BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 515

§ 515§. 515.

In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, können die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
    28