Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel, Dr. in Sembacher, Mag. I. Zehetner und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des I S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023, W272 2270966 1/7E, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023, W272 2270966 2/5E, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet, als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. August 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Am 30. Juni 2022 verständigte das Landesgericht Salzburg das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde; im Folgenden auch: BFA) gemäß § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 105 FPG und § 37 Abs. 3 NAG von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Revisionswerber.
3 Am 11. Juli 2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein.
4 Am 9. November 2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den Revisionswerber wegen der Verbrechen nach § 278b Abs. 2 (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung) iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB sowie nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 dritter Fall StGB und wegen des Vergehens nach § 278f Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit Schreiben vom 14. November 2022 übermittelte das Landesgericht Salzburg dem BFA eine diesbezügliche gekürzte Urteilsausfertigung, der zufolge der Revisionswerber nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hatte.
5 Am 16. November 2022 verständigte die Justizanstalt Salzburg die Fremdenbehörden (gemäß § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 105 FPG und § 37 Abs. 3 NAG) über den am 11. November 2022 erfolgten Strafantritt des Revisionswerbers.
6 Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Die belangte Behörde erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides angegeben. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers am 16. Februar 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
7 Anlässlich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers vom 13. März 2023 veranlasste das BFA einen Verspätungsvorhalt, im Hinblick auf die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA VG).
8 In der Folge stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 29. März 2023 einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Unter einem erhob der Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA vom 14. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9 Mit Bescheid vom 30. März 2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG wie auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
10 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30. März 2023 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I. A.) und mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Februar 2023 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.A.). In der Begründung führte das BVwG aus, in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BFA sei zur Verkürzung der Rechtsmittelfrist ausgeführt worden, dass das Verfahren beschleunigt zu führen gewesen sei. In der Rechtsmittelbelehrung sei die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt gewesen. Der rechtliche Vertreter des Revisionswerbers habe - wie er selbst zugebe - die verkürzte Rechtsmittelfrist übersehen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Februar 2023 verspätet eingebracht. Im Antrag auf Wiedereinsetzung sei kein Vorbringen erstattet worden, das eine Einstufung der Fehlleistung des Rechtsvertreters als Versehen minderen Grades ermöglichen würde.
11 Das BVwG sprach weiters jeweils aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei (Spruchpunkte I.B. und II.B.) und begründete dies folgendermaßen:
„Aus dem Verweis in § 16 Abs. 1 BFA-VG auf die ‚Fälle‘ des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht ersichtlich, ob es zur Anwendbarkeit der verkürzten Beschwerdefrist zu Lasten des Beschwerdeführers erforderlich ist, dass auch die belangte Behörde das Verfahren im Rahmen der in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 geregelten Entscheidungsfristen ‚beschleunigt‘ entschieden hat oder ob es ausreicht, dass die Voraussetzungen nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Denn der Verweis auf die Fälle des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 könnte im Lichte der Materialien und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dahingehend verstanden werden, dass die verkürzte Rechtsmittelfrist in diesem Fall nur anwendbar ist, wenn auch die belangte Behörde selbst das Verfahren ‚beschleunigt‘ geführt hat. Ebenso ist aus den rechtlichen Grundlagen nicht ersichtlich, ob die Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA VG auch dann zulässig ist, wenn die Behörde aufgrund der erforderlichen Ermittlungsschritte zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die einmonatige Entscheidungsfrist überschritten hat, aber dennoch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der einzelnen Schritte und der benötigten Verfahrenszeit von einem beschleunigten Verfahren auszugehen ist wie im konkreten Fall bei einer Verfahrenszeit von drei Monaten ab Kenntnis der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht.“
12 Gegen das oben genannte Erkenntnis und den oben genannten Beschluss je vom 2. Juni 2023 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich mit näheren Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung des BVwG anschloss. Die belangte Behörde erstattete in dem vom BVwG gemäß § 30a VwGG geführten Verfahren keine Revisionsbeantwortung.
13 Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen ebenso erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1870/2023-5, ab. Hinsichtlich der in Rede stehenden Norm des § 16 BFA VG hielt der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss fest:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 56/2018 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.987/2015, 20.041/2016, 20.193/2017) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 I. Zur Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet (Spruchpunkt II.A):
16 Die Revision erweist sich bereits aus den vom BVwG aufgezeigten Gründe als zulässig. Sie ist auch begründet:
17 § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet in der seit Inkrafttreten der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 am 1. September 2018 wie folgt:
„5. Hauptstück
Beschwerdeverfahren
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16.
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(...)“
18 § 21 Abs. 2a BFA-VG lautet seit der Novelle durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, unverändert wie folgt:
„(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
1. der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oder
3. bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“
19 § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der seit Inkrafttreten der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 am 1. September 2018 wie folgt:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (...)
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.“
20 § 27 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, lautet in der seit 1. Jänner 2014 in Kraft stehenden Fassung BGBl. I 87/2012 unverändert wie folgt:
„Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 27. (...)
(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
1. der straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
3. gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.“
21 Zu der vom BVwG aufgeworfenen Frage (oben Rn. 11) ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BFA-VG zunächst nur, dass abweichend von der in § 7 Abs. 4 VwGVG enthaltenen Beschwerdefrist von vier Wochen „in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde“, eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gilt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 BFA VG allein ist aber noch nicht erkennbar, ob die Verkürzung der Beschwerdefrist im Fall des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 auch die Verwirklichung des zweiten Satzes der letztgenannten Bestimmung verlangt.
22 Die Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, beziehen sich zu § 16 Abs. 1 BFA VG ausdrücklich auf die Aufhebung der Vorgängernorm durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, der in seiner Begründung die Erforderlichkeit gemäß Art. 136 Abs. 2 B VG der abweichenden Beschwerdefrist von zwei Wochen verneint hatte, zumal diese „ausschließlich in einer Verkürzung des Beschwerdeverfahrens um zwei Wochen zu Lasten des Beschwerdeführers resultiere, aber keine darüber hinausgehende Verfahrensbeschleunigung ermögliche“ (RV 189 BlgNR 26. GP, 28).
23 Die Vorgaben des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich der beschleunigten im vorliegenden Verfahren interessierenden Verfahrensführung durch das BFA waren zuvor bereits mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, eingeführt worden. Aus den Materialien zum Initiativantrag (IA 2285/A 25. GP, 32 im eingescannten Original) ergibt sich zunächst im Allgemeinen, dass „in Hinblick auf straffällige Asylberechtigte [...] nunmehr ausdrücklich vorgesehen [ist ...], dass ein Verfahren zur Asylaberkennung nicht erst bei rechtskräftiger Verurteilung, sondern bereits bei Anklagerhebung bzw. Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens einzuleiten ist. Dieses Verfahren ist diesfalls beschleunigt, dh. nach Möglichkeit binnen einem Monat, zu erledigen.“ Zu den Umständen dieser beschleunigt zu führenden Verfahren erhellt ein Blick in die Materialien des Weiteren (IA 2285/A 25. GP, 79 im eingescannten Original):
„Trotz des besonderen öffentlichen Interesses an einer beschleunigten Verfahrensführung ist auch in einem nach dem vorgeschlagenen § 7 Abs. 2 Satz 1 eingeleiteten Aberkennungsverfahren eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts und eingehende Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Selbstverständlich kann auch in einem solchen Verfahren der Fall eintreten, dass für eine angemessene und vollständige Überprüfung des Vorliegens der Aberkennungsvoraussetzungen umfangreiche Ermittlungen zu führen sind und daher eine Überschreitung des einmonatigen Zeitraums erforderlich ist. Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Rechnung, indem sie in Satz 2 den Einmonatszeitraum nur insoweit für maßgeblich erklärt, als bis zu dessen Ablauf bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, und in Satz 3 klarstellt, dass eine Überschreitung des Einmonatszeitraums es nicht ausschließt, das Aberkennungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.“
24 Daraus ergibt sich deutlich, dass das BFA in diesen Fällen (und in Folge der Novelle im FrÄG 2018 auch in allen anderen Fällen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, vgl. RV 189 BlgNR 26. GP, 22, 28) solche Verfahren grundsätzlich beschleunigt zu führen hat und im Falle der Entscheidung binnen eines Monats ab Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung oder binnen eines Monats ab Einleitung des Verfahrens (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylG 2005) diesem beschleunigten Verfahren eine verkürzte Beschwerdefrist im Ausmaß von zwei Wochen gegenübersteht.
25 Dies steht auch im Einklang mit den bereits oben zitierten Materialien sowohl zum FrÄG 2017 (IA 2285/A 25. GP, 76) als auch zum FrÄG 2018 (RV 189 BlgNR 26. GP, 22, 28) betreffend die Zielsetzungen der umfassenden Verfahrensbeschleunigung einschließlich der Verkürzung der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 2 AsylG 2005, wonach unter anderem eine mit einer Aberkennungsentscheidung verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme möglichst rasch durchgesetzt werden soll. Mangels eines verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG) wird durch die Kenntniserlangung entsprechender Hinweise oder die Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine Entscheidungspflicht des Bundesamtes ausgelöst, welche den Asylberechtigten oder andere Personen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Ablauf des Einmonatszeitraums berechtigt.
26 Es gilt jedoch zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, VfSlg. 20193/2017 (vgl. dazu auch die Begründung der Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu VfGH 28.6.2023, E 1870/2023-5) in Fortführung seiner Judikatur zu Verkürzungen der Rechtsmittelfrist u.a. ausgeführt hat, dass diese nur dann „unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind [...] wenn sie gleichsam auf der ‚anderen Seite‘ mit besonderen organisations- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen einhergehen, die auch eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten.“ (vgl. VfGH 26.9.2017, G134/2017 ua, dort Rz 9.2.).
27 Diesbezüglich erweist sich auch ein Blick auf die Materialien zur Einfügung des letzten Satzes des § 21 Abs 2a BFA-VG durch das FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, als relevant (IA 2285/A, BlgNR 25. GP, S 89):
„Vor dem Hintergrund, dass in §§ 7 Abs. 2 iVm 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 normierten Fällen das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesamt beschleunigt, dh. längstens binnen einem Monat zu führen ist, wird korrespondierend zu dieser Regelung für den Fall der Beschwerdeerhebung gegen eine solche erstinstanzliche Entscheidung eine verkürzte Entscheidungsfrist für Verfahren vor dem BVwG vorgesehen.“
28 Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die in § 16 Abs. 1 BFA VG (für „Fälle des § 7 Abs. 2 AsylG 2005“) vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraussetzt. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten kann bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen (§ 7 Abs. 2 dritter Satz AsylG 2005), jedoch ist sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeutet, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung kommt.
29 In diesem Zusammenhang ist zwecks Rechtsklarheit für den Betroffenen auf § 61 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach die Behörde im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel erhoben werden kann.
30 Im vorliegenden Fall hat das BFA mehr als einen Monat für die Entscheidung über die Aberkennung benötigt, weshalb nicht die in § 16 Abs. 1 erster Satz BFA VG vorgesehene Beschwerdefrist von zwei Wochen, sondern die in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegte Frist von vier Wochen maßgeblich war. Die innerhalb der vierwöchigen Frist erhobene Beschwerde vom 13. März 2023 erweist sich demnach als rechtzeitig. Da das BVwG somit unzutreffenderweise diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat, hat es seine Entscheidung im Umfang des Spruchpunktes II.A. mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
31 II. Zur Revision gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (Spruchpunkt I.A.):
32 Was die Revision gegen das Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betrifft, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).
33 Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, besteht mangels Verspätung der Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung. Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375, mwN).
III. Kosten:
34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. März 2024
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