Rückverweise
W272 2270966-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024 und am 22.01.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV, V und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwere gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass das Einreiseverbot befristet auf 5 Jahre verkürzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Für den Beschwerdeführer (in der Folge: BF), geboren am XXXX in Österreich, wurde am 20.12.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein erster Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Asylantrag seiner Mutter sowie auch seines Vaters wurde mit Bescheid vom 07.02.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Folge erkannte das Bundesasylamt auch dem BF mit Bescheid vom 07.02.2007, Zl. XXXX , den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt I. und II.) und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben.
Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der Berufung des Vaters mit Bescheid vom 20.08.2007 statt und gewährte dem Vater des BF Asyl, weil er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden wäre und diesem daher einer politischen Verfolgung wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung in Verbindung mit Elementen der ethnischen Zugehörigkeit drohe.
In Folge erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat auch dem BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gegenständliches Verfahren:
2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.06.2022, GZ XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr verhängt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) leitete daraufhin am 11.07.2022 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und setzte das Verfahren bis zum Abschuss des gerichtlichen Strafverfahrens aus.
3. Das Landesgerichte Salzburg verurteilte den BF mit Urteil vom 09.11.2022, GZ XXXX , wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens langten beim Bundesamt ein Bericht des Vereines XXXX vom 20.07.2022, eine Stellungahme des Sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt vom 12.01.2023 sowie die Besucherlisten der Justizanstalt ein.
5. Am 17.01.2023 wurde der BF im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie seines bevollmächtigten rechtlichen Vertreters vor dem Bundesamt in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Salzburg niederschriftlich einvernommen. Entsprechend der Verfahrensanordnung in der Einvernahme wurden die Geburtsurkunde des BF, Schulzeugnisse, ein Patientenbericht des Uniklinikums Salzburg über eine Schieloperation des rechten Auges (2019) vom 21.09.2022, sowie Unterstützungsschreiben und Fotos des BF mit seinen Freunden vorgelegt.
Am 31.01.2023 langte eine Stellungnahme des Verein XXXX vom 30.01.2023 ein und am 02.02.2023 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Themen Blutrache und Meldewesen in Bezug auf die Russische Föderation bzw. die Teilrepublik Tschetschenien.
Am 07.02.2023 nahm das Bundesamt den Vater des BF als Zeuge in Anwesenheit einer Vertrauensperson ein.
Der BF übermittelte mit Schreiben vom 07.02.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten, insbesondere zu den Themenpunkten Blutrache und Wehrdienst.
6. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.02.2023, GZ XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt.
7. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung des BF am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 13.03.2023, eingelangt am 13.03.2023, vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das Bundesamt setzte die rechtliche Vertretung mit als „Verspätungsvorhalt“ bezeichnetem Schreiben vom 14.03.2023 darüber in Kenntnis, dass nach aktuellem Aktenstand beabsichtigte werde, die am 13.03.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, und werde eine Frist von sieben Tagen eingeräumt, um dem Verspätungsvorhalt entgegenzutreten und allfällige Beweise zu übermitteln. Das Schreiben wurde der rechtlichen Vertretung am 20.03.2023 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 stellte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung – Erhebung der Beschwerde – nach.
9. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.03.2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages (Spruchpunkt II.) ab.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2023 vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde.
11. Das Bundesamt legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 27.04.2023 vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Mit Eingabe vom 02.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 29.06.2023 bedingt entlassen werde.
13. Mit Schreiben vom 22.04.2023 wurde sowohl dem BF als auch dem Bundesamt die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde und der Darlegung der Gründe gewährt.
Mit Eingabe vom 16.05.2023 brachte der gewillkürte Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerde verspätet war und er auf den Wiedereinsetzungsantrag verweise.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23.05.2023 im Wesentlichen dar, dass es wie in § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, die Frist für den gegenständlichen Bescheid mit 2 Wochen festgelegt hat. Die einmonatige Frist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 konnte aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht erfolgen, jedoch wurde ohne Zeitverzug das Verfahren geführt und unmittelbar nach Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – es bedurfte der Einvernahme des Vaters, Urteilsausfertigung – der Bescheid eine Woche später verfasst und elektronisch signiert worden sei.
14. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.06.2023, XXXX , die Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete es damit, dass der Fehler der Rechtsvertretung nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid mit Beschluss vom 02.06.2023, XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
15. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie mit Schriftsatz vom 20.03.2023 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 26.03.2023, XXXX , der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28.06.2023, E 1870/2023, die Behandlung der Beschwerde ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004-9, den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und beschloss, dass die Revision, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet, gegenstandlos zu erklären ist und das Verfahren eingestellt wird. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich für den vorliegenden Falls, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG (für „Fälle des § 7 Abs.2 AsylG 2005“) vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraussetze. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten könne bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, jedoch sei sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeute, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung komme. Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, bestehe mangels Verspätung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung und das diesbezügliche Verfahren sei daher mangels rechtlichen Interesses des BF einzustellen gewesen.
16. Mit Eingabe vom 26.04.2024 und vom 03.05.2024 übermittelte das Landesgericht Salzburg ein Konvolut an Unterlagen betreffend die weisungsgemäße Psychotherapie, Bewährungshilfe und Deradikalisierungsprogramm des BF.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 gab die BBU-GmbH die Vertretungsvollmacht des BF bekannt und legte weitere Unterlagen bzw. Berichte diverser Organisationen über die persönliche Entwicklung des BF, vor.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der minderjährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin und Zeugin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 21). Der erkennende Richter vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF eine Therapiebestätigung von XXXX vom 13.06.2023 sowie von XXXX Salzburg eine Ausbildungsbestätigung vor.
18. Mit Eingabe vom 22.07.2024 übermittelte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) eine Stellungnahme zum BF. Zusammengefasst wurde dem BF bei einer durchgeführten Risikobewertung – welche eine Vielzahl an unterschiedlichen Parametern (ua soziale Einbindung, biographische Ereignisse, Delinquenz etc.) berücksichtige – ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung einer schweren islamistisch-motivierten Gewalttat in Österreich attestiert. Aufgrund der vorhandenen Informationen, Erkenntnisse, Analyse und der daraus resultierenden Einschätzungen der DSN gehe vom BF eine nicht unerhebliche Gefahr für die Sicherheit in Österreich aus.
19. Am 06.09.2024 übermittelte der Verein XXXX einen Bericht vom 22.05.2023 zu dem in der Justizanstalt Salzburg im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung betreuten Jugendlichen BF.
Eine weitere schriftliche Stellungnahme zum BF übermittelte Hr. XXXX ein selbständiger Trainer der XXXX am 16.09.2024 per Mail.
20. Am 18.09.2024 übermittelte die DNS einen Nachtrag und eine Konkretisierung zur Erledigung vom 22.07.2024.
21. Mit Eingabe vom 25.11.2024 übermittelte die Staatendokumentation bezugnehmend auf die Anfrage vom 10.09.2024 entsprechende Informationen in 3 Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und einer von ACCORD.
22. Mit Eingabe vom 16.01.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme in Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung zur aktuellen Situation des BF und den aktualisierten Länderberichten.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der nunmehr volljährige BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und seine Mutter als Zeugin und sein Betreuer als Vertrauensperson teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung eine Therapiebestätigung und einen Bericht von XXXX vor.
24. Per Mail vom 20.02.2025 teilte der Trainier von der XXXX mit, dass er den BF das letzte Mal im Dezember zu einem informellen Treffen getroffen habe und zum Termin im Jänner der BF nicht erschienen sei.
25. Mit Eingabe vom 03.03.2025 übermittelte der BF betreffend die E-Mail Nachricht eine Stellungnahme und gab an, dass er im Allgemeinen aktiv bemüht sei, Termine mit Herrn XXXX zu organisieren und diese auch wahrzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister sowie Strafurteil werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht fließend Russisch als auch Deutsch und hat nach wie vor grundlegende Tschetschenischkenntnisse. Der BF verwendet auch die arabische Sprache.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.2. Er ist am XXXX bereits in Österreich geboren und lebte nie in der Russischen Föderation.
In der Russischen Föderation leben mit Cousinen und Cousins seiner Eltern noch weitschichtige Verwandte des BF, welche in Tschetschenien aufhältig sind. Eine Cousine seiner Mutter lebt in Grosny und hat im Gesundheitsministerium als zweite Vertreterin vom Minister gearbeitet. Die Mutter des BF kehrte seit ihrer Ausreise 2005 drei Mal für mehrere Wochen mit ihrem russischen Reisepass in die Russische Föderation zurück, um ihre Mutter bzw. Verwandte und zuletzt eine Freundin zu besuchen. Der Vater des BF hat manchmal Kontakt mit seinem Cousin. Dem BF wäre es zumindest über seine Mutter oder seinem Vater möglich den Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation wieder aufzunehmen. Auch der Mutter wäre es möglich den BF bei der Ansiedelung in der Russischen Föderation kurzfristig zu unterstützen.
1.1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
1.2.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde dem Vorbringen des Vaters des BF, dass er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden ist, glaubhaft erachtet und festgestellt, dass seinem Vater daher wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderation Verfolgung droht.
1.2.2. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Ankerperson glaubhaft und ausschlaggebend waren sind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben. Die Verfolgung des Vaters aufgrund der Hilfe im Tschetschenienkrieg im medizinischen Bereich ist nicht mehr gegeben.
Ebenso droht dem BF auch aufgrund des Vaters seines Halbbruders, der seit über 20 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zu dem keine Verbindung besteht, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Blutrache bedroht zu sein.
Dem BF droht auch keine Doppelbestrafung aufgrund der inländischen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation; seine Haftstrafe hat er bereits verbüßt. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig.
Zudem droht dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Insgesamt droht dem BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert.
1.2.3. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, wie in Moskau oder St. Petersburg niederlassen. Der BF kann bei seinen Verwandten (Cousinen und Cousins seiner Mutter) in Tschetschenien vorübergehend wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten bzw. sich von denen unterstützen lassen.
Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit weitschichtigen Verwandten noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, welche ihn insbesondere am Anfang unterstützen können werden.
Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein.
1.3. Zur Situation des BF in Österreich:
1.3.1. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig:
Der BF wurde bereits als Minderjähriger mit Urteil vom 09.11.2022 des LG Salzburg wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der BF zumindest seit August 2021 bis Oktober 2022 in Salzburg und an anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung durch Verbreiten von Propagandamaterial der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), deren Ziel die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaats durch die Begehung terroristischer Straftaten ist, in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch diese Vereinigung fördert:
- und zwar durch Hochladen und Teilen von einschlägigen Mediendateien auf Onlineplattformen. So auf der Plattform XXXX durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid (Plural von Naschid), worin zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen wird; durch Teilen eines Videozusammenschnitts eines IS-Propagandavideos, der diverse Kampfhandlungen und Selbstmordattentate von IS-Mitgliedern in einer diese Terrorakte verherrlichenden Art und Weise zeigt; durch Teilen eines IS-Propagandavideos, welches insbesondere zur Feindschaft und zum Hass gegenüber Andersgläubigen aufruft; durch Teilen von Videos mit hinterlegten Propaganda- und Kampfliedern. Ebenso durch Hochladen und Teilen von weiteren salafistisch-jihadistischen Anaschid auf den Plattformen „YouTube“ und „SonicHits“ worin zur Teilnahme am Jihad, dem bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige, aufgerufen wird; auf der Plattform „Instagram“ sowie „TikTok“ durch Hochladen und Teilen eines Videoausschnitts eines IS-Propagandavideo, welches die Herstellung von Splitterbomben mit einfachen Haushaltsmitteln demonstriert. Und auch über den Instant-Messaging-Dienst „Telegram“ mit dem gesondert verfolgten XXXX durch Teilen eines Propagandavideos und weiteren 20-30 salafistisch-jihadistischen Anaschid im Zeitraum Februar bis Juni 2022; mit einem weiteren Teilnehmer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid sowie mit der aus zumindest sechs Personen bestehenden Telegram-Gruppe XXXX durch Teilen eines IS-Propagandavideos und Teilen weiterer salafistisch-jihadistischen Anaschid. Sowie auch mit anderen IS-Unterstützer durch Teilen von salafistisch-jihadistischen Anaschid und zur IS-Propagandaplattform führenden Links auch über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ durch Teilen mit einem IS-Anhänger einer computeranimierten IS-Flagge sowie salafistisch-jihadistischen Anaschid;
- durch selbsttätiges Erstellen, Ansammeln und bereithalten von Mediendateien, welche die Gräueltaten sowie die menschenverachtende Ideologie des IS verharmlosen bzw. verherrlichen zum Zwecke der späteren propagandistischen Verbreitung;
- indem er sich im April 2022 über „Telegram“ von einem IS-Unterstützer Anleitungen und Baupläne insbesondere für die Herstellung improvisierter Sprengsätze zur Begehung einer terroristischen Straftat übermitteln ließ und auf seinem Mobiltelefon sicherte und dadurch den Eindruck erweckte, für das Verüben von Sprengstoffanschlägen zur Verfügung zu stehen;
- durch selbsttätiges Erstellen von IS-Propagandamaterial in Form von Skizzen während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Salzburg, welche in seiner Zelle zur freien Einsicht für die übrigen im offenen Jugendbereich Inhaftierten platziert waren, und zwar Faustfeuerwaffen, Sturmgewehre, Sprengstoff, Sprenggranaten, mehrere Messer, die Enthauptung seines vormaligen Verteidigers, Kampfszenen, IS-Siegel; sowie auch durch Bekritzeln einer Wand seiner im offenen Jugendbereich befindliche Zelle in der Justizanstalt Salzburg mit der für den IS typischen salafistisch-jihadistischen Parole sowie der IS-Flagge.
Durch diese angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Terrororganisation IS hat sich der BF in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel der Errichtung eines radikal-islamischen Gottesstaates und deren terroristische Straftaten zur Erreichung dieses Ziels, förderte sowie durch Suchen, Herunterladen und aktives Abspeichern von Anleitungen und Bauplänen für die Herstellung improvisierter Sprengsätze zur Begehung einer terroristischen Straftat. Der BF hat dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung, das Verbrechen der kriminellen Organisation und das Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat begangen.
Bei den Strafzumessungsgründe wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der tatbestandlichen Handlungseinheiten, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung während Anhängigkeit eines Verfahrens berücksichtigt.
Der BF war zur Tatzeit minderjährig und teilweise in einer Selbstfindungsphase bzw. hatte teilweise Probleme in der Schule und wandte sich nicht zur Lösung seiner Probleme an seine Eltern oder Geschwister, der BF suchte einen Anschluss an andere „Freunde“. Der BF besprach mit dieser Organisation jedoch nicht seine Probleme in der Schule, dadurch trugen sie nicht zu etwaigen Problemen in der Schule bei oder wurden auch vom BF nicht dazu verwendet.
1.3.2. Der BF war von 29.06.2022 bis 29.06.2023 zuerst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft und wurde nachdem er einen Teil von 12 Monaten verbüßt hat, am 29.06.2023 bedingt entlassen und der Rest der Strafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt. Dem BF wurde die Weisung erteilt eine hochfrequentierte forensische Psychotherapie zu absolvieren und weiterhin eine Beratung zur Extremismusprävention und Deradikalisierung zu unterziehen. Der BF nahm seit September 2023 unregelmäßig Termine bei XXXX (ehrenamtliche Betreuung) von der XXXX war (zwei im September 2023, jeweils einem im November und Dezember 2023 sowie im Februar 2024 bis zuletzt im Dezember), wird nach wie vor von der Bewährungshilfe XXXX betreut und ist seit ca. 2 Jahren (seit 13.07.2023 im Rahmen der Weisung in der XXXX ) in bis zu wöchentlich vereinbarten 1-stündigen Terminen in psychotherapeutischen Behandlung (in Summe ca. 70 Einheiten). Der BF war nur kurze Zeit bei der Beratung von XXXX und beendete diese aufgrund der finanziellen Finanzierung.
Der BF stellt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines noch nicht gefestigten Persönlichkeitsbildes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Allgemeinheit des österreichischen Staates dar. Auch wenn der BF seit der Haftentlassung Fortschritte gemacht hat und die angeordnete Bewährungshilfe als auch psychotherapeutische Behandlung wahrnimmt und sich von gewissen Punkten seines strafbaren Verhaltens und vor allem von der diesbezüglich zugrundeliegenden Religionsauslegung und Weltanschauung des IS distanziert hat, zeigte er auch weiterhin ein puristisch-salafistisch und in gewissen Punkten noch politisch geprägtes Islamverständnis, welches generell den Staat und Gesetze ablehnt, solange das politische System nicht „islamisch“ ist und der extremen Takfir-Ideologie folgend auch den Muslimen das Muslimsein abspricht. Auch sein Freundeskreis ist nach wie vor einschlägig. Seine Haltungen und Aussagen über Religion, Staat und Gesellschaft sind weiterhin ideologisch gefärbt.
Aufgrund der nach wie vor fehlenden selbständigen Reflektiertheit und Schuldeinsicht sowie Verantwortungsübernahme des BF, dem Kontakt zu einschlägigen Freunden, der fehlenden ernsthaften Einhaltung der Gerichtsauflage sich einer Beratung zur Extremismusprävention und Deradikalisierung zu unterziehen, ist zum Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen.
Auch vermag die bedingte Entlassung die Einschätzung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht zu ändern. So wurde seitens des LG Salzburg vom 10.02.2023, Zahl XXXX , die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt. Eine bedingte Entlassung erfolgte mit 25.04.2023 (OZ 2), wobei auch hier Maßnahmen aufgetragen und auf die etwaige Abschiebung hingewiesen wurde. Eine folgende Betreuung von XXXX wurde nicht weiter durchgeführt und auch die Betreuung des Extremismusbetreuer Herr XXXX war sporadisch und lückenhaft und daher keine Sicherstellung der beauftragen Maßnahmen.
1.3.3. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 14.02.2023 dem BF den mit Bescheid vom 20.08.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, wogegen ein Verspätungsvorhalt des Bundesamtes erfolgte. Sodann wurde durch seinen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2023 sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt und zeitgleich Beschwerde erhoben.
Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 30.03.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen sowie die Revision für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ro 2023/14/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Rechtswidrigkeit auf und erklärte die Revision soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet als gegenstandslos und das Verfahren wurde eingestellt.
Der BF verfügt derzeit über einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt am 16.06.2021, gültig bis 15.06.2026.
1.3.4. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Der BF ist bereits in Österreich geboren und wuchs sodann in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern (ein älterer Halbbruder XXXX , geboren XXXX aus einer früheren Ehe seiner Mutter, ein älterer Bruder XXXX , geboren XXXX und eine jüngere Schwester XXXX , geboren XXXX ) zunächst in XXXX und danach seit 2008 an verschiedenen Adressen in Salzburg auf. Seine Eltern leben zum Entscheidungszeitpunkt in Trennung und seine Mutter war im Zuge ihrer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester seit Jänner 2025 nach Graz verzogen, aber plant ab März 2025 für ein Praktikum nach Wien zu ziehen. Der Vater des BF arbeitet bei der Post.
Der BF spricht sehr gut Deutsch. Er besuchte vier Jahre (2013-2017) die Volksschule in XXXX und ein Jahr in der XXXX , danach von 2018 bis 2022 die Mittelschule in XXXX , die er im Schuljahr 2021/22 positiv abschloss und danach war er in Haft. Nach seiner Haft besuchte er ein Beschäftigungs-Programm der Caritas namens XXXX . Seit April 2024 arbeitet er unter anderem in einer Gärtnerei über das Arbeitsprojekt XXXX , indem Jugendliche für Berufe vorbereitet werden und bezieht über das AMS die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein. Er verfügt in Österreich über freundschaftliche Kontakte von verschiedenen Nationalitäten. In seiner Freizeit trifft er sich mit seinen Freunden und sie unternehmen etwas gemeinsam (spazieren, wandern) oder er geht ins Fitnesscenter und spielt oder schaut Videos am Handy und PC.
1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024; sowie den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Russische Föderation: Rückkehr wehrpflichtiger Personen, Bewegungsfreiheit, Red Notice; Rückkehr, Konsequenzen ausländischer gerichtlicher Verurteilungen; Verfolgung durch Bluträcher, öffentliches Register alle vom 22.11.2024 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Blutrache vom 30.10.2024 [a-12471], ausgegangen:
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
• Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
• Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
• Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
• Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
• Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
• Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
• Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
Tschetschenien
Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):
Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)
ISW 9.12.2024
Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar.
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024)
ACLED 9.12.2024
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands.
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).
Tschetschenien
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
• aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
• aus gesundheitlichen Gründen
• im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Situation in Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b) [zum Begriff Kadyrowzy siehe Kapitel Sicherheitsbehörden]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
Rekrutierung Strafgefangener
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
• reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
• irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
• die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 9.11.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 8.8.2024).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 9.11.2024):
• § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
• § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
• § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
• § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.7.2024) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2024). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 9.11.2024).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 2.10.2024) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.7.2024). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 2.10.2024). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
• Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
• Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
• Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
• Kinderrechtskonvention
• Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß dem Strafgesetzbuch zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2024). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor. Zwangsarbeit ist weitverbreitet. Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 24.6.2024). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 8.2024).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 31.12.2023 waren in der Russischen Föderation 1.227.555 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024).
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten (USCIRF 5.2024).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vgl. BS 2024) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).
Nordkaukasus
Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt (OpD 2.2024).
Tschetschenien
Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 26.10.2021).
Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021).
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU umfangreiche Sanktionen verhängt, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen (Rat der EU 13.11.2024). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 28.10.2024). Sanktionen gegen Russland haben außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt verhängt (WKO 4.2024). Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 10.2024). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).
Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 10.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits erfolgte eine Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Zwischen Jänner und September 2024 ist das BIP um 4,2 % gestiegen (PZ 14.11.2024). Die Inflation betrug mit Stand Oktober 2024 8,5 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Der schwache Rubel erhöht die Preise für Importwaren und treibt, neben der gesteigerten Inlandsnachfrage bei beschränktem Angebot, die Inflation weiter an. Um die Inflation in Schach zu halten, hat die russische Zentralbank den Leitzins im September 2024 auf 19 % angehoben (WKO 10.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an (WKO 10.2024). Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 10.2023) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB o.D.b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 39] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).
Nordkaukasus
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023a; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 156], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 139] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 123] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Sozialbeihilfen
Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.d), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 13.7.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.e).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.f). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 7.11.2024).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 123]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 48]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 14] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).
[…]
Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien
Für Familien von Militärbediensteten und von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten u. Ä.; Einmalzahlung zur Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub des Kindes; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder von Militärbediensteten; monatlicher Zuschuss für Familien verunglückter (verstorbener) Militärbediensteter und für Invalide, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.a). Im Falle des Todes freiwilliger Kämpfer in der Ukraine sowie im Falle des Todes von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von bis zu RUB 5 Mio. [ca. EUR 51.440] vorgesehen (SFR 13.5.2024a).
Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten. Die Pensionshöhe beträgt (SFR 27.4.2024):
• für Kriegsverletzte und Mitglieder von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe III)
• für Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes invalid wurden: 250 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Invaliden der Gruppe III) (SFR 27.4.2024).
• Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung zu Invaliden wurden, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Invaliditätspension sowie Alterspension (SFR 27.4.2024).
Um Opferzahlen zu verheimlichen, verweigerte der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien Militärbediensteter, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 2.5.2023). Bei Weitem nicht alle Kriegsteilnehmer kommen in den Genuss der vom Staat versprochenen hohen Geldsummen, was möglicherweise auf bürokratisches Chaos oder Sparzwänge zurückzuführen ist (NGE 3.8.2023). Verwundete vermelden immer häufiger, dass ihnen die vom Präsidenten versprochenen Gelder verwehrt bleiben (KR 21.1.2024).
Medizinische Versorgung
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).
Psychische Erkrankungen
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
Drogenabhängigkeit
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (EUAA MedCOI 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Narkologie „W.P. Serbskij“ (NMFZPN o.D.; vgl. EUAA MedCOI 9.2022). In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vgl. EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) gibt an, dass im Jahr 2022 rund 0,15 % der Bevölkerung als drogenabhängige Patienten registriert waren (Rosstat 2023a). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (AVVRK o.D.). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).
Tschetschenien
Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).
Diabetes
In Moskau und St. Petersburg sowie in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kostenlos zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen werden. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
Hepatitis
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C (EUAA MedCOI 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf die Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA MedCOI 9.2022).
HIV/Aids
HIV/Aids bleibt eine der häufigsten Infektionskrankheiten (AA 2.8.2024). Nach Angaben des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) waren im Jahr 2022 in der Russischen Föderation 885.417 HIV-Patienten registriert (Rosstat 2023b). Die Zahl der HIV-Infizierten steigt (Wedomosti 5.4.2023). Es existiert eine staatliche Strategie zur Bekämpfung der HIV-Verbreitung für den Zeitraum bis 2030 (VORSHB RUSS 21.12.2020).
Die staatliche Infektionsklinik Nr. 2 in Moskau bietet medizinische Behandlungen für HIV-Patienten an (SIK2 o.D.). In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut (EUAA MedCOI 9.2022). In Tschetschenien/Grosnyj gibt es das staatliche Klinische Zentrum für Infektionskrankheiten, Prophylaxe und Kampf gegen Aids, welches Patienten medizinisch behandelt und über eine Kapazität von 180 Betten verfügt (KZI o.D.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten in Russland schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik № 52, welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SK52 o.D.). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. BKM o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
Tuberkulose
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (EUAA MedCOI 19.6.2020; vgl. ZWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SanLes o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. ATK o.D.). Diese bietet eine ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich für Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA MedCOI 9.2022).
Rückkehr
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).
Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Rückkehr wehrpflichtiger Personen; Bewegungsfreiheit; Red Notice vom 22.11.2024:
Ist bei Rückkehr von wehrpflichtigen Personen aus dem Ausland eine freie Bewegung innerhalb der Russischen Föderation unmittelbar möglich oder muss sich die betroffene Person zunächst in ihre Heimatregion begeben? Werden diese Personen direkt einberufen?
Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes:
Art. 27 der Verfassung der RF vom 12.12.1993 idgF lautet:
„Z 1. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der RF befindet, hat das Recht, sich frei zu bewegen, seinen Aufenthalts- und Wohnort zu wählen.
Z 2. Jeder kann frei aus der RF ausreisen. Ein Staatsangehöriger der RF hat das Recht, ungehindert in die RF zurückzukehren.“
Entsprechend og. Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen.
In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung erging das föderale Gesetz N 114-FZ „Über das Verfahren der Ausreise aus der RF und der Einreise in die RF“ vom 15.08.1996 idgF, dessen Präambel wortgleich dem Art. 27 Z 2 der Verfassung der RF entspricht. Während das Gesetz N 114-FZ das Recht auf Einreise russischer Staatsangehöriger an das Vorliegen bestimmter gültiger Dokumente bindet, aber sonst nicht beschränkt, ist gem. Art. 15.1 leg zit für wehrpflichtige Personen mit dem Tag der Eintragung des Einberufungsbefehls im Register der abgesendeten (ausgehändigten) Einberufungsbefehle das Recht auf Ausreise aus der RF bis zum Erscheinen bei den Militärkommissariaten beschränkt. In diesem Fall ist die Ausreise grundsätzlich verboten, kann aber gem. Art. 15.2. leg cit für kurze Zeit aus den dort genannten Gründen (Notwendigkeit der sofortigen Heilbehandlung; lebensbedrohende Situation oder Beerdigung eines nahen Verwandten im Ausland, zwingende persönliche Anwesenheit in einem ausländischen Verlassenschaftsverfahren) gestattet werden.
Gemäß dem föderalen Gesetz N 53-FZ „Über die militärische Verpflichtung und den Militärdienst“ vom 28.03.1998 idFv 02.10.2024 treffen (potentiell) wehrpflichtige Personen verschiedene Pflichten, darunter Meldepflichten. Dabei ist zwischen Meldepflichten für die erstmalige Registrierung in der Wehrkartei und Meldepflichten von Personen, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, zu unterscheiden.
Gem. Art. 9 Z 1 leg cit erfolgt die erstmalige Aufnahme männlicher Staatsangehöriger in die Wehrkartei in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. des Jahres, in dem diese ihr 17. Lebensjahr vollenden. Gem. Art. 10 Z 1 Abs 4 leg cit sind Staatsangehörige zur Sicherstellung der Wehrkartei verpflichtet, u.a. Informationen über
a) den Umzug an einen neuen Aufenthaltsort, die nicht durch eine Registrierung bestätigt wurden;
b) die Einreise in die RF;
c) eine mehr als sechsmonatige Ausreise aus der RF
dem Militärkommissariat in schriftlicher oder elektronischer Form über das staatliche Internetportal mitzuteilen oder binnen 2 Wochen ab den genannten Ereignissen persönlich bei den Militärkommissariaten zu erscheinen.
Gem. Art. 31 Z 2.3. sind Staatsangehörige, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen und während der Zeit einer Einberufungsperiode (1. April bis 15. Juli und 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres) für mehr als 3 Monate vom Wohn- oder Aufenthaltsort abreisen, verpflichtet, dies den Militärkommissariaten mitzuteilen, nachdem sie persönlich bei diesen erschienen sind.
Gem. Art. 31 Z 2.2. leg cit kann Staatsangehörigen, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, der Einberufungsbefehl unmittelbar bei den Militärkommissariaten gegen Unterschrift ausgehändigt und in elektronischer Form geschickt werden.
Gem. Art. 31 Z 2 Abs 4 gilt ein Einberufungsbefehl in elektronischer Form mit dem Moment der Platzierung auf dem Account des Einzuberufenden als zugestellt.
Somit besteht die gesetzliche Möglichkeit, Personen bei den Militärkommissariaten Einberufungsbefehle direkt auszuhändigen. Ob und wie oft das in der Praxis erfolgt, konnte anhand den der Botschaft vorliegenden Informationen nicht eruiert werden.
Zwar berichtete Bloomberg und einige russ. Medien im Mai 2024, dass rund 40%-45% der nach dem Kriegsbeginn ausgewanderten Russen bereits zurückgekehrt sind. Jedoch gibt es öffentlich keine Berichte über Fälle, in welchen Rückkehrer direkte in die russische Armee einberufen wurden. Diverse weitere Meldungen berichten über die Auslieferung von aufgrund der Mobilmachung ausgewanderten Russen durch armen., kasach. oder kirg. Behörden an die RF; allerdings hat es sich bei all den Betroffenen um bereits Mobilisierte oder um Militärangehörige bzw. Mitarbeiter der RU Sicherheitsbehörden gehandelt, welchen in Russland Desertion vorgeworfen wurde. So wurde z.B. ein Mitarbeiter des russ. Föderalen Bewachungsdienstes FSO Ende Dez. 2022 von Kasachstan an Russland ausgeliefert und im März 2023 wegen Desertion und illegalem Grenzübertritt zu 6,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ein mobilisierter Russe verließ seine Militäreinheit und floh nach Armenien, dort wurde er festgenommen und im Dezember 2023 nach Russland ausgeliefert. Ebenso wurde im April 2024 ein Russe von der russ. Militärpolizei in Armenien festgenommen, da er in Russland als Zeitsoldat gedient hatte, jedoch nach Armenien geflohen war. Auch die BBC berichtete ausführlich zu Fällen dieser Art.
Anhand der verfügbaren Informationen konnte die Botschaft jedoch keine konkreten Fälle zum Umgang mit aus dem Ausland rückkehrenden wehrpflichtigen Personen eruieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.
Wie werden direkte Nachkommen von Personen, welche mittels Red Notice bei INTERPOL gesucht werden, behandelt? Hat diese Person mit Repressalien zu rechnen oder mit einer direkten Einberufung zum Militärdienst, wenn er im wehrpflichtigen Alter ist?
Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes:
Konkrete Beispiele der Behandlung von direkten Nachkommen von Personen, die mittels Red Notice bei INTERPOL gesucht werden, können anhand den der Botschaft zugänglichen Informationen nicht vorgebracht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Rückkehr; Konsequenzen ausländischer gerichtlicher Verurteilungen vom 22.11.2024:
Ist es den russischen/tschetschenischen Behörden möglich zu erfahren, dass der BF in Österreich wegen §§287b Abs. 2, Abs 3 dritter Fall und § 278a, 278 Abs. 3 dritter Fall StGB sowie § 278f Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Und mit welchen Konsequenzen hat der BF zu rechnen?
Der Verbindungsbeamte berichtet Folgendes:
Mir wäre kein legaler Weg bekannt, wie russische Behörden, ohne das Zutun der betroffenen Person, oder jenes der österreichischen Behörden, zu dieser Information gelangen könnten. Theoretisch könnten russische Behörden ihren Verbindungsbeamten an der Russischen Botschaft in Wien anweisen, eine entsprechende Anfrage an österreichische Behörden zu stellen. Hier wiederum läge eine Beantwortung oder Nicht-Beantwortung dieser Anfrage im Kompetenz- und Verantwortungsbereich der jeweils die Anfrage erhaltenden Behörde.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung durch Bluträcher; öffentliches Register vom 22.11.2024:
Wie und wo kann erhoben werden, ob eine Person durch einen sogenannten Bluträcher verfolgt wird? Gemäß AB zum Thema Blutrache vom 02.02.2023 ist öffentlich bekannt, wer einer Blutrache unterliegt und lässt sich dies ermitteln. Unterliegt die oa. Person einer Blutrache?
Der Verbindungsbeamte berichtet Folgendes:
Rechtlich stellt die sog. „Blutrache“ keinen Entschuldigungsgrund bei der Begehung von strafbaren Handlungen in der Russischen Föderation dar. Im russischen Strafrecht ist die Tötung aus „Blutrache“ gar ein erschwerender Umstand bei der Bemessung des Strafausmaßes.
Ob ermittelt werden kann, wer der Blutrache unterliegt bzw. wo solche Listen existieren bzw. aufliegen, kann seitens des BMI-VB Büros in Moskau weder bejaht noch verneint werden, da mir keine belastbaren Beweise oder Erkenntnisse hierfür vorliegen.
Der Sprecher des russischen Präsidenten äußerte sich hierzu in den Medien am 04.02.2022 (sinngemäß): Die Blutfehde, die in Tschetschenien Tradition ist, entspricht nicht den Gesetzen der Russischen Föderation und der Rechtsstaatlichkeit. Der russische Präsidentensprecher Dmitri Peskow äußerte sich gegenüber Reportern zu der Praxis tschetschenischer Medien, die Drohungen mit Blutfehden in der Region verbreiten.
„Das ist ein traditionelles Thema in dieser Region, aber diese Tradition steht nicht im Einklang mit dem russischen Recht. Das ist wahrscheinlich die Besonderheit“, sagte Peskow. Es falle ihm schwer zu sagen, wie ein solcher Widerspruch zu lösen sei, und er merkte nur an, dass „die Rechtsstaatlichkeit die Hauptthese in dieser Situation ist“.
Die Blutfehde ist ein Brauch, der sich in der Region im Rahmen des Clansystems als universelles Mittel zum Schutz der Ehre, der Würde und des Eigentums des Clans entwickelt hat. Sie wird durch zahlreiche Traditionen geregelt. In Tschetschenien wurde 2010 auf Anordnung von Republikchef Ramsan Kadyrow eine Sonderkommission für die Versöhnung von Familien, die sich in einer Blutfehde befinden, eingerichtet. Nach Angaben der Kommission (Stand: Januar 2022) wurden im Rahmen ihrer Arbeit rund 1 400 Fälle der Versöhnung von Kriegsparteien beigelegt. (https://tass.ru/politika/13618805)
Folglich der Rechtswidrigkeit der Blutrache, ist auch kein öffentlich einsehbares Medium bekannt, in welchem nachgesehen werden könnte, ob eine Person der Blutrache unterliegt.
ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Blutrache (Allgemeine Informationen, Verbreitung, Verhältnis der Behörden dazu, Vorgehen gegen Blutrache; Halb- und Stiefgeschwister als Ziel von Blutrache) [a-12471] vom 30. Oktober 2024:
Allgemeine Informationen zu Blutrache, Verbreitung in Tschetschenien
Laut der Moscow Times handele es sich bei der Blutrache um einen alten Brauch, der von vorstaatlichen, clanbasierten Gemeinschaftsgesellschaften im Nordkaukasus als Mechanismus zum Schutz der Ehre, der Würde oder des Eigentums des Clans praktiziert worden sei. Die Regeln und Grundsätze für eine Blutfehde würden sich bei den unterschiedlichen Nationen im Nordkaukasus unterscheiden. Traditionell seien aber nur volljährige Männer daran beteiligt (The Moscow Times, 16. Oktober 2024). In einem Meinungsartikel, der im Oktober 2024 in The Moscow Times veröffentlicht wurde, gibt der tschetschenische Menschenrechtsanwalt und prominente Kadyrow-Kritiker Abubakar Jangulbajew an, dass Frauen weder Gegenstand noch Ziel von Blutrache seien. Häufige Gründe für den Beginn einer Blutfehde seien Mord oder Vergewaltigung. Der wichtigste Unterschied zwischen Blutfehden im Gewohnheitsrecht Adat und in der Scharia bestehe darin, dass im Adat alle männlichen Mitglieder der Familie des Täters als Opfer in Frage kommen würden, während nach der Scharia nur der tatsächliche Täter getötet werden könne. Auch das Vorgehen unterscheide sich: Im Adat würden die Ältesten oder das Oberhaupt der geschädigten Familie gegenüber den Ältesten der Familie des Mörders formell eine Blutfehde erklären. Nach der Scharia werde hingegen ein vollständiger Prozess geführt und die Todesstrafe verhängt, wenn die Familie des Opfers dem Mörder nicht vergebe (Jangulbajew, 15. Oktober 2024). Laut Jangulbajew habe die Tradition der Blutrache als System der Kontrolle und des Ausgleichs in einer Gesellschaft dienen sollen, die nach den Grundsätzen des Gewohnheitsrechts gelebt habe. Expert·innen, die mit der Moscow Times gesprochen hätten, hätten darauf hingewiesen, dass Kadyrows jüngste Erklärung einer Blutrache nicht den traditionellen Normen entspreche. Laut Jangulbajew sei die falsch interpretierte alte Tradition ein letztes Mittel geworden („a last-resort tactic“), das Kadyrow einsetze, um Rivalen zu bedrohen und seine gesellschaftliche und politische Autorität auszuüben (The Moscow Times, 16. Oktober 2024).
Saida Sirazhudinova, eine aus dem Kaukasus stammende Expertin, die sich inzwischen im Ausland befindet, und deren Forschungsgebiet Frauenrechte sowie Fragen von Islam und Tradition umfasst, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Oktober 2024, dass Blutrache in der Region Nordkaukasus weiterhin aktuell sei. Es handle sich tatsächlich um eine real bestehende Gefahr (Sirazhudinova, 23. Oktober 2024). In dem Meinungsartikel, der im Oktober 2024 in The Moscow Times veröffentlicht wurde, gibt Abubakar Jangulbajew an, dass Blutfehden ein grundlegender Bestandteil der tschetschenischen Gesellschaft seien und wegen des mangelnden Vertrauens in das russische Justizsystem und der starken Rolle, die die Religion nach wie vor spiele, forstbestehen würden. Es sei schwierig, die Zukunft der Blutfehde vorherzusagen. Die Tradition der Blutfehde sei in Tschetschenien von Kadyrow monopolisiert und manipuliert worden und sei zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Herrschaft geworden. Diese Tradition werde eher durch das Handeln der lokalen Behörden als durch den Willen der Bevölkerung aufrechterhalten (Jangulbajew, 15. Oktober 2024). Caucasian Knot schreibt in einem Artikel vom Februar 2023 unter Bezugnahme auf den Menschenrechtsverteidiger Ojub Titijew und den kaukasischen Wissenschaftler Achmet Jarlykapow, dass die tschetschenischen Behörden nicht in der Lage seien, die Praxis der Blutrache zu unterbinde (Caucasian Knot, 2. Februar 2023). In dem oben bereits zitierten Artikel vom Oktober 2024 schreibt The Moscow Times unter Bezugnahme auf einen anonymen politischen Beobachter aus Dagestan, dass der Brauch der Blutrache heute in der Praxis nur noch selten vorkomme, da es sich um eine Straftat handle. Und es gebe eine starke Tradition der Versöhnung im Nordkaukasus, wobei sich Personen aus der Region auf verschiedene Formen der Vermittlung spezialisieren würden. Diese Vermittler würden aktiv eingreifen, wenn die Gefahr einer Blutrache bestehe (The Moscow Times, 16. Oktober 2024). Das tschetschenische Muftiat1 habe laut Caucasian Knot im Jänner 2023 berichtet, dass 58 Konflikte im Jahr 2022 unter Beteiligung von Geistlichen beigelegt worden seien. Das Muftiat versuche seit Anfang der 2000er-Jahre, Parteien in Blutfehden miteinander zu versöhnen. Während dieses Zeitraums seien 1.433 Konflikte beigelegt worden, so das Muftiat (Caucasian Knot, 2. Februar 2023). Im Jahr 2023 seien 93 wegen Blutrache verfeindete Personen miteinander versöhnt und mehr als 6.000 Familien wieder zusammengeführt worden, so das tschetschenische Muftiat (Chechnya Today, 29. Dezember 2023). Novaya Gazeta Europe schreibt im Februar 2024, dass in Tschetschenien heute Blutfehden weniger in Übereinstimmung mit dem Adat als in Übereinstimmung mit dem Kodex der herrschenden Kadyrow-Familie durchgeführt würden. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow lasse keine Gelegenheit aus, sich auf diese Tradition zu berufen (Novaya Gazeta Europe, 6. Februar 2024).
Verhältnis der Behörden zu Blutrache
Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Auswahl von Blutfehden, an denen Personen des tschetschenischen Machtapparats beteiligt waren oder sind:
Die Frankfurter Rundschau (FR) erwähnt in einem Artikel vom Jänner 2019 folgenden Vorfall:
„Zwar gründete der kremltreue Ramsan Kadyrow 2010 eine Kommission zur Befriedigung aller Blutrachefehden. Aber im gleichen Jahr verkündete er selbst nach einem Überfall auf sein Heimatdorf Zentaroi dem nach London exilierten Separatistenführer Achmed Sakajew Blutrache.“ (FR, 8. Jänner 2019)
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) gibt in einem Artikel vom Februar 2020 unter Bezugnahme auf die russische Menschenrechtsorganisation Memorial an, dass Magomed Daudow, der Sprecher des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter Kadyrows, im März 2019 dem tschetschenischen Blogger und Kadyrow-Kritiker Tumso Abdurachmanow Blutrache geschworen habe (RFE/RL, 27. Februar 2020). Caucasian Knot gibt in einem Artikel vom Jänner 2024 an, dass der Grund für die Blutrache Aussagen von Abdurachmanow über Ramsan Kadyrows Vater Achmat gewesen seien (Caucasian Knot, 7. Jänner 2024). Nach Ausrufung der Blutfehde hätten die tschetschenischen Behörden laut RFE/RL mutmaßlich versucht, in der tschetschenischen Diaspora in Europa „Killer“ zu finden, um Anschläge auf Regimekritiker zu verüben (RFE/RL, 27. Februar 2020).
The Moscow Times berichtet im Jänner 2024, dass Ramsan Kadyrow auf einem Neujahrstreffen mit Regierungsvertretern zur Verfolgung der Familienmitglieder flüchtiger Personen aufgerufen habe. Die oppositionelle tschetschenische Gruppe 1Adat habe die Worte von Kadyrow übersetzt. Er habe zu Blutrache gegen die Verwandten derjenigen aufgerufen, die Gewalt gegenüber Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden in Tschetschenien oder gegenüber Tourist·innen verüben würden. Kadyrow wird mit den Worten zitiert, dass eine Person einen Mord begehe und ungestraft davonkomme, während die Verwandten beginnen würden, sich von der Person loszusagen. Die Lossagungen würden aber nichts nutzen, bis nicht jemand aus der Familie der Person getötet und das Recht auf Blutrache eingefordert worden sei. Der Moscow Times sei es nicht möglich gewesen, die Übersetzung von 1Adat unabhängig zu überprüfen (The Moscow Times, 3. Jänner 2024).
Ähnliche Informationen finden Sie in folgendem Artikel von Caucasian Knot vom Jänner 2024:
•Caucasian Knot: Приказ Кадырова об убийстве родни усугубил атмосферу страха в Чечне [Kadyrows Befehl zur Tötung von Verwandten vertieft die Atmosphäre der Angst in Tschetschenien], 5. Jänner 2024 https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395972
RFE/RL berichtet im Juni 2024, dass gegen Achmed Sakajew, einen ehemaligen hochrangigen Vertreter der unabhängigen tschetschenischen Republik Itschkeria, der in London lebt, ein Haftbefehl wegen „Gründung einer terroristischen Vereinigung im Interesse der ukrainischen Streitkräfte und Rechtfertigung von Terrorismus“ erlassen worden sei. Ramsan Kadyrow habe die tschetschenische Bevölkerung aufgerufen, Sakajew zu töten, und persönlich Blutrache gegen Anhänger der tschetschenischen Republik Itschkeria, die auf der Seite der Ukraine kämpfen, geschworen (RFE/RL, 25. Juni 2024).
Die Tagesschau berichtet im Oktober 2024 Folgendes:
„Es geht um ein hochprofitables Unternehmen, dessen Erfolg so nur im 21. Jahrhundert möglich war - und um einen Konflikt, den Tschetscheniens Machthaber mit mittelalterlichen Methoden austrägt. Es begann mit einem Ehestreit, der zunächst nichts mit Ramsan Kadyrow zu tun hatte. Allerdings handelt es sich dabei nicht um irgendwelche Eheleute, sondern um die reichste Geschäftsfrau Russlands und ihren Mann, Tatjana und Wladislaw Bakaltschuk. Sie streiten um die Anteile am Online-Versandhändler Wildberries. […] Der Erfolg verlieh Wildberries eine wirtschaftsstrategische Bedeutung, die offensichtlich Begehrlichkeiten weckte in einem Land, das durch Sanktionen und Kriegswirtschaft geprägt ist. […] Im Juni kündigte Wildberries dann überraschend eine Fusion mit Russ Group an, der größten russischen Agentur für Außenwerbung. Diese wurde nach Angaben Tatjana Bakaltschuks am 1. Oktober auch vollzogen. […] Außenvor blieb jedoch Ehemann Wladislaw Bakaltschuk. Er sprach von einer feindlichen Übernahme und erklärte, seine Frau werde manipuliert. Sie reichte im Juli die Scheidung ein und tritt wieder mit ihrem Mädchennamen Tatjana Kim auf. Bakaltschuk will sich sein Lebenswerk jedoch nicht zerstören lassen, suchte ebenbürtige Unterstützung - und fand sie in Ramsan Kadyrow. Tschetscheniens Machthaber traf sich mit ihm und wiederholte Bakaltschuks Vorwürfe öffentlich. Er bezeichnete die Eigentümer der Russ Group als Betrüger, die Tatjana Kommunikation mit ihrer Familie verwehrten. […] Der Konflikt eskalierte schließlich Mitte September. Bakaltschuk kam mit einer Gruppe Männer - viele von ihnen Tschetschenen - zum Firmensitz von Wildberries, der sich unweit des Kreml befindet. Es kam zu einer Schießerei mit Sicherheitsleuten der Firma. Zwei Männer wurden getötet, sie stammten aus Inguschetien, einer Teilrepublik im Nordkaukasus. An der Beerdigung in ihrer Heimat nahmen Tausende Einwohner teil. Alte Spannungen zwischen Inguschen und Tschetschenen fanden neue Nahrung. […] Kadyrow erhöhte den Einsatz, als am 9. Oktober ein Video in seinem Telegram-Kanal veröffentlicht wurde. Darin droht er Kerimow sowie Duma-Abgeordneten aus Dagestan und Inguschetien mit Blutrache. Er warf ihnen vor, ein Mordkomplett gegen ihn geplant zu haben. Zugleich warnte Kadyrow davor, aus dem Konflikt eine ethnische Auseinandersetzung zu konstruieren und die Lage ‚aufzuwiegeln‘.“ (Tagesschau, 15. Oktober 2024)
Ähnliche Informationen finden Sie in dem oben bereits zitierten Artikel:
•Moscow Times (The): What Kadyrov’s ‘Blood Feud’ Declaration Really Means, 16. Oktober 2024, https://www.themoscowtimes.com/2024/10/16/what-kadyrovs-blood-feud-declaration-really-means-a86708
Vorgehen gegen Blutrache in Tschetschenien
Abgesehen von den unter dem ersten Unterpunkt genannten Zahlen für die Jahre 2022 und 2023 zur Versöhnung von wegen Blutrache verfeindeten Personen durch das tschetschenische Muftiat konnten die folgenden Informationen gefunden werden:
Caucasian Knot berichtet im Jänner 2024, dass die Behörden in Tschetschenien und Inguschetien häufig über die Versöhnung von wegen Blutrache verfeindeten Familien berichten würden. Die Versöhnung finde häufig auf Druck der Behörden statt und die Feindschaft könne in einem solchen Fall weitergehen, so Ruslan Kutajew, Vorsitzender der Vereinigung der Völker des Kaukasus. 2010 sei eine Kommission für nationale Versöhnung in Tschetschenien eingerichtet worden (Caucasian Knot, 7. Jänner 2024).
Novaya Gazeta Europe schreibt in dem oben bereits zitierten Artikel vom Februar 2024, dass Ramsan Kadyrow zwar keine Gelegenheit auslasse, sich auf die Tradition der Blutrache zu berufen, aber Blutfehden heutzutage meistens mit Versöhnungen enden würden (gleichbedeutend mit finanzieller Entschädigung). Eine solche moderne Blutfehde sei im Jänner 2024 beigelegt worden, als tschetschenische Medien damit geprahlt hätten, dass die Bemühungen religiöser Führer und Ältester zwei verfeindete Familien, die Turlujews und die Mamergows, versöhnt hätten. Der Streit habe 2006 begonnen, als Dschabrail Mamergow wegen des Mordes an Apti Turlujew und des Diebstahls wertvoller Gegenstände aus seinem Haus zu einer 25-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach der russischen Invasion in der Ukraine sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden, um als Söldner für die Wagner-Gruppe zu kämpfen. Mamergow habe sich jedoch keine Illusionen darüber gemacht, dass die Familie Turlujew so nachsichtig sein würde wie der Staat, also habe er nach Möglichkeiten gesucht, mit ihnen zu verhandeln. Das Muftiat habe eine Million Rubel (10.250 €) für die Versöhnung verlangt, die Mamergow bezahlt habe. Der Telegramm-Kanal NIYSO habe angegeben, dass solche „Versöhnungsprozeduren“ größtenteils nur Show seien, aber von Kadyrov als Möglichkeit zur Einkommensgenerierung gefördert würden. Seit 2010 habe das Muftiat die Aufsicht über ein Komitee, das damit beauftragt sei, die Versöhnung von durch Blutrache verfeindeten Personen zu fördern. Das Komitee diene einem doppelten Zweck. Es verbessere einerseits das Image von Ramsan Kadyrow als Traditionalist, andererseits fülle es die Taschen des Muftiats. Das Muftiat erhalte nicht nur von den Tätern Geld, sondern auch von der Kadyrow-Administration, die das Komitee mit zusätzlichen Zuwendungen überschütte, wann immer es erfolgreich sei. Im Dezember 2023 hätten die Mitglieder des Komitees 26 neue Autos erhalten (Novaya Gazeta Europe, 6. Februar 2024).
Halb- und Stiefgeschwister als Ziel von Blutrache, wenn direkte Nachkommen vorhanden sind bzw. wenn andere Personen nicht greifbar sind
Saida Sirazhudinova schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom 23. Oktober 2024, dass in der klassischen Version der Blutfehde natürlich versucht werde, denjenigen zu erwischen, der dem Täter blutsmäßig am nächsten stehe und der den meisten Respekt genieße. Denjenigen, der die Familie/den Clan (russisch: род) repräsentiere. Was nicht blutsverwandte Angehörige angehe, so sei die Lage nicht eindeutig. Die Zugehörigkeit zu einem Clan sei nicht immer eine Sache des Blutes, sondern eine Frage der Selbstidentifikation. Wenn eine Person in einer Familie aufgewachsen sei, von der Familie aufgenommen worden sei, den Nachnamen angenommen habe und nicht verkünden würde, zu einem anderen Clan zu gehören, dann könnte die Person manchmal als Vertreter eines bestimmten Clans oder einer Familie angesehen werden und zum Ziel einer Blutrache werden. Häufig werde derjenige zum Ziel der Blutrache, der erreichbar sei. Im Idealfall handle es sich dabei um Blutsverwandte. Wenn man diese aber nicht erreichen könne, dann könnten alle Vertreter eines Clans zum Ziel werden (Sirazhudinova, 23. Oktober 2024)
Jean-Francois Ratelle, Professor an der Carleton University in Ottawa und Experte für tschetschenischen Extremismus, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Oktober 2024, dass es seinem Verständnis nach nicht den traditionellen Gepflogenheiten der Blutfehde entspreche, wenn der Stiefsohn zum Opfer einer Blutrache werde, aber in ihrer modernen Form könnte er Opfer einer Blutrache werden. Die leiblichen Söhne würden höchstwahrscheinlich zuerst ins Visier genommen werden, aber in einer Situation, in der das nicht möglich sei, wäre der Stiefsohn ein legitimes Ziel. Tatsächlich erhöhe eine solche Situation das Risiko für den Stiefbruder drastisch. Bei einem blutsverwandten Halbbruder hänge es nach Meinung von Jean-Francois Ratelle davon ab, ob die Blutsverwandtschaft zum Vater oder der Mutter bestehe, aber im Großen und Ganzen gelte dieselbe Logik. Er, Jean-Francois Ratelle, habe zwar noch nie von konkreten Fällen gehört, aber er habe schon erlebt, dass Stiefsöhne oder Stiefväter aufgrund kollektiver Verantwortung zur Zielscheibe geworden seien (Ratelle, 29. Oktober 2024).
Emil Aslan, Professor am Lehrstuhl für Sicherheitsstudien der Prager Karls-Universität, der sich in seinen Forschungen unter anderem mit Blutrache beschäftigt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Oktober 2024, dass es ganz normal, also im Einklang mit dem lokalen Gewohnheitsrecht sei, die Blutrache auf Stiefkinder auszudehnen. Es sei wichtig anzumerken, dass das derzeitige Regime den Begriff der Blutrache auf seine politischen Gegner und deren Familienmitglieder ausgeweitet habe, sodass sogar politisch Andersdenkende zur Zielscheibe werden könnten. Und im Grunde könne jeder aus der Familie ins Visier genommen werden, sogar (und das widerspreche dem traditionellen Verständnis von Blutrache) Frauen, Teenager und behinderte Verwandte (Aslan, 29. Oktober 2024).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt im Aberkennungsverfahren der belangten Behörde sowie auch Einsicht in den vorangegangenen Verwaltungsakt des Asylantrags- und Zuerkennungsverfahrens, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2024 (Verhandlungsprotokoll 1) und am 22.01.2025 (Verhandlungsprotokoll 2) sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die glaubhaft waren und mit den vorgelegten Urkunden und den Feststellungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren in Einklang stehen (AS 623: Geburtsurkunde; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls 1 und 2). Zudem wird aufgrund der erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den BF von einer feststehenden Identität ausgegangen (Fremdenregisterauszug). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, stehen zudem aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – „Zu Hause spreche ich Russisch mit den Eltern und Deutsch mit den Geschwistern.“ (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls 1) – fest und basiert auf dem Umstand, dass der BF zwar bereits in Österreich geboren ist, aber als Erstsprache (Muttersprache) über seine Mutter Russisch und seinen Vater Tschetschenisch lernte, wie er im Verlauf der zweiten mündlichen Verhandlung auf Nachfragen ausführte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls 2: „RI: Seit wann haben Sie mit ihm Tschetschenisch gesprochen? BF: Seitdem ich sechs Jahre alt war. Meine Mutter wollte uns währenddessen die russische Sprache lernen und wir haben auch Deutsch gesprochen, mit den Geschwistern. Mit dem Vater habe ich Tschetschenisch gesprochen und mit der Mutter Russisch.“). Dass er kaum bis gar kein Tschetschenisch mehr spreche und auch sehr schlechte Russischkenntnisse hätte, sodass er nicht im Stande wäre ein Alltagsgespräch auf Russisch oder Tschetschenisch zu führen, wie er im Aberkennungsverfahren vorbrachte (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls 1; Seite 3 und 11 des Verhandlungsprotokolls 2) ist vor dem Hintergrund, dass er mit seinen tschetschenischen Eltern im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen ist und sich mit seinem Vater in Tschetschenisch unterhält und mit seiner Mutter Russisch spricht, nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang gab auch sein Vater vor dem Bundesamt als Zeuge an, dass bei ihnen zu Hause die Sprachen Russisch, Tschetschenisch und auch Deutsch verwendet werden (AS 725: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Sohin ist Russisch und Tschetschenisch als Erstsprache und Familiensprache zu betrachten und nicht nachvollziehbar, dass der BF seine Russisch- und Tschetschenischkenntnisse gänzlich verlernt hätte, auch wenn er glaubhaft mit seinen Geschwistern oder auch Freunden und in der Schule später mehrheitlich Deutsch gesprochen hat. Dass der BF noch gute Russisch als auch Deutschkenntnisse hat, gründet ebenso auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache ohne Einsatz eines Dolmetschers durchgeführt wurde und der BF im Bundesgebiet auch die Volksschule und Mittelschule besuchte und positiv abschloss (Seite 1 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren; AS 627: Jahres- und Abschlusszeugnis XXXX Schuljahr 2021/22; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls 1 und 2: „RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Russisch. RI befragt die BF, ob sie die D gut verstehe; dies wird bejaht.“). Die Kenntnisse der arabischen Sprache ergibt sich daraus, dass der BF sich dieser Sprache bedient, so im Internet wie aus den Gerichtsurteil und den darin enthaltenen Internetauszügen zu erkennen ist aber auch zuletzt als der BF die Konversion mit seinem Extremismusberater Herrn XXXX über WhatsApp vorlegte, da er dort auch arabische Sprüche verwendete (OZ 41). Dies zeigt auch, dass der BF sich der „arabisch-muslimischen“ Welt zugehörig fühlt, zumal er sonst nicht ersichtlich ist warum er diese Konversionsart verwendet und zeigt, dass er sich auch noch immer sehr stark an die muslimische Religion und deren Sprüche orientiert. Seitens des Verwaltungsgerichtes ist damit lediglich festgestellt, dass er die arabische Sprache verwendet, obwohl er nicht der arabischen Volksgruppe zugehörig ist, soll dies jedoch weder eine positive noch negative Beurteilung darstellen, zumal jedermann das Recht hat eine Sprache seiner Wahl zu verwenden. Es ist aber nicht glaubhaft, dass der BF kein Arabisch versteht und kann, sowie er in der mündlichen Verhandlung angab (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls 2), so zeigt er damit, dass er versucht jede ideologische Verbundenheit zur islamischen-arabischen Religion zu vertuschen oder zu verheimlichen, um nicht einen negativen Anschein zu erwecken und damit den Richter von einer völligen Abkehr von einer inneren motivierten Verbundenheit zur extremistischen islamistischen Ideologie zu überzeugen. So gab er an, dass er die „Nashid“ Lieder nur mochte, weil sie gut klingen, ist damit aber nicht erklärbar, warum er die arabische Sprache auch selbst in schriftlicher Form verwendet, wenn er nur deren Klang von Hören her mag.
Die Feststellungen zum Familienstand des BF ergeben sich aus seinen dahingehenden gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls 1).
2.1.2. Dass der BF bereits in Österreich geboren ist, steht aufgrund seiner vorgelegten Geburtsurkunde fest. Dass er nie in der Russischen Föderation lebte gab er gleichbleibend im gesamten Verfahren an und steht laut ZMR-Auszug mit einer durchgehenden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, im Einklang (AS 623; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls 1).
Die weiteren Feststellungen zu den noch in der Russischen Föderation lebenden weitschichtigen Verwandten des BF basieren auf den Angaben seines Vaters vor dem Bundesamt und seiner Mutter (als gesetzliche Vertreterin) in der Einvernahme und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zuletzt gab seine Mutter befragt als Zeugin in der mündlichen Verhandlung an zumindest insgesamt bereits drei Mal nach ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt zu sein und über mehrere Wochen zum einen ihre damals noch lebende Mutter und zuletzt eine Freundin besucht zu haben (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls ABE-Verfahren; AS 726 f: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023; Seite 20 und 23-24 sowie 29 des Verhandlungsprotokolls 2). Das Gericht geht jedoch, davon aus, dass die Mutter auch ihre Cousine besuchte, obwohl sie angab mit dieser keinen Kontakt zu haben, zumal sie auch bisher nicht von einer Freundin berichtete mit der sie über Jahre hinweg so guten Kontakt hat, dass sie dort mehrere Wochen leben konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter sehr wohl auch guten Kontakt mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat hat und dort auch für einige Zeit leben konnte. Vor diesem Hintergrund wird angenommen, dass es dem BF zumindest über seine Mutter oder Vater möglich wäre Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation wieder aufzunehmen bzw. den BF auch für ein paar Wochen bei der Ansiedelung zu begleiten und ihn zu unterstützen. Nicht übersehen wird, dass die Mutter einer Arbeit nachgeht, aber auch sie hat die Möglichkeit sich für ein paar Wochen frei zunehmen um auch die persönlichen Kontakte mit den Verwandten herzustellen. So gab die Mutter auch an, dass sie Kontakt aufnehmen könne, aber nicht wolle (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls 2). Weiters hat die Cousine auch gute Kontakte, wenn sie wie die Mutter des BF angab, zweite Vertreterin der Ministerin gewesen ist. Es ist nicht glaubhaft, dass die Familie wegen einer Interpolfahndung gegen den Mann der Mutter des BF bedroht oder verfolgt wird, zumal es dann sicher nicht möglich gewesen wäre, dass die Cousine eine so hohe staatliche Funktion innehat. Die Mutter des BF versuchte nur grob mit einigen Schlagwörtern darzulegen, dass der BF nicht unterstützt werden wird, konnte mit diesen groben und vagen Angaben das Gericht nicht überzeugen, zumal die Mutter selbst freiwillige nach Tschetschenien für mehrere Wochen zurückkehrte.
2.1.3. Dass der BF gesund ist, gründet auf seinen aktuellen Angaben in den mündlichen Verhandlungen, wonach er jeweils chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen explizit verneinte (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls 1 und 2). Darüber hinaus legte der BF auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor, sodass sich auch dadurch keine Anhaltspunkte einer Erkrankung des BF ergeben.
Aufgrund des Alters, seines Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass der BF aktuell im Bundesgebiet an einem Arbeitsprogramm teilnimmt im Zuge dessen er einer Arbeit nachgeht, steht fest, dass der BF arbeitsfähig ist.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
2.2.1. Die Feststellungen über die Asylgewährung an den BF im Familienverfahren beruht auf dem genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007, Zahl: XXXX und dem zugrunde liegenden Bescheid seines Vaters ebenfalls vom 20.08.2007, Zahl: XXXX .
2.2.2. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und der maßgeblich geänderten Lage in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Bescheid des Vaters, mit dem dem BF abgeleitet Asyl zuerkannt wurde, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sowie die Angaben des BF und seiner Eltern im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde:
Wenn der Vater des Beschwerdeführers in diesem Kontext als Zeuge befragt vor dem Bundesamt vermeint, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr zu Schaden kommen könne, alleine, weil er sein Sohn sei und er auf der Fahndungsliste stehe, ist selbst unter Zugrundelegung dieser subjektiven Befürchtung keinerlei objektiver Grund hierfür ersichtlich (AS 727: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Die Mutter des BF berichtete befragt zu den Gründen ihrer damaligen Flucht aus Russland, dass damals Bürgerkrieg gewesen sei und sie und der Vater des BF ( XXXX , geboren am XXXX ) im Spital gearbeitet hätten und Probleme bekommen hätten, wegen der Hilfe im Krieg für beide Seiten (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls 2). Aus dem Länderinformationsblatt geht klar hervor, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist und wurden in den letzten Jahren auch keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Umso mehr vor dem Hintergrund, dass gemäß den Aussagen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung, sie als auch der Vater des BF im Krankenhaus gearbeitet und beiden Seiten geholten haben sowie der Vater des BF die Rebellen wieder zurück gebracht hätte, somit maximal als Unterstützer im Tschetschenienkrieg auftraten, aber nie aktiv gekämpft haben. Sohin ist festzuhalten, dass ehemalige Widerstandskämpfer oder Unterstützer nicht mehr verfolgt werden und sich eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat feststellen lässt. Auf Basis dieser Erwägungen ergab sich insofern, dass auch der BF aufgrund der Hilfe seines Vaters im Krankenhaus während des Tschetschenienkriegs bzw. er lediglich Unterstützer im Tschetschenienkrieg war, aktuell keiner abgeleiteten asylrelevanten Verfolgungsgefahr mehr unterliegt.
Auch hinsichtlich des pauschalen Vorbringens, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre oder mit Repressalien zu rechnen hätte, weil der Vater des BF welche mittels Red Notice bei Interpol gesucht wird, finden sich vor dem Hintergrund der eingeholten Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation keine Anhaltspunkte und ist sohin gleichfalls nicht plausibel und objektivierbar (Pkt. II.1.4.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation Rückkehr wehrpflichtiger Personen; Bewegungsfreiheit; Red Notice vom 22.11.2024).
Vor dem Bundesamt gab seine Mutter an, nachdem der BF selbst kaum oder gar keine substantiierten Angaben zu den Fluchtgründen seiner Familie und seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Russland machen konnte, dass ihnen Asyl wegen ihren Problemen in Russland zuerkannt worden sei und ihr Mann in Russland gesucht werde. Ihr ältester Sohn habe dort eine Blutrache, ihr Mann auch, darum seien sie hier (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren).
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Mutter des BF und Ehefrau des angeblich nach wie vor mittels Red Notice gesuchten Vater des BF in der Vergangenheit zumindest drei Mal laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung für mehrere Wochen, zuletzt im Jahr 2022, in die Russische Föderation, nach Tschetschenien reiste. Dass es zu Problemen oder Repressalien während ihren Aufenthalte in Grosny, in der Russischen Föderation oder bei den Ein- und wieder Ausreisen gekommen wäre, brachte seine Mutter zu keinem Zeitpunkt vor (Seite 20 und 29 des Verhandlungsprotokolls 2). Obwohl aufgrund der näheren Beziehung zum Vater des BF oder auch zum Stiefvater (ihren ersten Ehemann und Vater des Halbbruders des BF) als zum BF mehr Probleme zu erwarten gewesen wären.
Demnach erscheint auch die Blutrachethematik in der Russischen Föderation hinsichtlich des Ex-Gatten seiner Mutter und Vater seines Halbbruders nicht plausibel. Der Vater des BF gab als Zeuge befragt hierzu in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass der frühere Ex-Mann seiner Frau mit XXXX gekämpft habe und Angehörige des Wachschutzes der Regierung von XXXX -Kämpfer in einem Keller lebendig eingemauert worden seien, obwohl sie sich zuvor ergeben haben. Der Leiter dieses Wachschutzes habe zuvor entgegen seinen Unterstellten fliehen können und Blutrache ausgesprochen (AS 728: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Die Blutrache betrifft sohin den Vater des älteren Bruders des BF – XXXX – und steht im Unterschied hierzu der BF in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Ehemann seiner Mutter. Die Mutter schilderte in der mündlichen Verhandlung hierzu, dass sie lediglich drei Monate Kontakt mit XXXX gehabt hätte und bereits als Schwangere vor der Geburt ihres ältesten Sohnes XXXX weggelaufen sei. Gesehen hätte sie ihren ersten Mann zuletzt 2002, sohin bereits mehrere Jahre bevor der BF überhaupt auf die Welt kam und besteht nunmehr seit über 20 Jahren kein Kontakt mehr und gilt der Vater des Bruders des BF als verschollen (AS 728: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023; Seite 21-22 des Verhandlungsprotokolls 2). Vor diesem Hintergrund ist auch keinesfalls glaubhaft, dass die Mutter des BF ihren ersten Ehemann nach über 20 Jahren heute als Kämpfer auf ukrainischer Seite in einem Video im österreichischen TV zu erkennen vermochte, wie sie erstmals vage und gesteigert in der zweiten mündlichen Verhandlung vorbrachte (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls 2:
„RI: Was hat XXXX gemacht?
Z1: Er hat mit XXXX gekämpft. Mir ist es peinlich vor XXXX (BF). Ich habe nun ein Video gesehen, im österreichischen TV und er kämpft jetzt auf ukrainischer Seite.
RI: Wie lange hatten Sie Kontakt mit XXXX ?
Z1: Drei Monate. Nachgefragt, danach habe ich mich immer versteckt, ich wollte nicht mit ihm Kontakt haben.
RI: Wann haben Sie ihn das letzte Mal gesehen, 1997?
Z1: Nein. Das war 2002 im Februar, glaube ich.
RI: Wo haben Sie da gesehen?
Z1: Ich war zu Hause und habe Geräusche gehört und war draußen und mein Sohn hat gesagt, dass jemand dort ist. Nach seinem Besuch waren die Polizisten immer bei mir zu Hause.
RI: Haben Sie ihn seit 2002 wiedergesehen?
Z1: Nein.“).
Dass die Blutrache auf den BF übergeht, der in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Ehemann seiner Mutter steht und diese bereits drei Mal sich mehrere Wochen in Tschetschenien in der Russischen Föderation zu Besuch war, ohne, dass es aufgrund ihres Ex-Mannes zu Problemen gekommen ist, obwohl sie in einer näheren Beziehung zu XXXX steht, ist nicht nachvollziehbar. Zudem tragen der BF sowie auch sein Halbbruder und Sohn des Ex-Mannes der Mutter des BF nicht den gleichen Namen, sodass auch hier keine Verbindung hergestellt werden könnte.
Auch aus den eingeholten Länderinformationen zu Blutfehde ergeht, dass rechtlich die sog. „Blutrache“ keinen Entschuldigungsgrund bei der Begehung von strafbaren Handlungen in der Russischen Föderation darstellt und äußerte sich dahingehend auch der Sprecher des russischen Präsidenten hierzu in den Medien, dass die Blutfehde, die in Tschetschenien Tradition ist, nicht den Gesetzen der Russischen Föderation und der Rechtsstaatlichkeit entspricht. In Tschetschenien wurde 2010 auf Anordnung von Republikchef Ramsan Kadyrow eine Sonderkommission für die Versöhnung von Familien, die sich in einer Blutfehde befinden, eingerichtet. Folglich der Rechtswidrigkeit der Blutrache, ist auch kein öffentlich einsehbares Medium bekannt, in welchem nachgesehen werden könnte, ob eine Person der Blutrache unterliegt (Pkt. II.1.4.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Verfolgung durch Bluträcher; öffentliches Register vom 22.11.2024).
Ebenso ist der Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Blutrache (Allgemeine Informationen, Verbreitung, Verhältnis der Behörden dazu, Vorgehen gegen Blutrache; Halb- und Stiefgeschwister als Ziel von Blutrache) [a-12471] vom 30. Oktober 2024 zu entnehmen, dass in der klassischen Version der Blutfehde natürlich versucht werde, denjenigen zu erwischen, der dem Täter blutsmäßig am nächsten stehe und der den meisten Respekt genieße. Denjenigen, der die Familie/den Clan (russisch: род) repräsentiere. Was nicht blutsverwandte Angehörige angehe, so sei die Lage nicht eindeutig. Die Zugehörigkeit zu einem Clan sei nicht immer eine Sache des Blutes, sondern eine Frage der Selbstidentifikation. Wenn eine Person in einer Familie aufgewachsen sei, von der Familie aufgenommen worden sei, den Nachnamen angenommen habe und nicht verkünden würde, zu einem anderen Clan zu gehören, dann könnte die Person manchmal als Vertreter eines bestimmten Clans oder einer Familie angesehen werden und zum Ziel einer Blutrache werden. Häufig werde derjenige zum Ziel der Blutrache, der erreichbar sei. Gegenständlich besteht aber zwischen dem BF und Ex-Mann seiner Mutter, der Ziel von Blutrache sein soll, weder eine Angehörigeneigenschaft, noch in sonstiger Weise eine Familienzugehörigkeit oder eine Verbindung zum Ex-Mann seiner Mutter hergestellt werden kann, denn der BF ist erst mehrere Jahre nach der ersten Ehe seiner Mutter geboren, stand nie in Kontakt mit dem ersten Mann seiner Mutter und hat auch nicht den gleichen Namen. Auch wenn von einer Quelle berichtet wird, dass es im Einklang mit dem lokalen Gewohnheitsrecht sei, die Blutrache auf Stiefkinder auszudehnen, wobei es gegenständlich lediglich um den Übergang der Blutfehde vom Vater seines Halbbruders über den Halbbruder auf den BF handeln soll, konnte demgegenüber aber von keinen konkreten Fällen berichtet werden. Doch wurde auch beim Übergang der Blutrache an Stiefkinder von dieser Quelle auch die Verfolgung an Frauen erfolgen. Aber gerade die Anwesenheit der Mutter des BF in Tschetschenien, wobei sie von keinen Ansätzen von einer Blutrache oder Verfolgung in diesem Sinne berichtet, zeigt, dass keine Blutrache oder entsprechende Verfolgung gegeben ist und daher auch der BF maßgeblich wahrscheinlich davon nicht betroffen sein wird. Sohin kann auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen eine maßgebliche Gefahr für den BF von Blutfehde bedroht zu sein aufgrund des Vaters seines Halbbruders, der seit über 20 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zu dem keine Verbindung bestand, nicht erkannt werden.
Auch das vage Vorbringen der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung, dass sie im letzten Jahr Probleme bei der Passausstellung im Bundesgebiet durch russische Behörden, aufgrund ihres bereits seit 20 Jahren verschwundenen Ex-Mannes bekommen hätte, war nicht glaubhaft. Schließlich hat die Mutter des BF auch ihren neuen russischen Auslandsreisepass erhalten (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls 2). So ist auch nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass sie bei der Passausstellung bei der Russischen Botschaft in Salzburg 2013/14 keine Probleme hatte, wie sie noch vor dem Bundesamt bei der Einvernahme schilderte (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren). Auch führt eine Befragung von Personen nicht dazu, dass eine Gefährdung erwartbar ist, so konnte sie ohne Probleme in Tschetschenien für mehrere Wochen leben.
Wenn der Vater des BF vor dem Bundesamt ohne substantiierte Anhaltspunkte hierfür zu nennen hinsichtlich aktuellen Rückkehrbefürchtungen für den BF allgemein vorbringt, dem BF drohe bei einer Rückkehr aufgrund der Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung im besten Falle in Russland eine 20-jährige Haftstrafe oder es könne passieren, dass der BF spurlos verschwinde oder sogar getötet werde, so ist darauf zu entgegnen, dass der BF bereits verurteilt wurde und im Herkunftsstaat niemand weiß, dass er in Österreich im Gefängnis gewesen ist und auch nicht, weshalb er in Haft gewesenen ist. Zumal die Republik Österreich Verurteilungen von Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht deren Herkunftsstaaten melden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die russischen - respektive tschetschenischen - Behörden Kenntnis über die Verurteilung des BF in Österreich und deren nähere Umstände besitzen (AS 727: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Weiters ist den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass eine neuerliche Bestrafung aufgrund der Verurteilung des BF in Österreich in Russland nicht zu befürchten wäre. Im Besonderen wird in der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erneut bestätigt, dass kein legaler Weg bekannt ist, wie russische Behörden, ohne das Zutun der betroffenen Person, oder jenes der österreichischen Behörden, zu dieser Information gelangen könnten. Theoretisch könnten russische Behörden ihren Verbindungsbeamten an der Russischen Botschaft in Wien anweisen, eine entsprechende Anfrage an österreichische Behörden zu stellen. Hier wiederum läge eine Beantwortung oder Nicht-Beantwortung dieser Anfrage im Kompetenz- und Verantwortungsbereich der jeweils die Anfrage erhaltenden Behörde (Pkt. II.1.4.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Rückkehr; Konsequenzen ausländischer gerichtlicher Verurteilungen vom 22.11.2024). Hinzu kommt, dass gemäß den Länderinformationen die Verfassung ein Doppelbestrafungsverbot garantiert. Diesen Länderinformationen ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr weisen seine diesbezüglich pauschalen Angaben – wonach Leute, die abgeschoben werden, einfach verschwinden würden – einen oberflächlichen und allgemeinen Charakter auf. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht aufgezeigt, inwiefern russischen bzw. tschetschenischen Behörden Kenntnis von seinen Verurteilungen erlangt hätten. In diesem Sinne kann auch seine Behauptung nicht nachvollzogen werden, demgemäß seine Eltern im Falle einer hypothetischen Rückkehr, wegen seiner Straftaten Probleme bekommen würden (Seite 28 des Verhandlungsprotokolls 2).
Sofern der BF vorbringt, er befürchte, dass er in die Ukraine als Soldat an die Front geschickt werde (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls 2), ist zunächst zu konstatieren, dass beim BF aufgrund seines Alters die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, weil jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird. Es gibt jedoch nach den Länderberichten aktuell keine konkreten Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine; zumal dies auch rechtlich nicht gedeckt wäre. Letztlich handelt es sich bei der Masse der im Kriegseinsatz befindlichen Personen weiterhin um Berufssoldaten (Pkt. II.1.4.: Wehrdienst und Rekrutierungen).
Der BF ist in Österreich geboren und hielt sich bis dato nie in der Russischen Föderation auf, demnach hat er noch keinen Grundwehrdienst abgeleistet, keine militärische Ausbildung und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten, dies wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, er müsse im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation an der Front in der Ukraine kämpfen und drohe ihm im Falle einer Verweigerung Folter, außergerichtliche Bestrafung oder der Tod (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls 2), ist zu entgegnen, dass sich dies in einer solchen Pauschalität und Allgemeinheit nicht mit den Länderinformationen deckt und demnach nicht plausibel ist. Derzeit besteht keine allgemeine Mobilmachung, die Teilmobilmachung, welche im September 2022 von Präsident Putin verkündet wurde, wurde im Oktober mündlich wieder für beendet erklärt. Es wird nicht verkannt, dass den Länderberichten jedoch auch zu entnehmen ist, dass wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration die russischen Behörden zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen sind. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass darunter vor allem die Rekrutierung Freiwilliger fallen und Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und würde abgesehen davon, dass wie bereits ausführt wurde es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt, auch nicht substantiiert vorbrachte, einer besonders vulnerablen Gruppe (Migranten, zahlungsunfähige Personen, kürzlich eingebürgert) anzugehören, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangseinberufung zu befürchten hätten (Pkt. II.1.4.: Wehrdienst und Rekrutierungen).
Den Länderinformationen ist in Hinblick auf die Situation von Grundwehrdienern allerdings auch zu entnehmen, dass Wehrpflichtige in Grenzregionen verbracht werden (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim eingesetzt werden. So wurden demnach im August 2024 Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Dass es sich hierbei aber um Einzelfälle handelt und demnach äußerst selten vorkommt, spricht auch ein Bericht vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, wonach sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener befinden.
Auch die von Präsident Putin im September 2022 verkündete Teilmobilmachung wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt, da lt. dem Tschetschenischen Republiksoberhaupt das Land bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt habe und somit die Quote übererfüllt sei. Tschetschenien entsendet jedoch nach wie vor Freiwilligenbataillone als Kämpfer in den Ukraine-Krieg, wobei die Rekrutierung von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfindet.
Des Weiteren ist gemäß den Länderinformationen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION Rückkehr wehrpflichtiger Personen; Bewegungsfreiheit; Red Notice vom 22.11.2024 in Zusammenhang einer Rückkehr von wehrpflichtigen Personen aus dem Ausland anzuführen, dass entsprechend russischer verfassungsgesetzlicher Rechte aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen ungehindert in die Russische Föderation zurückkehren, sich frei bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei wählen können. Gemäß dem föderalen Gesetz N 53-FZ „Über die militärische Verpflichtung und den Militärdienst“ vom 28.03.1998 idFv 02.10.2024 treffen (potentiell) wehrpflichtige Personen verschiedene Pflichten, darunter Meldepflichten. Dabei ist zwischen Meldepflichten für die erstmalige Registrierung in der Wehrkartei und Meldepflichten von Personen, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, zu unterscheiden. So wird zum einen von Bloomberg und einige russ. Medien im Mai 2024 berichtet, dass rund 40%-45% der nach dem Kriegsbeginn ausgewanderten Russen bereits zurückgekehrt sind und zum anderen gibt es öffentlich keine Berichte über Fälle, in welchen Rückkehrer direkte in die russische Armee einberufen wurden.
Schließlich ist auch anzuführen, dass der BF bislang in seinem Herkunftsstaat noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen wurde und es ihm daher möglich ist, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen wird, diesem durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen.
Gesamtbetrachtet droht dem BF daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden.
Da infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der BF auch im gegenständlichen Verfahren keine substantiierte Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte in seinem Fall keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der BF ist bereits im Bundesgebiet geboren und hat sich noch nie im Herkunftsstaat aufgehalten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen glaubhaft und plausibel darlegen können, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte an seiner Person im Falle einer nunmehrigen Rückkehr wahrscheinlich erscheinen ließe.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht hat, jemals Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein. Der Vater des BF brachte zwar vor dem Bundesamt allgemein vor, dass es unter dem Kadyrow-Regime unmöglich sei zu leben und wenn man in den Medien, auf WhatsApp, etwas gegen Putin sage, werde man zusammengeschlagen oder mitgenommen (AS 727: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Ein Zusammenhang zum BF kann hierbei aber vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal auch im gegenständlichen Verfahren weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Anhaltpunkte hervorgekommen sind, dass der BF in irgendeiner Weise außenwirksam journalistisch oder regimekritisch gegen Putin oder Kadyrow oder exilpolitisch tätig gewesen wäre. Zudem verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung explizit Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls 1).
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Rasse, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, Nationalität der Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt sein wird.
Am Rande ist festzuhalten, dass der Asylantragstellung im Ausland im Familienverfahren, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt des BF, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung im Nordkaukasus oder anderen Teilen der Russischen Föderation begründet.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass der BF vorübergehend zu seinen Verwandten zurückkehren könnte, wird entgegen der nicht glaubhaften Angaben des BF und seiner Eltern aufgrund des bestehenden Kontakts oder auch der bestehenden Möglichkeit wieder Kontakt aufzunehmen angenommen. Sein Vater brachte hierzu in der Einvernahme zwar an, dass niemand den BF in Russland erwarten würde und den BF dort keiner brauchen würde, aber brachte damit nicht begründet vor, weshalb zumindest eine anfängliche Unterstützungsmöglichkeit der weit entfernten Verwandten des BF (Cousins des Vaters) nicht möglich wäre, die nach den Angaben seines Vaters in Tschetschenien in einem Dorf in eigenen Häuser leben und als Hilfsarbeiter arbeiten (AS 727: Einvernahmeprotokolls des Vaters des BF als Zeuge am 07.02.2023). Auch die Mutter des BF verfügt zumindest mit Cousins und Cousinen noch über weitschichtige Verwandte, zu denen sie den Kontakt aufnehmen könnte, insbesondere auch mit einer Cousine, die als zweite Vertreterin vom Gesundheitsminister gearbeitet hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung anführte. Dass die Cousine von Polizeibehörden im Falle einer Rückkehr des BF belästigt werde, konnte seine Mutter nicht nachvollziehbar darlegen und reagierte äußerst ausweichend und konnten auch keine Gründe erkannt werden, die gegen eine Unterstützungsmöglichkeit für den BF sprechen (Seite 23-24 des Verhandlungsprotokolls 2:
„RI: Was spricht dagegen, dass Ihre Cousine bei der Rückkehr von XXXX in Grozny unterstützen könnte?
Z1: Wenn er Österreich verlässt, dann verliere ich ihn. Er bekommt keine Chance weiterzuleben. Es ist schon aus.
RI: Das war nicht meine Frage. Meine Frage war: Was spricht dagegen, dass Ihre Cousine ihn unterstützt, wenn XXXX nach Grozny zurückkommt?
Z1: Ich habe mit ihr keinen Kontakt. Sie ist 73 Jahre alt. Ich habe nur Kontakt zu meinen Verwandten in Deutschland.
RI: D. h., Sie würden Ihren Sohn zu liebe nicht Ihre Cousine anrufen, damit sie ihn unterstützt? Warum nicht?
Z1: Es gibt keine Chance. Meine Cousine würde das nicht tun, ich auch nicht.“).
Diesbezügliche Aussagen des BF und seinen Eltern, der BF würde in der Russischen Föderation keine Chance auf Unterstützung haben, ist zudem vor dem Hintergrund des sonst vorgetragenen Familienzusammenhalts für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Sohin ist auch nicht zutreffend, dass der BF in der Russischen Föderation niemanden hat und kein Zuhause und keine Verwandte mehr hat (Seite 6-7 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren). Vielmehr wird davon ausgegangen, dass ihm seine Familienangehörigen nach Möglichkeit im Falle einer Rückkehr unterstützen würden, obwohl abgesehen davon dem BF ohnehin auch möglich ist, selbst eine Wohnung zu mieten und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren. So verbrachte auch die Mutter des BF mehrere Wochen in Tschetschenien und wie schon dargelegt bei Verwandten oder wie sie darlegte bei einer Freundin. Es zeigt sich jedenfalls, dass die Mutter noch gute Kontakte in ihren Herkunftsort hat und es ihr ermöglicht wurde über mehrere Wochen dort zu leben, sodass auch davon auszugehen ist, dass diese Unterstützungsmöglichkeit auch für ihren Sohn anfänglich gegeben ist, sei es nur um zunächst eine Unterkunft zu bekommen und bei der Suche nach Arbeit und sonstigen behördlichen Erledigungen Unterstützung zu erhalten. Der BF kann daher in eine Region zurückkehren, wo ihm eine Unterstützung anfänglich möglich ist. Da auch seine Mutter vor nicht allzu langer Zeit in Tschetschenien aufhältig gewesen ist, ist es auch ihr möglich den BF zunächst für ein paar Wochen oder Tage zu begleiten. Es wird nicht übersehen, dass sie einer Beschäftigung nachgehen will, aber auch dann hat sie die Möglichkeit für wenige Tage oder Wochen Urlaub zu erhalten. Da die Mutter angibt ihren Sohn zu unterstützen, ist auch davon auszugehen, dass es ihr Wille ist ihn auch in der Russischen Föderation zu unterstützen und möglich und zumutbar einige Tage zu Beginn der Rückkehr und zum Kennenlernen der Situation vor Ort in die Russische Föderation zu fahren.
Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. kann der BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen. Zudem besteht in der Russischen Föderation gemäß den Länderinformationen Bewegungsfreiheit und der BF kann sich auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation, außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens, niederlassen.
Dass der BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.4.). Der BF brachte nur unsubstantiiert dar, dass zwangsweise zum Wehrdienst einberufen und im Ukrainekrieg einsetzt werde und es würde ihm Folter, außergerichtliche Bestrafung und der Tod drohen. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Der BF hat nie aktiv gegen das Regime opponiert, war weder exilpolitisch noch journalistisch tätig, sodass dem BF auch aufgrund seiner vorgebrachten politischen Gesinnung keine Gefahr droht. Wie bereits dargelegt, ist er zwar in einem wehrdienstpflichtigen Alter, aber noch nicht Grundwehrdiener oder Soldat registriert, erhielt auch noch keinen Einberufungsbefehlt und unterliegt daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für den Ukraine-Krieg mobilisiert zu werden, weil es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt und für ihn grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht einen Antrag auf Zivildienstableistung zu stellen. Es wäre ihm bei Rückkehr einer aggressiven Anwerbungspolitik seitens der tschetschenischen Regierung zu entgehen, indem er sich in anderen Orten wie Moskau oder St. Petersburg niederlässt.
Dass der BF auch nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits gleichfalls auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person des BF:
Der BF ist ein junger, gesunder Mann, der über eine Schulausbildung bis zur 8. Schulstufe in Österreich und erste Arbeitserfahrung im Zuge eines Arbeitsprogramms für Jugendliche verfügt sowie arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Insofern wäre es möglich für ihn, im Herkunftsstaat, wo eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, grundsätzlich unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen – solche sind auch im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden -, die ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Der BF kann infolge einer Rückkehr eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Unter dem Blickwinkel seines Vorbringens, wonach er nur gebrochen Tschetschenisch spreche als auch schlechte Russischkenntnisse habe, ist auszuführen, dass aufgrund seines Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband indem sowohl Tschetschenisch als auch Russisch neben Deutsch gesprochen wird, von ausreichenden Sprachkenntnissen und Kenntnissen der Tradition und Gepflogenheiten des Herkunftsstaates ausgegangen wird, wobei es ihm durchaus möglich und zumutbar ist, binnen Kurzem auch das kyrillische Alphabet zu erlernen. Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, sind die vom BF vorgebrachten schlechten Tschetschenisch- und Russischkenntnisse für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Zwar hat er sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, doch entstammt er durch seine Eltern, durch deren Erziehung er insoweit eine Sozialisierung erfahren hat, aus dem tschetschenischen Kulturkreis und ist dadurch mit den grundlegenden Sitten und Kulturgebräuchen der Region vertraut. Dem BF wird es vor diesem Hintergrund möglich sein, eine wenn vielleicht zu Beginn auch nur einfache manuelle Arbeit bzw. eine Hilfsarbeit aufzunehmen, wobei er bei der Arbeitssuche die Unterstützung der staatlichen russischen Arbeitsagentur in Anspruch nehmen kann. Zudem hat er in Tschetschenien Verwandtschaft, die ihm zumindest für die erste Zeit behilflich sein kann. Es mag zwar sein, dass der BF selbst keinen Kontakt zu diesen Verwandten gepflegt hat, doch lässt sich daraus keine mangelnde Aufnahmebereitschaft ableiten. Es kam im Verfahren auch kein nachvollziehbarer Grund hervor, dass die Verwandtschaft des BF nicht grundsätzlich aufnahmefähig wäre. Durch seine Eltern wird der BF über Möglichkeiten verfügen, Kontakte zu den nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen oder sonstigen sozialen Bezugspersonen seiner Familie herzustellen, welche ihn darüber hinaus bei einer Niederlassung unterstützen könnten. Darüber hinaus werden auch seine Angehörigen in Österreich zumindest geringe finanzielle Überweisungen tätigen können, wenn man die erheblich geringeren Lebenserhaltungskosten im Nordkaukasus bedenkt. Insbesondere aber wird der BF, wie oben schon beschrieben, durch eigene Erwerbstätigkeit selbst ein Einkommen erzielen können und somit im weiteren Verlauf nicht der Verwandtschaft zur Last fallen. Es entspricht im Übrigen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, dass verwandtschaftliche Netzwerke ihre Mitglieder im Fall des Falles schon alleine aus familiärer Verpflichtung unterstützen, sondern ist dem erkennenden Richter auch aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass gerade im Nordkaukasus Familie und Verwandtschaft als wichtig betrachtet und dementsprechend gepflegt werden. Demnach war festzustellen, dass der BF dort nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:
2.3.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den beigeschafften Strafakten, insbesondere der vorliegenden Urteilsausfertigung (AS 473-481: Protokolls- und Urteilsvermerk vom 09.11.2022, XXXX ).
2.3.2. Die weiteren Feststellung zur Haft des BF und seiner Betreuung nach der Entlassung ergeben sich aus den zahlreich vorgelegten Berichte und Unterlagen, insbesondere einer Verständigung vom Strafantritt eines Fremden (AS 483), Beschluss des LG Salzburg vom 25.04.2023 über die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft sowie erteilte Weisungen (OZ 2), die übermittelten vorhandenen Berichte sowie Weisungsbestätigungen betreffend der angeordneten Psychotherapie und Extremismusprävention vom LG Salzburg (OZ 18 und 19) und die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Therapiebestätigung von XXXX , datiert mit 16.02.2025 und der Sozialbereicht von XXXX vom 15.01.2025 (Beilagen mündliche Verhandlung am 22.01.2025) sowie der E-Mail-Nachricht von Herrn XXXX vom 20.02.2025 (OZ 40).
Die Feststellung zur gegenwärtig vom BF noch ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der Allgemeinheit des österreichischen Staates und zum Entscheidungszeitpunkt auch noch keiner positiven Zukunftsprognose beruht auf einer Zusammenschau seiner Angaben insbesondere vor dem Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen wonach der BF noch keinen gefestigten Eindruck erweckte und den damit korrespondierenden Ausführungen in einem kritischen Bericht von XXXX vom 20.07.2022 (OZ 28) und dem Bericht zum BF von der XXXX per Mail am 16.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (OZ 30). So fertigte der BF trotz Verspüren des Haftübels noch in Strafhaft IS-Propagandamaterial in Form von Skizzen von Faustfeuerwaffen, Sturmgewehre, Sprengstoff, Sprenggranaten, mehrere Messer, die Enthauptung seines vormaligen Verteidigers, Kampfszenen, IS-Siegel an; sowie auch durch Bekritzeln einer Wand seiner im offenen Jugendbereich befindliche Zelle in der Justizanstalt Salzburg mit der für den IS typischen salafistisch-jihadistischen Parole sowie der IS-Flagge. In der ersten mündlichen Verhandlung distanzierte sich der BF zwar vage vom IS, aber traf noch Freunde die im selben Ermittlungskomplex wie der BF auffällig wurden (OZ 26: DSN-Mitteilung) und äußerte sich auffallend spärlich zu seiner Weltanschauung und religiösen Auslegung seines Glaubens oder was er allgemein in seiner Freizeit oder auch mit seinen Freunden macht (Seite 7-14 des Verhandlungsprotokolls 1). Auch zu seiner Verurteilung und begangenen Straftaten wollte der BF kaum Angaben machen, was nicht für eine Schuld- und Strafeinsicht spricht (Seite 15-17 des Verhandlungsprotokolls 1). Im Einklang zu den Aussagen des BF in der ersten mündlichen Verhandlung, wird in einem Bericht zum BF im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung ( XXXX sowie XXXX ), beschrieben, dass der BF eine Art „puristisch salafistische“ Ideologie verfolgt und den Nutzen von Pluralismus, Verfassung, Menschenrechten und Demokratie ablehnt und eine Unvereinbarkeit von Islam und einer pluralistischen Verfassung sieht. Er hatte demnach die Überzeugung gewonnen, der IS sei nicht islamisch genug und folgt einer extremen Takfir-Ideologie, deren Anhänger: innen auch den Muslimen das Muslimsein absprechen (insbesondere OZ 30). So brachte der BF auch in der ersten mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er seine Freunde oder auch seine Eltern bzw. seine Mutter und seinen Vater nicht als „richtige Muslime“ oder Ungläubige ansieht (Seite 19-21 des Verhandlungsprotokolls 1). Die erste mündliche Verhandlung fand am 18.06.2024 statt und damit nicht einmal ein Jahr vor dem derzeitigen Entscheidungszeitpunkt, jedoch zwei Jahre nach der Straftat. Eine gänzliche Abkehr von seinem Gedankengut war nicht ersichtlich. Die Denkweise war auch ident mit den Angaben von XXXX vom 22.05.2023, die auf die Erklärung von 20.07.2022 verwies und ihre Ansicht nicht änderte, sei es auch, da es zu keinen weiteren intensiven Gesprächen mit dem BF gekommen ist, da er aufgrund seiner finanziellen Situation keine weitere Beratung in Anspruch nahm. Aber gerade diese Extremismusberatungsstelle mit ihren Erfahrungen war ebenfalls verwundert, dass der BF, wie in der Verhandlung im Jahr 2024, bekannt gab, dass er kein richtiger Muslim sei. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er wie zwei Jahre davor die Auffassung an, dass die anderen keine richtige Muslime seien, so wie bei seiner Familie oder sich selbst. Er wurde der Takfir – Ideologie zugeordnet. Die Abwertung anderer Personen ist ein Teil seiner Anschauung. So geht auch das Gericht davon aus, dass der BF noch immer die Ideologie der Abwertung von anderen Personen hat, wie in der Verhandlung im Juni 2024. Dass der BF in der Verhandlung im Februar 2025 seine Angaben änderte, liegt jedoch nach ho. Sicht nicht in einem Wandel der Ansichten, sondern im dem Versuch, wie auch später dargelegt, dem Richter gegenüber Aussagen zu machen, die ihn dazu führen sollten zu glauben, dass der BF vollends von seiner Ideologie abgekommen ist. Diese Darstellung von einer Abkehr wurde aber auch schon von DSN als mögliche und wahrscheinliche Option des BF dargestellt, um ein falsches und damit geänderte Bild darzustellen. Die Gefährlichkeit solcher Personen, welche auch einen Glaubenszweifel unterliegen, bestätigt auch XXXX in seinem Schreiben vom 20.07.2022, in dem sie angeben, dass, „Dafür sind seine Glaubenszweifel problematisch, da in seiner ideologischen Vorstellung ein wahrer Monotheist zu sein, essenziell ist, weswegen in vergleichbaren Fällen Personen resignieren und depressiv werden oder zu Verzweiflungstaten neigen, die gegen sich selbst und auch andere gerichtet sind.“. So wird hier auch von XXXX beurteilt, dass es möglich ist, dass er Verzweiflungstaten gegen sich aber auch gegen andere richtet. Aus eigener Kraft oder Antrieb wird er sich nicht von dieser lösen (Schreiben XXXX 20.07.2022).
Nicht übersehen wird, dass der BF zur Tatzeit und auch bis Oktober 2024 noch minderjährig war und daher auch in einem Alter, indem die Beeinflussung der Persönlichkeit leichter und manipulierbarer ist, als bei erwachsenen Personen. Der BF ist jedoch keine gefestigte Person und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Verzweiflungstaten begehen wird, da er sich vollends von der Ideologie abgewandt hat.
In diesem Zusammenhang geht auch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst in ihrer Mitteilung zum BF vom 01.07.2024 als auch vom 13.09.2024 (OZ 26 und OZ 31) davon aus, dass aufgrund der vorhandenen Informationen und Erkenntnisse zur Verurteilung des BF und den begangenen Straftaten, wie auch der diesbezüglichen Analyse und der daraus resultierenden Einschätzungen nach vom BF noch eine nicht unerhebliche Gefahr für die Sicherheit in Österreich ausgeht. Zudem wird darin beschrieben, dass Extremistisch-jihadistische Ideologeme weiterhin der zentrale und zugleich identitätsstiftende Bestandteil der vom BF vertretenen Weltansicht zu sein scheinen. Religiöse Gesetze und Normen stehen dabei für ihn in letzter Konsequenz klar über weltlichen. Eine durchgeführte Risikobewertung der DSN – welche eine Vielzahl an unterschiedlichen Parametern (u.a. soziale Einbindung, biographische Ereignisse, Delinquenz…etc.) berücksichtigt – attestiert in dem übermittelten Bericht ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung einer schweren islamistisch motivierten Gewalttat in Österreich und liegen keinerlei Hinweise oder Erkenntnisse vor, wonach es zu einem – über strategisches Kalkül hinausgehenden – Ideologisierungswandel gekommen wäre. (OZ 26).
Dem ist zu entgegen, dass gleichzeitig laut Mitteilung der DSN vom 01.07.2024 (OZ 26) der DSN und dem Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Salzburg gegenwärtig keine aktuellen staatspolizeilichen Erkenntnisse vorliegen und der BF vor und nach dem bezugnehmenden Ermittlungsverfahren, sowie der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung im hs. Zuständigkeitsbereich nicht in Erscheinung trat. Die DSN teilte zudem mit, dass der BF seit seiner Haftentlassung seinen gerichtlichen Auflagen ( XXXX , Psychotherapie und XXXX ) anstandslos nachkam und seine Termine für die Gefährderansprache wurden ebenfalls wahrgenommen. Wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der BF von XXXX während der Haft betreut wurde, aber danach wegen der fehlenden Kostenübernahme durch das Gericht die Präventionsarbeit bei XXXX abgebrochen wurde und im Sommer 2023 die Betreuung ehrenamtlich von Herrn XXXX von der XXXX übernommen wurde, wie auch in den diesbezüglichen Berichten zum BF festgehalten wird (OZ 28 und OZ 30).
In dem aktuell vorgelegten Sozialbericht vom 15.01.2025 und einer Therapiebestätigung datiert mit 16.02.2025 sowie vom 13.06.2024 in der mündlichen Verhandlung wurde zwar berichtet, dass ein positiver Entwicklungsprozess des BF zu erkennen sei, der nach wie vor regelmäßige Bewährungshilfetermine bei XXXX Salzburg wahrnimmt, in psychotherapeutischer Behandlung ist und Deradikalisierungsberatungen bei der XXXX in unregelmäßigen Abständen absolviert (Beilagen mündliche Verhandlung 1 und 2). Zudem wird darin beschrieben, dass der BF sich auf die Gespräche mit seiner Bewährungshelferin auch über seine religiöse und weltanschauliche Einstellung offen einlasse und sich respektvoll und freundlich zeige. Auch in der Therapiebestätigung wird der BF dahingehend dargestellt, dass er im Dialog bereitwillig mitgearbeitet habe, Interesse und Vertrauen sowie die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen gezeigt habe und ein positiver Entwicklungsprozess in Richtung Selbstverantwortung, Arbeitsfähigkeit, Offenheit sichtbar sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der BF aber entgegen der Stellungnahme vom 03.03.2025 (OZ 41) gerade nicht aktiv und ernsthaft bemüht ist Termine mit Herrn XXXX selbstständig und regelmäßig zu organisierten und er zuletzt seltener bei einer Deradikalisierungsberatung war. Seine Mutter gab in der zweiten mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie mit dem BF über die Termine bei XXXX , seinem Psychologen oder XXXX spricht, wobei aber der BF seit Monaten nicht mehr bei XXXX war und gab sie dann auch vage zu, dass der BF zuletzt im Dezember 2024 bei Herrn XXXX und sie dem BF mitteilte, dass er auch selbst verantwortlich sei. Dass er zum letzten Termin im Jänner nicht erschienen ist, weil er verschlafen hat, gab er in der mündlichen Verhandlung nicht an, sondern im Widerspruch, dass sein Berater länger abwesend und verreist gewesen sei (vgl. Seite 15 und 25 des Verhandlungsprotokolls 2). Herr XXXX bestätigte per Mail vom 20.05.2025 (OZ 40), dass er den BF das letzte Mail im Dezember 2024 zu einem informellen Treffen über seine aktuelle Lage getroffen habe und er am 17.01.2025 leider zum Termin nicht erschienen sei, weil er verschlafen habe. Wobei bereits im ersten Bericht zum BF zugesandt am 16.09.2024 (OZ 30) sein Extremismusberater davon berichtete, dass die Art des BF nicht besonders gesprächig zu sein und dass er 2-3 Mal zu Treffen nicht erschienen sei, die Treffen erschwert habe. Auch wenn der BF immer wieder beteuert hätte, dass es ihm leidtut und den Kontakt auch wieder gesucht hätte, ist eine selbstständige aktive Bemühung seitens des BF regelmäßig zur Deradikalisierungsberatung zu gehen nicht zu erkennen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er sich lediglich beim Extremismusberater meldet, wenn er wie gegenständlich in der jeweiligen mündlichen Verhandlung zu den Terminen bei XXXX und Herrn XXXX vom gegenständlichen Richter angesprochen wurde und er auch keine übereinstimmenden Angaben mit den vorgelegten Bestätigungen hierzu angeben konnte (Seite 29-30 des Verhandlungsprotokolls 1 und Seite 15 des Verhandlungsprotokolls 2). Gerade hier zeigt sich jedoch die Gefahr die vom BF ausgeht, bzw. die Feststellung, dass eine positive Zukunftsentwicklung nicht abgegeben werden kann. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er selbständig in der Lage ist, für seine Deradikalisierung zu arbeiten, ansonsten wäre es nicht zu den Fehlstunden gekommen bzw. hätte der BF z.B. nicht verschlafen. Aber wie bereits durch XXXX vorgebracht, bedarf es dieser Betreuung. Dass Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der BF ohne intensives, kontrolliertes und regelmäßiges Deradikalisierungsprogramm nicht in der Lage ist seine Weltanschauung und damit die Gefahr schwere Taten gegen sich oder andere zu begehen loskommen kann. Die Familie hat es nicht geschafft, dass der BF diesen Vorgaben entsprechen konnte. So ist nicht ersichtlich, dass der Vater oder die Brüder sich darum kümmern, dass der BF sich diesen Programmen unterzieht und auch die Mutter, welche nicht immer um ihn ist, schaffte es nicht. Sie brachte auch nicht vor, dass der BF zuletzt seinen Termin bei Herrn XXXX verschlafen hat und konnte auch die Versäumung des Termins nicht verhindern. Der BF verbringt auch immer noch viel Zeit alleine mit seinem PC und hatte bis zumindest der ersten Verhandlung noch Kontakt zu Freunden, welches seine Mutter jedoch nicht wollte, z.B. XXXX (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls 1). Es zeigt sich, dass der BF als minderjähriger den Vorgaben seiner Familie nicht entsprach und ist nicht anzunehmen, dass er dies als volljähriger tun werden. Wobei auch anzumerken ist, dass der BF über den tatsächlichen Umgang mit seinen Freunden in der 1. Verhandlung sehr grob und vage blieb und den Eindruck erweckte, als wolle er nicht über die Beziehungen und Gespräche mit seinen Freunden sprechen, um nicht darlegen zu müssen, welche Ideologie und Weltanschauungen er noch immer nachgeht. So gab der BF zwar an, mit wem er Kontakt hatte, aber über die religiösen Gespräche blieb er bedeckt. So gab er an, dass er mit seinem Freund über verschiedene Rechtgelehrte spricht, XXXX und nur grob, dass er darüber spricht, aber auch auf Nachfrage des Richters um nähere Details zu erfahren brachte der BF wiederholt vor, dass er sich nicht erinnern könne (Seite 10f des Verhandlungsprotokolls 1). Es ist lebensfremd, dass wenn man sich mit einem Freund über Rechtsgelehrte unterhält nicht angeben kann, welchen Inhalt diese Gespräche genauer haben und zeigt dies dem Gericht wiederum, dass der BF versucht seine wahre Ideologie und Denkweise zu verheimlichen und sogar noch im Jahr 2024. Aber auch seine Angaben zum Umgang mit dem PC zeigt, dass der BF nicht vollends gewillt ist die Wahrheit zu sagen. So gab er zwar an mit welchen sozialen Medienkanälen er Umgang hat, doch allein die Aussage ob er im Internet etwas sucht, damit zu beantworten: „Offiziell nicht, nein, auf Youtube schaue ich Videos“ (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls 1), zeigt, dass der BF versucht seine Tätigkeiten und Handlungen zu verschleiern. Aber auch die Mutter zeigte in der ersten mündlichen Verhandlung, dass sie keinen Zugriff zu ihrem Sohn hat, so gab sie an, dass sie ab heute anfängt mit den Eltern der Freunde zu sprechen (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls 1). Sie gab zwar den PC zu kontrollieren und auch der mittlere Bruder, mehr gab sie jedoch nicht an und zeigt auch in ihrem täglichen Arbeitsablauf, dass es ihr gar nicht möglich ist den Sohn zu kontrollieren, da sie selbst eine Ausbildung, teilweise auch in einem anderen Bundesland, absolviert.
Der im aktuell vorgelegten Sozialbericht vom 15.01.2025 und einer Therapiebestätigung datiert mit 16.02.2025 dargelegte positive Entwicklungsprozess des BF deckt sich nicht ganz mit dem gewonnenen Eindruck in der zweiten mündlichen Verhandlung, wo der BF zwar in der Befragung in Ansätzen versuchte darzulegen, dass er sich in seinem Islamverständnis vom IS, als auch von einer extremen Takfir-Ideologie (puristisch-salafistisch) gelöst hätte und nicht mehr generell den Staat ablehnt und auch seinen einschlägigen Freundeskreis änderte, aber war dies vielmehr strategischer Natur (Seite 7-8 des Verhandlungsprotokolls 2). So gab er mehrmals in der zweiten Verhandlung an, dass er sich von der Ideologie des IS distanziert habe und nichts mehr damit zu tun habe, aber brachte gleichzeitig zum Ausdruck sich nicht mehr damit auseinanderzusetzten und zu einem Psychologen oder Berater im Extremismusbereich zu gehen, weil er die Weisung vom Gericht hat. Seitens des Verwaltungsgerichtes wird klargestellt, dass seine bisherigen oben genannten Freunde nicht im Zusammenhang mit Terrorismus oder sonstigen Straftaten nach ho. Wissenstand verurteilt wurden und daher auch keine Vorverurteilung des Gerichtes beabsichtigt ist. Doch vielmehr der BF blieb beim Umgang seinen Freunden vage und grob. So gab er den Kontakt mit den Freunden XXXX und XXXX auf und begründete dies damit, dass der Richter meinte, dass der Kontakt schlecht sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls 2). Der Richter hat aber weder in der ersten noch in der zweiten Verhandlung Entsprechendes vorgehalten, nur die Mutter hat ihm einen solchen Umgang vorgeworfen. Es zeigt sich aber gerade wiederum, wie auch das DSN beurteilt, dass der BF nicht aus eigenen Antrieb handelt, sondern Maßnahmen setzt, um den Gericht zu „gefallen“. Eine interne Auseinandersetzung mit seinen Taten und Verhalten im Bundesgebiet erfolgte noch nicht ausreichend.
Gerade die Termine im Extremismusbereich nimmt er wie oben dargelegt keinesfalls regelmäßig war und spricht er auch mit seinen Eltern oder anderen Personen nicht ständig über den IS und dem islamischen Glauben und kann er kaum näher erklären, warum er den IS gut befunden habe. Auch kann er oder will er kaum etwas zu seinem islamischen Glauben sagen und ist nicht glaubhaft, dass er kein Wissen zum Islam hat (Seite 10-13 des Verhandlungsprotokolls), nicht übersehen wird, dass bereits XXXX über teilweise mangelndes Wissen spricht, aber, dass der BF kaum etwas bekannt geben will, zeigt, dass er etwas Verheimlichen will oder sich selbst anders darstellen als seine innere Überzeugung ist. Der BF wirkt nach wie vor noch nicht gefestigt und will sich auch nach eigenen Angaben mit seinen Straftaten nicht mehr auseinander setzen und es nur weiterhin tut, weil er hierzu eine Weisung erhielt (Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls 2). Hier ist nach dem Erachten des erkennenden Gerichts nach wie vor Betreuungsbedarf gegeben und besteht noch fehlende selbstständige Bereitschaft, Reflektiertheit und Schuldeinsicht des nunmehr volljährigen BF, sich mit seinem Straftaten und Verhalten sowie Ideologie und Glauben offen auseinanderzusetzen, denn hierzu reagierte der BF auf Nachfragen zum IS und was er davon hält oder früher gehalten hat und generell zu seiner religiösen Auslegung vom Islam ausweichend und verhalten (Seite 9-14 des Verhandlungsprotokolls 2).
Das Gedankengut sich selbst oder auch andere zu gefährden zeigt sich aber gerade auch darin, dass der BF versuchte einen Bombenplan zu erhalten oder eine Waffe und selbst nicht weiß, was passiert wäre, wenn er nicht verhaftet worden wäre (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls 2).
Der BF versuchte nunmehr in der zweiten Verhandlung darzulegen, dass aufgrund der Gespräche mit XXXX , der psychologischen Betreuung, XXXX oder Herrn XXXX er nunmehr der Überzeugung ist, dass der IS falsch ist und auch den Koran falsch auslegt (Seite 27 des Verhandlungsprotokolls 2). Es ist aber nicht glaubhaft, dass der BF innerhalb von 5 Monaten nun seine Meinung und Lebensweise komplett verändert hat – von der ersten zur zweiten Verhandlung -, zumal gerade die Betreuung durch XXXX im Jahr 2024 nicht erfolgte, die Betreuung durch Herrn XXXX , nur fallweise und gerade auch dessen Bericht zwar von einer Distanzierung von Gewalt spricht, aber gleichzeitig auch von einer Ablehnung der pluralistischen Verfassung durch den BF. So gab er an, dass der BF Gesetze in der derzeitigen Form ablehne und über den Nutzen von Pluralismus, Verfassung, Menschenrechte und Demokratie zu sehen und zu partizipieren ablehnt (OZ 30). Dass Gericht kommt zum Ergebnis, dass der BF rein aus taktischen Gründen versuchte seine Einstellung zum IS als distanziert darzustellen und immer noch einer extremistischen islamischen Ideologie angehört. Die Fortschritte seitens der psychologischen Betreuung und bei XXXX dienen vorwiegend für das psychologische Wohlbefinden und der Rückkehr in den Lebensalltag zur Findung von Beruf und Schule jedoch nicht vorwiegend zur Beratung und Betreuung in Hinblick auf eine Abkehr zu einer islamisch-extremistischen Ansicht.
Insgesamt konnte in Erwägungen der vorgelegten Berichte zum BF, dem Strafurteil und seinen Aussagen und gewonnen Eindruck in zwei mündlichen Verhandlungen gegenwärtig noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festgestellt werden und zum Entscheidungszeitpunkt noch keine positive Zukunftsprognose für den BF erkannt werden.
2.3.3. Die Feststellungen zum eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren durch das Bundesamt und zum weiteren Verfahrenslauf ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass der BF über einen gültigen Konventionsreisepass verfügt, konnte einem Fremdenregisterauszug entnommen werden.
2.3.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere seinem Aufwachsen im Bundesgebiet, seiner absolvierten allgemeinen Schulpflicht, seinen sozialen und familiären Kontakten und Freizeitbeschäftigung ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen und in der Einvernahme vor dem Bundesamt (Seite 3-6 des Einvernahmeprotokolls im ABE-Verfahren; Seite 6f, 15 des Verhandlungsprotokolls 1; Seite 6-7, 17 des Verhandlungsprotokolls 1) sowie den vorgelegten Unterlagen (AS 627: Schulzeugnis 2021/22; Beilage mündliche Verhandlung 1: Bestätigung XXXX vom 03.06.2024). Dass der BF mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei seine Mutter aufgrund einer Ausbildung zuletzt nach Graz verzog und in Zukunft plant nach Wien zu ziehen, gründet ebenfalls auf seinen Aussagen, einem eingeholten ZMR-Auszug als auch jenen korrespondierenden Angaben seiner Mutter in den Beschwerdeverhandlungen (Seite 26-28 des Verhandlungsprotokolls 1; Seite 22-25 des Verhandlungsprotokolls 2).
Dass der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zudem aus dem gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen, die Großteils ohne Verdolmetschung in Deutsch durchgeführt werden konnte, auch die Einvernahme wurde in Deutsch geführt und besuchte der BF die Volks- und Mittelschule und schloss die die achte Schulstufe positiv ab und beendete die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 2021/22 (AS 627).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation:
2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in den mündlichen Verhandlungen einräumte, nicht substantiiert entgegen.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem damals minderjährigen BF mit Bescheid vom 20.08.2007 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde dem Vorbringen des Vaters des BF, dass er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden ist, glaubhaft erachtet und festgestellt, dass seinem Vater daher wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Russischen Föderation Verfolgung droht.
Seit der Asylgewährung sind knapp 18 Jahre vergangen. Da der BF straffällig wurde und mit Urteil vom 09.11.2022 des Landesgerichts Salzburg wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde, eröffnete das Bundesamt ein Statusaberkennungsverfahren.
3.2.2. Das Bundesamt aberkannte dem BF den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, wonach der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
3.2.3. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten des BF darauf, dass der BF aufgrund seines strafbaren Verhaltens (Verbrechens der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation und Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat), das zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geführt hat, eine Gefahr für die Gemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedeutet. Es ging von einer negativen Zukunftsprognose des BF und einer anhaltenden Gemeingefährlichkeit für die Sicherheit der Republik Österreich aus.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).
Was die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 betrifft, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345).
Beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist auf die unionsrechtliche Vorgabe des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL Rücksicht zu nehmen (vlg VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
In seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt 1. des Tenors dieses Urteils)
Das Landesgerichte Salzburg verurteilte den BF mit Urteil vom 09.11.2022, GZ XXXX , wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Der Strafrahmen betrug 10 Jahre, wobei aufgrund des Alters des BF der Strafrahmen gemäß § 5 Z. 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Es handelte sich um Vorsatzdelikte. Bei der Strafbemessung mildernd zu werten waren der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während Anhängigkeit eines Verfahrens.
Der Verurteilung vom 09.11.2022 liegt zugrunde, dass sich der BF zumindest seit August 2021 bis Oktober 2022 und damit über ein Jahr lang in Salzburg und an anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung durch Verbreiten von Propagandamaterial der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), deren Ziel die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaats durch die Begehung terroristischer Straftaten ist, in dem Wissen beteiligte, dass er dadurch diese Vereinigung fördert. Etwa durch Hochladen und Teilen, selbsttätiges Erstellen, Ansammeln und bereithalten von einschlägigen Mediendateien auf Onlineplattformen, von sogenannten Naschid, worin zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen wird oder auch Propagandavideos und IS-Propagandamaterial, in denen diverse Kampfhandlungen und Selbstmordattentate von IS-Mitgliedern in einer diese Terrorakte verherrlichenden Art und Weise zeigte. Außerdem indem er sich von einem IS-Unterstützer Anleitungen und Baupläne insbesondere für die Herstellung improvisierter Sprengsätze zur Begehung einer terroristischen Straftat übermitteln ließ und auf seinem Mobiltelefon sicherte und dadurch den Eindruck erweckte, für das Verüben von Sprengstoffanschlägen zur Verfügung zu stehen.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die terroristische Vereinigung mit einem Strafrahmen von zehn Jahren unter den Begriff des „schweren Verbrechens“ fällt (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Daraus ergibt sich, dass der BF objektiv als auch subjektiv wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Subjektiv wirkt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bis dahin ordentlichen Lebenswandels und der Minderjährigkeit, dennoch die Tatwiederholung über einen langen Tatzeitraum von über einem Jahr sowie auch die Tatbegehung während Anhängigkeit eines Verfahrens. Der BF trat neben dem umfangreichen Besitz respektive der Verbreitung von islamistisch-jihadistischem Propagandamaterial und Inhalten (zB. Verherrlichung diverser Anschläge und Gräueltaten) dabei auch durch Kontakte zu einschlägigen, der islamistisch-extremistischen Szene zuzurechnenden Proponenten in Erscheinung. Daneben kam es zu intensivierten Bemühungen des BF hinsichtlich der Erlangung des Wissens zur Herstellung von Sprengsätzen bzw. der Erzeugung von Waffen. Auch nach seiner Inhaftierung fiel der BF durch islamistisch-extremistischen und antisemitischen Gedankengut und diesbezügliche Delinquenz auf, indem er Skizzen von IS-Propagandamaterial (Faustfeuerwaffen, Sturmgewehre, Sprengstoff, Sprenggranaten, mehrere Messer, die Enthauptung seines vormaligen Verteidigers, Kampfszenen, IS-Siegel) anfertigt oder auch eine Wand im offenen Jugendbereich befindlichen Zelle der Justizanstalt mit der für den IS typischen salafistisch-jihadistischen Parole sowie der IS-Flagge bekritzelte. Eine größere Gefahr für die Allgemeinheit konnte nur verhindert werden, da der BF rechtzeitig inhaftiert wurde, so gab er selbst an, dass er nicht wisse, was sonst passiert wäre. Der BF wurde obwohl er nun erstmals strafgerichtlich in Erscheinung trat und minderjährig war, auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und zeigt es auch hier die Schwere des Verbrechens. Seitens des Gerichtes wird es nicht übersehen, dass der BF auch in der Schule Probleme hatte und aufgrund seines jugendlichen Alters leicht beeinflussbar war.
Zwei weitere Voraussetzungen sind, dass der betreffende Drittstaatsangehörige rechtskräftig verurteilt wurde und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaates darstellt.
Im Sinne einer zudem vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die damalige deutliche Minderjährigkeit des BF und damit zugrundeliegende ungefestigte Persönlichkeit und Manipulierbarkeit mit zu berücksichtigen. Jedoch wie umfangreich beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF zwar bis dato – nunmehr seit mehr als 2 Jahren – nicht mehr straffällig, aber zeigte nach seiner Entlassung aus der Haft und im gegenständlichen Aberkennungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine gefestigte Persönlichkeit und auch keine gesellschaftliche Umorientierung aus Eigenem heraus, sondern lediglich vielmehr aus rein verfahrenstaktischen Gründen. Extremistische Ideologeme scheinen weiterhin identitätsstiftende Bestandteil der vom BF vertretenen Weltansicht zu sein und stehen dabei religiöse Gesetzte und Normen für ihn in letzter Konsequenz klar über weltlichen. Er versucht seine wahre Ideologie zu verheimlichen, wenngleich ihm dies, insbesondere in der ersten Verhandlung nicht gelang und er versuchte in der zweiten Verhandlung ein anderes Bild darzustellen. Doch konnte der BF das Gericht nicht überzeugen, zumal es nicht ersichtlich war und begründet wurde, warum er nunmehr ein anderes Weltverständnis haben sollte, zumal auch seine Betreuung im Bereich der Deradikalisierung und fallweise erfolgte, er auch keinen besonderen Stellenwert daraufsetzt, wie dargelegt und zu konkreten Fragen in Umgang mit anderen Jugendlichen und Inhalten er vage und grob blieb. Der BF lebt nicht in einem gefestigten Umfeld und ist daher die Gefahr weiterhin groß, dass er sich dem terroristischen Gedankengut zugewendet bleibt und Straftaten begeht, welche die Allgemeinheit betreffen. Dem BF wird weiterhin ein hohes Risiko hinsichtlich der Begehung einer schweren islamistisch-motivierten Gewalttat in Österreich attestiert und liegt kein gefestigter Eindruck vor, wonach es beim BF zu einem – über strategisches Kalkül hinausgehenden – Ideologisierungswandel gekommen wäre. Er traf auch weiterhin nach seiner Haftentlassung Freunde, die im selben Ermittlungskomplex wie der BF auffällig wurden und auch ein Verfahren seines Freund wegen §§ 278a, 278b StGB diversionell erledigt wurde. Der BF ist zudem nicht aktiv bemüht sich einem regelmäßigen Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen und versäumte wiederholt Termine bei der XXXX . Auch wird ihm weiterhin attestiert, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.
Die Maßnahme der Aberkennung des Asylstatus ist auch verhältnismäßig, zumal der BF auch die bisher von ihm verlangten Maßnahmen der Deradikalisierung nur sporadisch wahrgenommen hat und nicht erkennbar ist, dass er sich diesen Maßnahmen verantwortlich und verpflichtend wahrnehmen wird.
Aufgrund der Schwere der Straftat und dem persönlichen Eindruck des Gerichtes über seine Persönlichkeit ist zum Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen und sohin von einer nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des BF für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Seine Haltungen und Aussagen über Religion, Staat und Gesellschaft sind weiterhin ideologisch gefärbt und auch wenn die Bewährungshilfe und psychotherapeutische Begleitung dem BF einen positiven Entwicklungsprozess und Zukunftsprognose zusprechen, bestätigte sich dies nicht im gewonnen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen und den Berichten von DSN und den Extremismusbetreuer.
Somit ist der Aberkennungstatbestand wegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfüllt. Das Bundesamt aberkannte dem BF im Ergebnis zu Recht zwar den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ab, aber wäre alternativ auch der Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt:
3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).
Wie bereits dargelegt wurde der BF wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB, dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
Seine Gefährlichkeit ergibt sich wie bereits dargelegt aus der nicht glaubhaften Abkehr von einem verinnerlichten religiösen extremistischen Weltbild. Der BF versucht teilweise die ihm auferlegten Maßnahmen zur Abkehr von diesem Weltbild durchzuführen, wobei er hier teilweise nur sporadisch und lückenhaft einer Deradikalisierung unterzieht. Dass der BF aus eigenem Antrieb ein Weltbild indem die Menschenrechte und staatliche Ordnung gelten angenommen hat kann nicht gefolgt werden und sind seine Aussagen, dies zeigt sein Verhalten beim Vergleich der Aussagen zwischen der ersten und der zweiten Verhandlung, aus rein taktischen Gründen. Der BF ist daher noch immer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich, wie er es auch vor der Verbüßung der Haft war. Aufgrund der tiefen Verwurzelung und seinen Absichten – Anwendung von Bomben und Waffen – ist derzeit eine positive Zukunftsprognose aufgrund der kurzen Zeit seiner lückenhaften Betreuung und Wohlverhalten außerhalb der Haft nicht gegeben, sodass die Erfüllung des Tatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 gegeben ist.
3.2.5. Da der BF mit Urteil vom 09.11.2022 durch ein zuständiges Landesgericht ua wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation, somit wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt verurteilt wurde, ist der BF straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Es schadet gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist. Die Tatsache, dass die (erste) und bis dato letzte Verurteilung erst im Jahr 2022 erfolgte, schadet nicht (vgl. VwGH 15.12.2021 Ra 2021/20/0328).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art 11 Abs. 1 lit e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor knapp 18 Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Eine Gefährdung des BF wegen der Asylzuerkennung zugrunde gelegten Sachverhalts, insbesondere der Tschetschenienkrieg und wegen seiner Mutter oder seines Vaters, die im Krankenhaus gearbeitet haben und auch Widerstandskämpfer unterstützt haben, aber selbst nicht gekämpft haben, verfolgt oder bedroht zu werden, bestehen nicht mehr. Seit dem Zeitpunkt der Ausreise der Eltern des BF (der BF selbst ist bereits in Österreich geboren) – wenn auch eine nach wie vor vielfach problematische Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat nicht verkannt wird – zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte staatliche Verfolgung drohen würde. Diesbezüglich ist nun, 14 Jahre nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH vom 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.
Im Herkunftsstaat des BF leben zumindest weiterhin noch weitschichtige Verwandte des BF und reiste auch bereits seine Mutter mehrmals in die Russische Föderation und auch nach Grosny in Tschetschenien für mehrere Wochen, ohne dabei Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein oder Probleme gehabt zu haben.
Nach der Auffassung des VwGH kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
3.2.6. Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, brachte der BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keinerlei konkreten Umstände glaubhaft vor, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen lassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt, brachte der BF oder seine Eltern vor, im Besonderen wegen einer Blutfehde-Thematik in Bezug auf den ersten Mann seiner Mutter und Vater seines Halbbruders gefährdet zu sein oder seiner Straftaten eine Verfolgung durch Kadyrows Leuten zu befürchten und die Befürchtung, zum Kampfeinsatz in die Ukraine geschickt zu werden. Dieses Vorbringen ist insbesondere vor dem Hintergrund der eingeholten Länderinformationen nicht dazu geeignet eine (nach wie vor) bestehende Verfolgungsgefahr des BF iSd GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit plausibel darzulegen. So konnte auch aufgrund einer Red Notice gegenüber seinem Vater mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Bedrohung für den BF festgestellt werden.
