RS0122169 – OGH Rechtssatz
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht.