Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz Eugen Straße 20–22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 1 R 175/24y 26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2024, GZ 43 Cg 64/23v 17, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 3. Juli 2025 sowie die Schriftsätze der beklagten Partei vom 17. Juli 2025 und vom 18. Dezember 2025 werden zurückgewiesen.
II. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.511,63 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
[2] Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bzw Vertragsformblätter, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten:
Klausel 1: „ Verzugszinsen 6,125 % p.a. “
Klausel 2: „ Bearbeitungsspesen (einmalig)* EUR 999,95
*diese Bearbeitungsspesen sind eine einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kredit/Darlehensvertrages, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit/Darlehensunterlagen und sie werden bei einer vorzeitigen Rückführung des Kredit/Darlehensbetrages nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet. “
Klausel 3: „ Kontoführungsentgelt (für die gesamte Darlehenslaufzeit) EUR 678,00; “
Klausel 4: „ Mahnspesen
Erinnerung EUR 36,50
Mahnung EUR 36,50
Androhung der Fälligstellung EUR 36,50
Die vorgenannten Mahnspesen werden nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mind. EUR 100,-- verrechnet. “
Klausel 5: „ Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten vereinbarter Zinssatz + 5,000 % p.a. “
Klausel 6: „ Löschungsquittung 80 % der Beglaubigungskosten (mind. EUR 51,00) “
Klausel 7: „ Zusätzliche, vom Kunden beauftragte Bestätigung pro Stück EUR 60,00 (z.B. Finanzamtsbestätigung, Kontomitteilung, Kontoauszug, etc.) “
Klausel 8: „ Für besondere Dienstleistungen sowie für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand kann eine Kostenpauschale in Rechnung gestellt werden. “
[3] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln und die Berufung darauf zu untersagen und ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen. Die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten und gegen das Transparenzgebot.
[4] Die Beklagte wendet ein, mehrere Klauseln regelten einen Teil der Hauptleistung und unterlägen nicht der Klauselkontrolle. Im Übrigen verteidigt sie die beanstandeten Klauseln als rechtskonform, wendet sich gegen das Veröffentlichungsbegehren und begehrt, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klageabweisenden Teils des Urteilsspruchs zu erteilen.
[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung der Klauseln 1 und 4 bis 8. Es ermächtigte die Klägerin zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteils in einer Tageszeitung. Das Begehren auf Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils auf der Website der Beklagten wies es (rechtskräftig) ab, ebenso das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 2 und 3. Es ermächtigte die Beklagte zur Veröffentlichung des klageabweisenden Teils des Urteils in einer Tageszeitung und wies das Gegenveröffentlichungsbegehren auf der Website der Klägerin ab.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine, hingegen jener der Klägerin teilweise – hinsichtlich Klausel 2 – Folge.
[7] Es ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern der Oberste Gerichtshof diese Klauseln bisher noch nicht (alle) beurteilt habe.
[8] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage auch hinsichtlich der Klausel 3 stattzugeben. Außerdem wendet sie sich gegen die Ermächtigung zur Gegenveröffentlichung. Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision das Berufungsurteil hinsichtlich der Klauseln 1, 2 und 4 bis 8, der Ermächtigung zur Veröffentlichung in einer Tageszeitung sowie (hilfsweise) der Leistungsfrist und wendet sich gegen die teilweise Abweisung des Gegenveröffentlichungsbegehrens.
[9] Die Streitteile beantragen in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen , die Revision der Gegenseite mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[10] A.Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170). Der nach Erstattung der Revisionsbeantwortungen eingebrachte Schriftsatz der Klägerin vom 3. 7. 2025 war daher ebenso wie die Schriftsätze der beklagten Partei vom 17. 7. 2025 und vom 18. 12. 2025 zurückzuweisen.
B. Zu den Revisionen
I. Allgemeines
Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[11]1.1 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]).
[12]1.2 § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; 7 Ob 227/12a; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]).
[13]2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung AGB sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit ( [T12]).
[14]3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
II. Zur Revision der Beklagten
[15] Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise – hinsichtlich Klausel 2 – berechtigt.
1. Klauseln 1 und 5
1.1 „ Verzugszinsen 6,125 % p.a. “ und „ Verzugszinsen bei Verbraucherkrediten vereinbarter Zinssatz + 5,000 % p.a. “
[16] 1.2 Nach dem Erstgericht ist die Klausel gröblich benachteiligend, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht abweiche.
[17] Das Berufungsgerichtschloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an. Bei kundenfeindlichster Auslegung stehe der in der Klausel normierte Verzugszinssatz auch dann zu, wenn der mit dem Verzug verbundene Vermögensnachteil der Beklagten den gesetzlichen Zinssatz nicht erreiche. Eine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen vom dispositiven Recht sei nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Klausel ergebe sich auch weder aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG e contrario noch stütze die Qualifikation der Verzugszinsenregelung als Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB den Standpunkt der Beklagten.
[18] Die Beklagte führt in der Revisionaus, derartige Verzugszinsenklauseln seien nach der Mehrzahl der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zulässig. Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB sei schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. Dass die vertragliche Vereinbarung von Verzugszinsen gröblich benachteiligend sei, weil sie dem Gläubiger den Nachweis abnehme, dass ihm ein (höherer) Schaden entstanden sei, sei nicht überzeugend, weil dann jede Konventionalstrafe automatisch und eo ipso gröblich benachteiligend und unwirksam wäre. Außerdem ergebe sich die Zulässigkeit der inkriminierten Verzugszinsen aus einem Umkehrschluss zu § 6 Abs 1 Z 13 KSchG.
[19]1.3.1 Es trifft zu, dass unter Hinweis auf die Judikatur, dass der Verzugsschaden nach § 1333 ABGB schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren ist (RS0109502), in der Entscheidung 9 Ob 31/15x (Punkt 6.3) eine Klausel für wirksam erkannt wurde, in der Verzugszinsen von 10 % über dem OeNBReferenzzinssatz vorgesehen war. Die weiteren von der Revision zitierten Entscheidungen 7 Ob 217/16m (zu Klausel 6), 1 Ob 124/18h (Klausel 22) und 10 Ob 14/18h (Klausel 14) haben vergleichbare Klauseln jeweils unter Verweis auf 9 Ob 31/15x ebenfalls für zulässig erkannt.
[20]In diesen Entscheidungen wird aber nicht darauf eingegangen, dass nach der Rechtsprechung ein Abweichen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein kann, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (RS0016914 [T3, T6]).
[21]Die vom Berufungsgericht zitierte jüngere Entscheidung 1 Ob 77/22p gründet die Unzulässigkeit der dort gegenständlichen Klausel, die mit der hier zu prüfenden im Wesentlichen übereinstimmt, aber gerade auf die fehlende sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen vom dispositiven Recht. Die Entscheidung 2 Ob 36/23t ist dieser Ansicht gefolgt.
[22]Eine sachliche Rechtfertigung für das Abweichen vom dispositiven Recht zeigt die Beklagte auch hier nicht auf, weshalb sich auch der erkennende Senat der Entscheidung 1 Ob 77/22p anschließt.
[23] Dass diese Begründung zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führt, wie die Revision geltend macht, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass der klagende Verband das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Klausel zu beweisen hat. Die Tatsachen, aus denen eine sachliche Rechtfertigung für eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung abgeleitet werden können, sind aber als für die Klauselverwenderin günstige Tatsachen von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen ( RS0039939 [T 17]).
[24]1.3.2 Die Ausführungen der Revision zur Judikatur im Zusammenhang mit Konventionalstrafen überzeugen nicht, weil eine solche grundsätzlich eine verschuldete Nichterfüllung erfordert (RS0016558), während Verzugszinsen nach § 1333 ABGB kein Verschulden voraussetzen (RS0031994). Außerdem kommt es auch bei der Angemessenheitskontrolle bei Konventionalstrafen darauf an, ob sich die Höhe des Vergütungsbetrags an dem durchschnittlichen Schaden orientiert, der nach der Schätzung eines redlichen Beobachters bei der vorgefallenen Vertragsverletzung normalerweise eintritt (RS0016913).
[25]1.3.3 Schließlich lässt sich auch aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG nicht ableiten, dass die inkriminierte Klausel jedenfalls zulässig ist. Die Regelung ordnet an, dass Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Daraus folgt, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei Klauseln, die noch höhere Verzugszinsen vorsehen, selbst eine sachliche Rechtfertigung die Zulässigkeit nicht begründen könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass jene Vertragsbestimmungen, die sich im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 13 KSchG bewegen, ohne Weiteres zulässig sind und keiner sachlichen Rechtfertigung bedürfen, wenn sie zu Lasten des Verbrauchers vom dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]), abweichen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, in denen ein maximaler Aufschlag von fünf Prozentpunkten auf die vereinbarten Vertragszinsen als sachgerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmers und des Verbrauchers genannt wird (RV 311 BlgNR 20. GP 20), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (1 Ob 177/24x [Rz 34]).
[26]Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
2. Klausel 2
2.1 „ Bearbeitungsspesen (einmalig)* EUR 999,95
*diese Bearbeitungsspesen sind eine einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kredit/Darlehensvertrages, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit/Darlehensunterlagen und sie werden bei einer vorzeitigen Rückführung des Kredit/Darlehensbetrages nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet. “
[27] 2.2 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als transparent. Da das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei, sei sie nicht kontrollunterworfen.
[28] Das Berufungsgerichtvertrat unter Verweis auf 7 Ob 169/24i, dass die Klausel der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliege und ein allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenes, prozentmäßig pauschaliertes und nach oben hin unbegrenztes Bearbeitungsentgelt für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Im Anlassfall enthalte die Klausel zwar einen (für die Kreditnehmer:innen individuell) im Vorhinein festgelegten Betrag für die in der Klausel konkret aufgelisteten Leistungen. Es stehe aber fest, dass die Kreditbearbeitungsgebühren mit einem standardisierten Prozentsatz von der Kreditvaluta berechnet und als absoluter Euro-Betrag angegeben werden.
[29] Die Revision machtgeltend, das Berufungsgericht habe nicht die inkriminierte Klausel, sondern allenfalls eine interne Kalkulation der Beklagten beurteilt. 7 Ob 169/24i sei nicht einschlägig, weil keine prozentmäßige Pauschalierung ohne Obergrenze, sondern ein der Höhe nach fixiertes Entgelt streitgegenständlich sei. Eine grobe Kostenüberschreitung habe die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen sei das Entgelt als Hauptleistungspflicht kontrollfrei.
[30] 2.3 Die im Zusammenhang mit dieser Klausel gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Unzulässigkeit der Klausel auch schon in erster Instanz ua auf Intransparenz gestützt hat und die Feststellung, zu der das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht behandelt hat, für die Entscheidung nicht wesentlich ist.
[31]2.3.1 Dass es sich bei den Bearbeitungsspesen um einen vorformulierten Vertragstext handelt, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Vereinbarung unterliegt daher sowohl dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG als auch – soweit es sich um keine Hauptleistung handelt – dem Verbot der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB (RS0123499 [T5]).
[32]2.3.2 Die Entscheidung 7 Ob 169/24i hatte (ua) die Klausel: „ Die Bank berechnet Ihnen 1,5 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung.“ zum Gegenstand. Die Klausel wurde als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt und dabei ausgesprochen, dass Entgelte, welche die konkreten Kosten grob überschreiten, unzulässig sind und bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung besteht (Rz 43 ff).
[33]2.3.3 Der Oberste Gerichtshof hatte zu 2 Ob 52/25y in einem Individualverfahren eine – mit Ausnahme der Höhe des Bearbeitungsentgelts – mit der hier vorliegenden Klausel wortgleiche Klausel zu beurteilen und einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG in Hinblick auf den Hinweis, dass mit den Bearbeitungsspesen die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnt wird, verneint, weil das Kreditbearbeitungsentgelt dadurch von den vertraglich vereinbarten Gebühren für Kontoführung, Grundbucheintragung und Schätzung klar abgegrenzt werden kann (Rz 28). Im Übrigen hat sich der 2. Senat in dieser Entscheidung der zu 7 Ob 169/24i ergangenen Entscheidung angeschlossen (Rz 32) und eine gröbliche Benachteiligung aufgrund der konkret vereinbarten Bearbeitungsspesen von 20.850 EUR bejaht, weil offenkundig sei, dass diese den tatsächlichen Kostenaufwand grob überschreiten (Rz 43).
[34]2.3.4 In der gegenständlichen Klausel sind Bearbeitungsspesen von 999,95 EUR vorgesehen. Ausgehend vom von der Beklagten vorgebrachten und von der Klägerin nicht substanziiert bestrittenen Aufwand von durchschnittlich 20 bis 23 Stunden für die im erläuternden Hinweis angeführten Tätigkeiten ist schon allein aufgrund des Personalaufwands keine grobe Kostenüberschreitung und somit kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB ersichtlich.
[35]2.4 Wie der in der inkriminierten Klausel angeführte Betrag zustande gekommen ist, ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil die hierzu getroffene Feststellung des Erstgerichts keine Deckung in den Prozessbehauptungen der Parteien findet. Solche sogenannte „überschießende“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318 [T1]).
[36] 2.5 Die Klausel ist zulässig.
3. Klausel 4
3.1 „ Mahnspesen
Erinnerung EUR 36,50
Mahnung EUR 36,50
Androhung der Fälligstellung EUR 36,50
Die vorgenannten Mahnspesen werden nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mind. EUR 100,-- verrechnet. “
[37] 3.2 Das Erstgerichtbeurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittle. Bei kundenfeindlichster Auslegung begründe die Klausel die Ersatzpflicht des Verbrauchers auch für nicht notwendige und unzweckmäßige Auslagen.
[38] Das Berufungsgericht führte aus, bei kundenfeindlichster Auslegung bestehe die Möglichkeit, dass 109,50 EUR an Mahnspesen für eine betriebene Forderung von 100 EUR oder wenig mehr verrechnet würden, obwohl sie nicht notwendig und zweckmäßig gewesen seien. Außerdem sei denkbar, dass der durch einen Zahlungsverzug des Verbrauchers an Mahnspesen verursachte Schaden nicht 36,50 EUR betrage. Für die Abweichung vom dispositiven Recht bestehe keine sachliche Rechtfertigung.
[39] In der Revisionmacht die Beklagte geltend, dass nach herrschender Ansicht die Mahnspesen die betriebene Forderung durchaus übersteigen dürften, ohne dass deswegen kein angemessenes Verhältnis iSv § 1333 Abs 2 ABGB mehr vorliege. Aufgrund der in der Klausel enthaltenen Beschränkungen bestehe ein angemessenes Verhältnis zwischen den Mahnspesen in Höhe von 36,50 EUR und der rückständigen Forderung. Dass die sich aus dem Gesetz ergebende und nicht abbedungene Beschränkung der Ersatzpflicht des Kunden auf die notwendigen Kosten zweckentsprechender Maßnahmen im Klauselwortlaut nicht wiederholt werde, führe nicht zur Intransparenz der Klausel.
[40]3.3 Eine Klausel verstößt gegen § 1333 Abs 2 ABGB, wenn sie keine Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen enthält (vgl RS0110991 [T5]; RS0121945) und nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung Bedacht nimmt (RS0129621).
[41] Ob durch die in der Klausel enthaltene Einschränkung, wonach die Mahnspesen nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mindestens 100 EUR verrechnet werden, das Kriterium des angemessenen Verhältnisses zwischen Kosten und betriebener Forderung ausreichend berücksichtigt wird, kann dahinstehen.
[42]Nach § 14 Abs 3 VKrG und den hier zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen ist eine Mahnung unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist Voraussetzung für die Ausübung des Terminverlusts für den Fall des qualifizierten Verzugs.
[43] Die Klausel sieht aber davon abweichend drei Schreiben vor, für die die Beklagte ihren Kunden jeweils 36,50 EUR in Rechnung stellt, ohne darauf hinzuweisen,dass gemäß § 1333 Abs 2 ABGB nur zweckentsprechende Betreibungskosten zu ersetzen sind. Die Klausel weicht somit ohne sachliche Rechtfertigung von § 1333 Abs 2 ABGB ab und ist unzulässig.
4. Klausel 6
4.1 „ Löschungsquittung 80 % der Beglaubigungskosten (mind. EUR 51,00) “
[44] 4.2 Das Erstgerichtbeurteilte die Klausel als intransparent. In der beanstandeten Klausel schlüssle die Beklagte die Kosten weder nach der Bemessungsgrundlage auf, noch verweise sie auf die gesetzliche Bestimmung des § 25 NTG, sodass sich der Verbraucher kein klares Bild über die ihn treffenden ex ante vorhersehbaren Kosten machen könne.
[45] Das Berufungsgerichterachtete die Klausel aus den vom Erstgericht genannten Gründen als intransparent. Sie sei auch gröblich benachteiligend. Nach 7 Ob 169/24i habe die Ausstellung der Löschungsquittung nach dem dispositiven Recht auf Kosten des Gläubigers zu erfolgen. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen vom dispositiven Recht.
[46] Die Beklagte bringt dazu in der Revisionvor, die Klausel sei transparent, weil der Durchschnittsverbraucher verstehe, dass er der Bank die Löschungsquittungskosten zu ersetzen habe. Dass die Höhe der Zahlungspflicht aus der Klausel nicht ziffernmäßig hervorgehe, spiele keine Rolle. 7 Ob 169/24i gehe von einer nicht überzeugenden Auslegung des § 1369 ABGB aus. Im Gesetzestext sei nicht geregelt, wer die Kosten für die Löschung zu tragen habe. Die Lehre vertrete, dass dies ex lege der Verpfänder sei. Die Pfandbestellung liege entgegen der in der Entscheidung vertretenen Ansicht im Interesse des Pfandschuldners, weil dem Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers vorausgehe, dass der Pfandbesteller einen Kredit erhalten wolle. Zudem sei selbst bei gegenteiliger Ansicht nicht jede vom Gesetz abweichende Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend.
[47]4.3 Der Entscheidung 7 Ob 169/24i lag eine vergleichbare Klausel zugrunde und darin wird nach Darstellung der Gesetzeslage, der Gesetzesmaterialien und der Lehre festgehalten, dass die Klausel keine Hauptleistungspflicht regle, sodass eine Inhaltskontrolle zulässig ist, die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen nach dem Gesetz der Gläubiger zu tragen hat (Rz 61) und für ein Abweichen vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung besteht.
[48] Diese Entscheidung hat – im konkreten Zusammenhang – in der Literatur keine Kritik erfahren.
[49] Die Revision zeigt keine stichhaltigen Gründe für ein Abweichen von dieser Entscheidung auf, sondern beruft sich auf die dort ohnedies bereits berücksichtigten Lehrmeinungen, insbesondere Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 , § 1426 Rz 45 f, denen der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung nicht gefolgt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ihrer Klausel zeigt die Beklagte auch in diesem Verfahren nicht auf.
[50]Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist unzulässig.
5. Klausel 7
5.1 „ Zusätzliche, vom Kunden beauftragte Bestätigung pro Stück EUR 60,00 (z.B. Finanzamtsbestätigung, Kontomitteilung, Kontoauszug, etc.) “
[51] 5.2 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Klausel auch für einfache, leicht zu erstellende Bestätigungen, wie etwa Kontomitteilungen oder Kontoauszüge, die der Bank keinen besonderen Aufwand verursachen, einschlägig. Die tatsächlich entstehenden Kosten würden in solchen Fällen in keiner Relation zum in der Klausel vorgesehenen Entgelt stehen.
[52] Das Berufungsgerichtschloss sich der Ansicht des Erstgerichts an. Die – an anderer Stelle des Preisblatts geregelte – kostenlose Übermittlung von automatischen Kontomitteilungen und jährlichen BWG Bestätigungen sei nicht zwingend dahin zu verstehen, dass jegliche automationsunterstützte Generierung einer Bestätigung kostenlos wäre.
[53] Die Beklagte argumentiert in der Revision , die Klausel regle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein „eigentliches Entgelt“. Sie setze für die Zahlungspflicht des Kunden einen Auftrag voraus und betreffe nur „zusätzliche, vom Kunden beauftragte Bestätigungen“. Dieses Rechtsgeschäft trete neben den bestehenden Kreditvertrag. Selbst wenn man Kontrollunterworfenheit annehme, seien Zusatzentgelte unabhängig davon wirksam, ob sie durch entsprechende „konkrete Kosten“ „gedeckt“ seien.
[54]5.3 Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen (RS0016908 [T32]; RS0016931). Nach der Rechtsprechung unterliegen in AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, es verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (RS0016908 [T5, T6, vgl auch T8, T16, T32]; 4 Ob 59/22p [Rz 47]).
[55] Die Hauptleistungspflichten des Kreditvertrags, bestehen in der Bereitstellung der Kreditvaluta einerseits und die Rückzahlung der Kreditvaluta samt Zinsen andererseits (vgl EuGH C 565/21, Caixabank IIIRn 18, 23). Andere Entgeltklauseln behandeln nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Hauptleistung des Kreditvertrags. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht liegt hier trotz der Notwendigkeit, dass der Kunde eine bestimmte Bestätigung beauftragt, aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Bestätigung mit dem Kreditvertrag kein eigenständiges Rechtsgeschäft vor, dessen Hauptleistungspflicht das geregelte Entgelt darstellen würde. Die Klausel unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
[56]Eine Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten ist unzulässig (RS0123253; vgl 4 Ob 74/22v).
[57] Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel zum Zeitaufwand von Bestätigungen, die manuelle Arbeitsschritte erfordern, liegt nicht vor. Der Klausel lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass nur Bestätigungen, die einen manuellen Aufwand erfordern, mit dem genannten Pauschalsatz verrechnet werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung würde die Klausel somit auch eine Verrechnung von 60 EUR für Bestätigungen erlauben, die keinen Aufwand verursachen oder die vollständig automationsunterstützt erstellt werden. Das Gegenteil lässt sich auch nicht aus der im Preisblatt unmittelbar darüber angeführten Zeile „automatische Kontomitteilung, BWG Bestätigung jährlich kostenlos “ ableiten. „Automatisch“ ist – worauf das Berufungsgericht schon hingewiesen hat – nicht zwingend im Sinn von „automationsunterstützt“, „automatisiert“ zu verstehen, sondern kann auch dahin verstanden werden, dass eine Mitteilung unaufgefordert, dh ohne gesonderte Anforderung durch den Kunden erfolgt.
[58] Die Klausel ist unzulässig.
6. Klausel 8
6.1 „ Für besondere Dienstleistungen sowie für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand kann eine Kostenpauschale in Rechnung gestellt werden. “
[59] 6.2 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend und intransparent. Aus der Klausel lasse sich nicht ableiten, was das Kriterium für eine „besondere Dienstleistung“ und für einen „für jeden von einem Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand“ sein solle.
[60] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an.
[61] Die Beklagte wendet in der Revision ein, für den Durchschnittsverbraucher sei ausreichend klar und verständlich, dass eine besondere Dienstleistung vorliege, wenn das Kreditinstitut Dienstleistungen erbringe, die über jenen Leistungsumfang hinausgingen, der mit der Gewährung und Gestionierung eines Kredits normalerweise verbunden und für die im Preisblatt kein Entgelt ausgewiesen sei. Ein besonderer Arbeits- und Kostenaufwand liege ebenso ausreichend klar und verständlich vor, wenn dem Kreditinstitut Kosten entstünden, die ihm bei einem Kreditvertrag normalerweise nicht entstehen und die auch im Preisblatt nicht ausgewiesen seien.
[62] 6.3 Der Wortlaut der Klausel lässt offen, was unter „besonderen Dienstleistungen“ oder einem „vom Konto-/Kreditinhaber oder Einzahler verursachten besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand“ zu verstehen ist. Die von der Beklagten gezogene Abgrenzung zu den im Preisblatt angeführten oder mit der Gewährung und Gestionierung eines Kredits normalerweise verbundenen Dienstleistungen lässt sich der Klausel weder entnehmen, noch ist sie aus anderen Gründen für den Durchschnittsverbraucher erkennbar. Des Weiteren ist völlig unbestimmt, nach welchen Kriterien sich die in der Klausel vorgesehenen Kostenpauschale bemisst.
[63]Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
3. Zur Leistungsfrist
[64] 3.1 Das Berufungsgericht bestätigte die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist von vier Monaten.
[65] 3.2 Die Beklagte macht in ihrer Revision geltend, vor dem Hintergrund der Feststellung des Erstgerichts, dass Änderungen der Klauseln der Beklagten mit der IT Abteilung koordiniert werden müssen, da hierfür Änderungen in diversen Programmierungen im Hintergrund erforderlich sind, sei eine Leistungsfrist von zwölf Monaten, zumindest aber von sechs Monaten angemessen.