Die in Österreich erfolgte Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung begründet kein maßgebliches Risiko einer asylrelevanten Verfolgung. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich Verurteilungen von Asylberechtigten durch österreichische Gerichte nicht deren Herkunftsstaaten melden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die russischen respektive tschetschenischen Behörden Kenntnis über die Verurteilung des BF in Österreich und deren nähere Umstände besitzen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht, dass das Vorgehen der russischen Behörden bzw. Kadyrow gegen Extremismusverdächtige von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet ist und die Bekämpfung von Extremisten mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einhergeht. Im Falle des BF ist jedoch zu beachten, dass er selbst nie in Syrien war und Österreich auch nie verließ, um sich nach Syrien zu begeben und dort den IS im Kampf zu unterstützen. Die Tätigkeit des BF für den IS, derentwegen er in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, vermag vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kein besonderes Interesse der russischen Behörden an seiner Person zu begründen. Dazu wird noch einmal festgehalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tat überhaupt bekannt geworden wäre und die russische Verfassung ein Doppelbestrafungsverbot garantiert.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der BF im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation aufgrund einer vorgebrachten bestehenden Blutrache gegen den Vater seines Halbbruders droht. Es besteht zum ersten Ehmann seiner Mutter weder namentlich noch persönlich je eine Verbindung zum BF, der dem Vater seines Halbbruders auch nie begegnet ist und die gesamte Familie (Mutter, Halbbruder) selbst auch seit ca. 20 Jahren kein Kontakt mehr besteht und der erste Mann seiner Mutter auch seit ca. 20 Jahren als verschollen gilt. Aber auch die Rückkehr der Mutter brachte keine Bedrohung für sie oder wurde sie bei Rückkehr diesbezüglich bedroht oder befragt. Die Länderinformationen sehen eine Ausdehnung der Blutrache auch auf Frauen vor, da die Mutter, jedoch diesbezüglich bei Rückkehr nie Probleme hatte ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF bei Rückkehr etwaigen Bedrohungen diesbezüglich ausgesetzt sein wird.
Der BF nannte selbst hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, wonach er nur schlechte Tschetschenisch- und Russischkenntnisse habe und sich dort nicht auskenne und niemanden dort habe, weil er hier in Österreich geboren und aufgewachsen ist sowie nunmehr auch die Gefahr einer Einberufung bestehe, welche jedoch umfangreich beweiswürdigend dargelegt, nicht maßgeblich wahrscheinlich und nicht glaubhaft ist. Auch wenn es dennoch aufgrund des Alters des BF die Möglichkeit zur Einberufung zum Wehrdienst besteht, weil jährlich etwa ein Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden Männer einberufen wird, gibt es jedoch nach den Länderfeststellungen aktuell keine konkreten Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine; zumal dies auch rechtlich nicht gedeckt wäre.
Auch von Amts wegen konnten keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen (siehe dazu insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2018, XXXX sowie jene vom 06.09.2018, XXXX (nachfolgende Beschwerdeablehnung, VfGH vom 25.02.2019, E 420/2019) und vom 07.03.2019, XXXX ), wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren.
Dem BF droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind.
3.2.7. Weil die Umstände, auf Grund deren dem BF Asyl gewährt wurde nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden sind, kann es der BF nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen: Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.
Daher hat die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit mit zusätzlich erfüllten Aberkennungstatbestandes als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF:
3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation (Nordkaukasus/Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu seinem widersprüchlichen, spekulativen und allgemeinen Vorbringen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:
Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen der Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren im Jahr 2007 geführt hatten, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr unverändert einer Gefährdung unterliegen würde.
Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann mit Schulbildung, welche er in Österreich absolviert hat. Der BF hat in Österreich erste Arbeitserfahrung erhalten und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF brachte keinen aktuellen Gesundheitszustand vor, welcher dahingehend die Schwelle der Verletzung nach Art. 3 EMRK, erreichen würde. Der BF spricht Russisch als auch etwas schlechter Tschetschenisch und ist mit der tschetschenischen sowie russischen Kultur und Lebensart, auch wenn er bereits in Österreich geboren ist, über seine tschetschenischen Eltern vertraut, mit denen er im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen ist und mit seiner Mutter Russisch und seinem Vater Tschetschenisch lernte. Der BF kann am Erwerbsleben teilnehmen, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem BF im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien, nicht möglich sein sollten. So ist es ihm als russischer Staatsbürger möglich in der Russischen Föderation sich frei zu bewegen und sich niederzulassen. Daher ist es ihm auch zumutbar sich in größere und wirtschaftlich stärkere Regionen wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen, um dort sein Leben zu führen. Außerdem hat er sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat zumindest mit Cousins und Cousinen seiner Eltern weitschichtige Verwandte aber auch Freunde seiner Mutter in der Russischen Föderation in Tschetschenien, die ihm vor allem am Anfang behilflich bei der Wohnungssuche oder Arbeitsplatzsuche sein können. Mithilfe seiner Eltern könnte er den Kontakt zu seinen Angehörigen und deren Freunde in der Russischen Föderation herstellen. Ebenso können ihn seine im Bundesgebiet berufstätigen Eltern auch von Österreich zumindest finanziell in der Anfangsphase unterstützen, bis er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann und eine Arbeit gefunden hat.
Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem BF als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der BF als junger, gesunder Mann, ohne Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation sowie der kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine und der deshalb gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
3.3.4. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Das Bundesamt hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.4. Entscheidung über die Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:
3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Das Aufenthaltsrecht des BF als Asylberechtigter endet mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.
3.4.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
3.4.4. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dabei ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen und erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK ankäme (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (siehe ebenso VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
3.4.5. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).
Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und das Interesse an einer Rückkehrentscheidung in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen können als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahinvorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
3.4.6. Im gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der BF ist im Jahr XXXX bereits in Österreich geboren und hat mit Bescheid vom 20.08.2007 durch Erstreckung den Status eines Asylberechtigten erlangt. Er verfügte immer über ein Aufenthaltsrecht, nämlich zunächst als Asylwerber und in den letzten rund 17 Jahren als Asylberechtigter. Der BF ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Geburt auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in seiner Wertung zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den Beschwerdeführer somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (vgl. auch VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff).
Der BF wurde mit Urteil vom 09.11.2022 des LG Salzburg wegen dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB strafgerichtlich unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB ist außerhalb des Anwendungsbereiches des JGG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bewährt. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die terroristische Vereinigung unter den Begriff des „schweren Verbrechens“ fällt (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Verurteilung des BF wegen Straftaten erfolgte, welche er als Minderjähriger – im Alter von 14-16 Jahren – iSd § 1 Abs. 1 Z 2 JGG beging, weswegen im Falle des BF das Strafmaß gemäß § 5 Z 4 JGG auf bis zu fünf Jahre herabgesetzt war. In Ansehung dessen wurde der BF mit Urteil vom 09.11.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Festzuhalten ist somit, dass die verhängte Freiheitsstrafe weniger als ein Drittel des angewendeten Strafrahmens ausmachte. Bei der Strafbemessung mildernd zu werten waren der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum und die Tatbegehung während Anhängigkeit eines Verfahrens.
Nachdem der BF einen Teil von 12 Monaten verbüßt hat, wurde er bedingt entlassen und der Rest der Strafe von 6 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen.
Die Verurteilung des BF weist einen hohen Unwertsgehalt auf, was auch dem seinerzeit noch jungen BF dem Grunde nach schon damals bewusst gewesen sein musste und aus diesem Grund nicht zu bagatellisieren ist. Insofern ist die kriminelle Energie die dieser Verurteilung zugrunde lag, keineswegs zu unterschätzen. Gleichwohl muss dem BF zugutegehalten werden, dass er zum Zeitraum der Tatbegehung mit 14 bis 16 Jahren als Minderjähriger noch keine verfestigte Persönlichkeit angenommen werden kann und auch dementsprechend leicht manipulierbar war. Der BF ist aber mittlerweile Volljährig und scheinen nach dem persönlichen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen und den Berichten zum BF extremistische Ideologeme weiterhin der zentrale und zugleich identitätsstiftende Bestandteil der vom BF vertretenen Weltansicht zu sein. Er beruft sich auf eine „puristisch salafistische“ Ideologie, die grundsätzlich politische Beteiligung jeglicher Art ablehnt, solange das politische System nicht „islamisch“ ist. Religiöse Gesetze und Normen stehen dabei für ihn klar über weltlichen (Pluralismus, Verfassung, Menschenrechte, Demokratie etc.). Es ist zwar positiv zu werten, dass der BF seit seiner Haftentlassung – allen voran in Verbindung mit seiner Betreuung durch XXXX und der psychotherapeutischen Behandlung in der XXXX – einen positiven Entwicklungsprozess durchläuft und ein positiver Persönlichkeitswandel erkennbar ist. So konnte der BF dem erkennenden Richter jedoch nicht nachvollziehbar erläutern, dass er sich von der Religionsauslegung und Weltanschauung des IS oder einer puristisch-salafistischen Ideologie oder auch der extremen Takfir-Ideologie und seiner Überzeugung, der IS sei nicht islamisch genug und den Muslimen das Muslimsein, wie auch seinen Eltern, absprechen, glaubhaft distanziert. Eine dargelegte Distanz und Änderung seiner Weltanschauung oder auch seines einschlägigen Freundeskreises machte er nicht glaubhaft und erfolgte viel mehr aus verfahrenstaktischen Gründen. Der BF konnte auch nicht glaubwürdig vermitteln, sein Fehlverhalten zu erkennen, Reue zu zeigen, sondern wollte nicht mehr darüber reden und wird von einer gegenwärtigen bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen.
Der BF verfügt zwar mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Netz in Österreich, aber spricht er auch nicht mit seinen Eltern nicht über Religion und schreckte ihm auch in der Vergangenheit der Verlust seiner bestehenden sozialen Beziehungen im Bundesgebiet nicht davor ab, Straftaten zu verüben. Sein mittlerweile fast zwei Jahre straffreies Verhalten nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist auch noch als kurz vor dem Hintergrund der Schwere der Straftat zu betrachten und ist die Probezeit von 3 Jahren für den bedingt nachgesehenen Rest der Strafe noch offen. Auf Basis dieser Erwägungen ist daher zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Zukunft keine von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu prognostizieren ist, weswegen vor diesem Hintergrund ein Fortbestehen seiner Gefährlichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Damit ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der obigen Rechtsprechung zulässig, weil aktuell eine dafür maßgebliche negative Gefährdungsprognose gestellt werden kann.
Auch unter Bedachtnahme auf den – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in seiner Wertung kann aufgrund der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, der terroristischen Vereinigung des BF und einer daraus weiterhin bestehenden abzuleitenden spezifischen Gefährdung für die Sicherheit in Österreich und einem Risiko hinsichtlich der Begehung einer schweren islamistisch-motivierten Gewalttat in Österreich, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden.
Die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung stellt auch eine Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 6 FPG dar und liegen daher die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 BFA-VG iVm § 53 Abs. 3 Z 6 FPG, unter denen auch noch bei einem Aufenthalt von über acht Jahren im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, ebenfalls vor (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
3.4.7. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt 18 Jahre alt und damit nicht mehr minderjährig. Er verfügt über eine Schwester, einen Bruder, einen Halbbruder und seine Eltern im Bundesgebiet. Der BF lebt derzeit gemeinsam mit seinem Vater und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, wie auch vor seiner Inhaftierung auch noch mit seiner Mutter. Seine Eltern leben jedoch in Trennung und seine Mutter ist nach Graz verzogen und plant nach Wien zu ziehen. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK liegt daher aufgrund des gemeinsamen Haushalts mit zumindest einen Elternteil und seiner Geschwister vor.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Der BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Diesem Umstand kommt – der Judikatur folgend – besondere und sehr große Bedeutung zu. Bis dato wurde der BF überwiegend im Bundesgebiet sozialisiert und ist nicht zu verkennen, dass er auch seine schulische Laufbahn, sowie den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich absolviert hat. Der BF verfügte bis zum Aberkennungsbescheid und gegenständlichen Erkenntnis über den Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet und ist sohin rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen, weshalb sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist in welchem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. In casu kommt dem Umstand, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen ist und seiner 18-jährigen Aufenthaltsdauer sehr großes Gewicht zu und ist bei der Aufenthaltsbeendigung maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fallen ins Gewicht zu Gunsten des BF seine sehr guten Deutschkenntnisse, sein Schulbesuch in Österreich, sein aufgebauter Freundeskreis und der Aufenthalt seiner gesamten Kernfamilie im Bundesgebiet.
Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF keine Berufsausbildungen absolvierte, wobei er seit seiner Entlassung aus der Haft an einem Beschäftigungs-Programm der Caritas teilnimmt du über das Arbeitsprojekt XXXX vom AMS Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezieht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist der BF im Bundesgebiet noch nicht nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fällt jedoch seine strafgerichtliche Verurteilung wegen terroristischer Straftaten und der damit in Zusammenhang bestehende Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich. Es bestand mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der BF Waffen produziert, die er auch gegen andere Personen einsetzt.
Der bedingt nachgesehene Rest der Strafe ist noch offen. Auf Basis dieser Erwägungen ist daher zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass eine von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Damit ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der obigen Rechtsprechung zulässig, weil aktuell eine dafür maßgebliche negative Gefährdungsprognose gestellt werden kann. Aufgrund des besonderen Unrechtsgehalt terroristischer Straftaten und die damit verbundene verankerte extremistische Weltanschauung des BF, sowie der fehlenden Verantwortungsübernahme und fehlenden Auseinandersetzung des BF mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet, ist wie bereits mehrfach ausgeführt noch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Zukunft keine von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu prognostizieren ist, weswegen vor diesem Hintergrund ein Fortbestehen seiner Gefährlichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Der BF verfügt trotz seines langen Aufenthalts in Österreich auch über geringe Bindungen zur Russischen Föderation. Er ist durch seine Eltern auch mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut und hat noch entfernte Verwandte in der Russischen Föderation. Zudem spricht er Russisch als auch etwas Tschetschenisch.
In Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein.
Daher erließ das Bundesamt zu Recht, auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes und des Familien- und Privatlebens, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet.
3.4.8. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.
3.4.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entscheidung über das Einreiseverbot:
3.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
Im Fall des BF wurde das Einreiseverbot zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 und Z6 FPG gestützt, weil der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f rechtskräftig verurteilt wurde.
Der BF wurde mit Urteil vom 09.11.2022 des LG Salzburg bereits als Minderjähriger wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB und des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Bezüglich der begangenen konkreten Delikte, Tatumstände darf auf die oa. Ausführungen verwiesen werden, wie sie auch in den Feststellungen festgehalten wurden.
Der BF war von 29.06.2022 bis 29.06.2023 zuerst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft und wurde nachdem er einen Teil von 12 Monaten verbüßt hat, am 29.06.2023 bedingt entlassen und der Rest der Strafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen und eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt.
Trotz Verspüren des Haftübels fertigte der BF noch in Strafhaft IS-Propagandamaterial in Form von Skizzen von Faustfeuerwaffen, Sturmgewehre, Sprengstoff, Sprenggranaten, mehrere Messer, die Enthauptung seines vormaligen Verteidigers, Kampfszenen, IS-Siegel an; sowie auch durch Bekritzeln einer Wand seiner im offenen Jugendbereich befindliche Zelle in der Justizanstalt Salzburg mit der für den IS typischen salafistisch-jihadistischen Parole sowie der IS-Flagge. Der BF verfolgt auch weiterhin trotz Betreuung im Rahmen der Extremismusprävention und Deradikalisierung ( XXXX sowie XXXX ), Bewährungshilfe und Psychotherapie eine Art „puristisch salafistische“ Ideologie und lehnt den Nutzen von Pluralismus, Verfassung, Menschenrechten und Demokratie ab und sieht eine Unvereinbarkeit von Islam und einer pluralistischen Verfassung. Er hat die Überzeugung gewonnen, der IS sei nicht islamisch genug und folgt einer extremen Takfir-Ideologie, deren Anhänger:innen auch den Muslimen das Muslimsein absprechen. So brachte der BF auch zum Ausdruck, dass er seine Freunde oder auch seine Eltern bzw. seine Mutter und seinen Vater nicht als „richtige Muslime“ oder Ungläubige ansieht.
Es ist zu prognostizieren, dass nicht maßgeblich ausgeschlossen werden kann, dass der BF auch in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere im islamistisch-extremistischen und antisemitischen Bereich oder im Bereich der körperlichen Unversehrtheit islamistisch-motiviert begehen wird. Der BF stellt weiterhin aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes und des er sehr kurzen Nachtatverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Selbst die Konsequenzen von der strafgerichtlichen Verurteilung und Strafhaft haben nicht bewirkt, diese Weltanschauung einer extremistischen Ideologie zu hinterfragen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF ist daher rechtmäßig.
3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes und damit dem Höchstmaß ist trotz vor dem Hintergrund der schwerwiegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ua wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und weiterhin bestehenden Probezeit unter Berücksichtigung des Familienlebens und seines mittlerweile fast 2-jährigen straffreien Verhaltens nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu hoch gegriffen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und zahlreichen Berichte zum BF, verfolgt er nach wie vor eine extremistische Ideologie, die er auch im Rahmen der Betreuung durch die Bewährungshilfe und den unregelmäßigen Gesprächen mit einem Trainer der XXXX nicht hinterfragte und Pluralismus, Verfassung, Menschenrechte und Demokratie zu „partizipieren“ ablehnt und eine Unvereinbarkeit von Islam und einer pluralistischen Verfassung sieht. Im Bundesgebiet lebt jedoch der Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere mit seinen Eltern und Geschwistern befindet sich seine Kernfamilie in Österreich mit denen er zum Teil im gemeinsamen Haushalt lebt. Einerseits kann der Kontakt zwar über Besuche, elektronische Mittel aufrechterhalten werden und konnte ihm auch seine Familie nicht zum Umdenken oder Hinterfragen von extremistischen Ideologien bewegen. Andererseits ist dennoch in der Abwägung der Länge des Einreiseverbots sein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dass der BF seit der Haftentlassung im Juni 2023, nunmehr sohin fast 2 Jahre einen ordentlichen Lebenswandel führt und auch die Psychotherapie besuchte sowie die Termine mit der Bewährungshelferin wahrnahm, ist ebenso positiv zu vermerken. Somit war insgesamt aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung, wobei er damals noch minderjährig war, dem aufrechten Familienleben im Bundesgebiet das unbefristet erteilte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG auf fünf Jahre herabzusetzen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre verkürzt wird.
Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.2.-II-3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.