Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Rückverweise
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 15a Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
…Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen. (2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten: 1. den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie…