Wird eine Entscheidung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, mit einer anderen Entscheidung in einem Beschluss vereinigt, so kann der Rekurs gegen die erstbezeichnete mit dem gegen die letztbezeichnete Entscheidung zulässigerweise eingebrachten Rechtsmittel verbunden werden (ZBl 1928/105).
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