§ 1333 Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
§ 1333 Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden — ABGB
§ 1333 Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 118/2002;
Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005;
EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070130
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Entscheidungen 768
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Rechtssätze 149
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