Ra 2015/01/0134 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BVwG hat - gestützt auf aktuelle Länderberichte - ausgeführt, dass es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreiche, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt -
unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch nach Ansicht des EGMR sei die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 MRK geschützten Rechte bedeuten würde. Diese Einschätzung des BVwG deckt sich im Ergebnis mit der Auffassung des EGMR. Bereits in seinem Urteil vom 9. April 2013, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11, hat der EGMR ausgesprochen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 MRK verstoßen würde. Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande:
S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).