Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und auch über eine Aufenthaltsberechtigung nach Art. 7 des ARB 1/80 verfügenden Fremden ist am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, betreffend die Stellung des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 im "Stufenbau" der jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden