Perzentile angegeben, der genau dem Mittelwert entspricht. Es lagen auch keine indirekten Hinweiszeichen oder sonografischen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Mikrozephalie vor, zumal die Ventrikelräume nicht erweitert waren. Schließlich wurde die Diagnose der Mikrozephalie auch erst postpartal aufgrund der Gedeihstörung durch weiterführende Untersuchungen diagnostiziert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit (nach dem Sachverständigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, Protokoll ON 28 Seite 8) kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Darstellung des Profils die (erst) postpartal festgestellte Mikrozephalie beim Kind zum Zeitpunkt des Screenings nicht erkennbar war.
Daraus folgt, dass selbst bei Unterbleiben des Profilschnitts dies für den Eintritt des Schadens nicht von Bedeutung war; vielmehr wäre mit (zumindest) hoher Wahrscheinlichkeit eine Auffälligkeit, die zu einer weiteren Abklärung (der Mikrozephalie) hätte führen müssen, nicht zu erkennen gewesen. Ob der Profilschnitt gemacht wurde oder nicht, ist daher nicht entscheidend. Die Beweislastumkehr würde aber nur zum Ergebnis führen, dass der Profilschnitt nicht gemacht wurde. Der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, wäre aber nicht erbracht. Damit ist ein kausaler Behandlungsfehler des behandelnden Arztes nicht nachgewiesen.
Darauf, dass Auffälligkeiten, welche im Rahmen der Untersuchung erkennbar sind, gesondert zu dokumentieren sind, kommt es ebenso wenig an, weil derartige Auffälligkeiten nach den Feststellungen nicht zu erkennen waren.
Da zu all diesen Punkten auch ausreichende Feststellungen getroffen wurden, liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Darstellbarkeit der Gehirnstrukturen und des Schädelknochens im midsaggitalen Schnitt sowie zum hypothetischen Kausalverlauf und den kausalen Folgen eines Behandlungsfehlers. Soweit die begehrten Feststellungen (insbesondere Berufung ON 33 Punkt 4.9) der getroffenen Feststellung, dass Auffälligkeiten auch im Falle der Darstellung eines Profilschnitts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkennbar gewesen wären, widerspricht, handelt es sich um keinen sekundären Feststellungsmangel. Die Feststellunggrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 insbesondere [T1]).
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat der beklagten Partei die richtig verzeichneten Kosten für die Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine Bewertung notwendig. Der Berufungssenat sieht sich nach der Aktenlage nicht veranlasst, von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die klagende Partei abzugehen, womit sich insgesamt unter Einschluss des Zahlungsbegehrens ein EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren und die Entscheidung von den Umständen des konkreten Falls abhängt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden