BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 25

§ 25Urteilsveröffentlichung

(1) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann angeordnet werden, daß das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei.

(2) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.

(3) Wird auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen

(4) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.

(5) Im Zivilverfahren kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.

(6) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner deren Ersatz aufzutragen. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann es der unterlegenen Partei auch die Vorauszahlung der voraussichtlich für die Veröffentlichung auflaufenden Kosten binnen einer Frist von vier Wochen auftragen. Von einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist abzusehen, wenn die unterlegene Partei bescheinigt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Leistung derzeit nicht zulassen. Der Lauf der Frist zur Urteilsveröffentlichung wird durch einen Antrag auf Erlag der voraussichtlichen Veröffentlichungskosten bis zum Tag des Einlangens der Vorauszahlung oder der Abweisung dieses Antrags gehemmt. Die obsiegende Partei hat nach erfolgter Veröffentlichung der unterlegenen Partei hierüber unter Bekanntgabe der tatsächlich aufgelaufenen Kosten einen Mehrbetrag samt Zinsen zurückzuerstatten.

(7) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

Entscheidungen
1.075
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    Rechtssätze
    120
  • RS0129886OGH Rechtssatz

    19. November 2014·1 Entscheidung

    Nach § 85 Abs 4 UrhG und § 25 Abs 7 UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; diese Bestimmungen beziehen sich auf Exekutionstitel, welche ihre Grundlage in den genannten Gesetzen haben. Derartige Regelungen kennt § 1330 ABGB hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Widerruf von Äußerungen nicht, auch wenn er dem Geschädigten ebenfalls einen Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt somit nicht in Betracht. § 4 Abs 5 ORF‑G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro‑ und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.

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