[66]3.3 Dass die betrieblich notwendigen Umstellungen nicht auch innerhalb von vier Monaten durchgeführt werden können, hat das Verfahren nicht ergeben und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich auf eine Zeugenaussage stützt, die von der vom Erstgericht (disloziert) getroffenen, von der Beklagten im Berufungsverfahren bekämpften und vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellung zur Umsetzungsdauer abweicht. Sie geht damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043312 [T3, T12, T14]).
4. Zu den (Gegen )Veröffentlichungsbegehren
4.1 Veröffentlichungsbegehren der Klägerin
[67]Die von den Vorinstanzen zugesprochene Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach die Urteilsveröffentlichung der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß dient, den Unterlassungsanspruch sichern soll und nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern soll (RS0079764).
[68]Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen. Die mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (so bereits 2 Ob 1/09z). Das gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Klägers oder der Beklagten (RS0121963 [T10, T15]). Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet (RS0121963 [T16]).
[69] Die Revision enthält keine Argumente gegen die vom Berufungsgericht herangezogene und hier nochmals dargestellte ständige Rechtsprechung.
4.2 Gegenveröffentlichungsbegehren
[70] Die Ausführungen zum Gegenveröffentlichungsbegehren beschränken sich darauf, dass diese im gleichen Umfang wie die Gegenveröffentlichung zu erfolgen habe und daher eine Gegenveröffentlichung auch auf der Homepage der Klägerin zu erfolgen habe, wenn der Klägerin eine Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten zuerkannt werde. Die Revision übersieht dabei offenbar, dass die Klägerin die Abweisung des Begehrens auf Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten durch das Erstgericht schon in ihrer Berufung nicht bekämpft hat.
III. Zur Revision der Klägerin
[71] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Klausel 3
1.1 „ Kontoführungsentgelt (für die gesamte Darlehenslaufzeit) EUR 678,00; “
[72] 1.2 Das Erstgericht beurteilte die Klausel als zulässig. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite.
[73] Das Berufungsgericht schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an. Pauschale Entgelte im Zusammenhang mit Bankgeschäften, die jene Kunden belasten, die sie konkret verursacht haben, seien nur dann gröblich benachteiligend, wenn sie ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten verrechnet werden.
[74] Die Revisionbringt vor, die Verrechnung von Zusatzentgelten sei nur für Sonderleistungen zulässig und nicht für einen Aufwand, der typischerweise mit der Vertragsabwicklung verbunden sei. Gemäß § 10 VKrG müsse die Beklagte dem Verbraucher auf dessen Verlangen jederzeit kostenlos einen Tilgungsplan zur Verfügung stellen. Überdies müsse die Bank dem Verbraucher in jedem ersten Quartal eines Kalenderjahres gemäß § 11 Abs 4 VKrG eine Kontomitteilung aushändigen, die zumindest die Summe der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten müsse. Die Beklagte dürfe für diese Leistungen kein Entgelt verlangen.
[75]1.3.1 Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit „Zusatzentgelten“ bei Kreditverträgen befasst. Dabei gelangte er zu 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f noch zum Ergebnis, dass Kreditbearbeitungsgebühren zur Hauptleistungspflicht aus dem Kreditvertrag gehören und daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würden.
[76]Nach der jüngeren Rechtsprechung unterliegen Zusatzentgelte – wie auch das hier gegenständliche Kontoführungsentgelt – der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB (4 Ob 74/22v [Rz 81 ff] – zum Kontoführungsentgelt; 7 Ob 169/24i [Rz 32] und 2 Ob 52/25y [Rz 32] – zu Kreditbearbeitungsgebühren, jeweils mwN).
[77]1.3.2 Eine Pauschalierung von Entgelten ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden. Eine Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten ist hingegen unzulässig (RS0123253; vgl 4 Ob 74/22v).
[78] Hier steht fest, dass das Kontoführungsentgelt verrechnet wird, um die Kosten diverser Informationen der Beklagten an die Kunden, etwa den aktuellen Kontostand, die Ratenhöhe, Änderungen beim Zinssatz und den aktuellen Zinsstand, auch die jährliche Übersicht, was der Kunde an Kapital und Zinsen getilgt hat, abzugelten.
[79]Dass aus der Verpflichtung der Beklagten nach § 10 VKrG, dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen, nicht abgeleitet werden kann, dass auch die Kontoführung, aus der sich die bisherigen Zahlungen des Verbrauchers ergeben, kostenlos erfolgen müsste, wurde schon zu 6 Ob 228/16x (zu Klausel 27 und 28) ausgesprochen. Auch aus § 11 Abs 4 VKrG, der festlegt, dass der Kreditgeber dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen hat, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die Summe der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind, kann nicht abgeleitet werden, dass für die Kontoführung kein Entgelt verrechnet werden darf. Dass diese Information kostenlos zu erteilen ist, ist in der Bestimmung nämlich – abweichend von § 10 VKrG – nicht geregelt. Auch insgesamt sprechen die Regelungen des VKrG nicht gegen die Zulässigkeit der Verrechnung von Entgelten für die Kontoführung, zumal in § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 2 Z 11 VKrG bestimmt wird, dass bei Verbraucherkreditverträgen über Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten vorvertraglich informiert werden muss und diese im Kreditvertrag klar und prägnant anzugeben sind.
[80] Dass das geforderte Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreiten würde, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
[81] 1.3.3 Die Klausel ist zulässig.
2. Zum Gegenveröffentlichungsbegehren
[82] 2.1 Die Vorinstanzen gaben dem Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des klageabweisenden Teils in einer Tageszeitung statt.
[83] 2.2 Die Klägerin führt dagegen an, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen und gegen den Anspruch auf „Gegenveröffentlichung“ auch europarechtliche Bedenken bestünden.
[84]2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung (RS0079624 [T5, T12, T13, T15]; RS0079511) steht im Verbandsprozess nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 UWG dem beklagten Verwender von AGB die Veröffentlichung des klageabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. Allerdings ist die Gegenveröffentlichung an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers (zuletzt 2 Ob 238/23y).
[85]Ein berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung wird dann angenommen, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat (RS0079511), so etwa wenn das Infragestellen von Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist (RS0079624 [T8]). Ein Veröffentlichungsanspruch des Beklagten kann aber auch bei teilweisem Obsiegen des Klägers schon dann zu bejahen sein, wenn durch die Veröffentlichung aufgrund des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen könnte, der bekannt gewordene Rechtsstreit wäre zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen (RS0079511 [T4]). Im Falle eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit der Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger (RS0079624 [T9]).
[86] Die Beklagte obsiegt mit zwei von acht Klauseln. Ein Veröffentlichungsinteresse liegt hier aber schon deshalb vor, weil die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsspesen, wie sie Gegenstand der Klausel 2 sind, ein aktuell medial sehr präsentes Thema ist und der Information der beteiligten Verkehrskreise – auch über die Zulässigkeit solcher Klauseln – daher besonderes Gewicht zukommt.
[87] 2.3.2 Ob die Klägerin auf ihrer Website über den Rechtsstreit berichtet hat, ist unter diesen Umständen nicht wesentlich, sodass die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mangels Relevanz nicht vorliegt.
[88]2.3.3 In 5 Ob 191/24k hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die unionsrechtlichen Bedenken vom dort erkennenden Senat nicht geteilt werden, weil der Effektivitätsgrundsatz durch die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten (vgl die zu RS0079624 indizierten Entscheidungen) anerkannte Möglichkeit der Gegenveröffentlichung unter gewissen, strengeren Voraussetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, wenn auch die Überlegungen in der Revision zur Beeinflussung der Verbandsklagetätigkeit der Klägerin wegen denkbarer Kosten für eine Gegenveröffentlichung rein wirtschaftlich nachvollziehbar sein mögen. Gerade der von der Klägerin hervorgehobene prohibitive Charakter der Veröffentlichung (sei es von klagestattgebenden oder abweisenden Urteilen) spricht aber für die Rechtsprechungsgrundsätze zu den Voraussetzungen auch des Gegenveröffentlichungsanspruchs, der ja ebenso der Information der beteiligten Verkehrskreise (in den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fällen) dient. Der hier erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an, gegen die die Klägerin keine Argumente ins Treffen führt.
IV. Ergebnis und Kostenentscheidung
[89] 1. Die Revision der Klägerin ist nicht, jene der Beklagten teilweise berechtigt, sodass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen war.
[90]2. Für das Rechtsmittelverfahren gründet die Kostenentscheidung auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.
[91]Die einzelnen Kostenzusprüche sind zu saldieren (vgl RS0035877; 2 Ob 111/21v [Rz 33]).
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