Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des I S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2025, W272 2270966-1/42E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein in Österreich geborener Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Mit Bescheid vom 20. August 2007 wurde ihm, abgeleitet von seinem Vater, vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Berufungsweg) Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Am 11. Juli 2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren betreffend den Revisionswerber ein, nachdem es Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Revisionswerber erlangt hatte.
3Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Salzburg vom 9. November 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB und des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
4Mit Bescheid des BFA vom 14. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Das BFA erließ zudem eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt werde, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei. Die Entscheidung erfolgte im zweiten Rechtsgang, nachdem die Beschwerde zunächst als verspätet gewertet und der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2023/14/0004 vom 6. März 2024 aufgehoben worden war.
6Begründend führte das BVwG aus, es liege der Aberkennungstatbestand des besonders schweren Verbrechens gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes legte es dar, dass eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nicht drohe. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen des für die Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers sprechenden öffentlichen Interesses gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib. Der Revisionswerber stelle aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines noch nicht gefestigten Persönlichkeitsbildes eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für die Allgemeinheit des österreichischen Staates dar. Nach dem persönlichen Eindruck in zwei Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung und den Berichten zum Revisionswerber sei eine extremistische Ideologie weiterhin der zentrale und zugleich identitätsstiftende Bestandteil der vom Revisionswerber vertretenen Weltansicht. Das vom BFA verhängte unbefristete Einreiseverbot sei aufgrund der Tatbegehung als Minderjähriger und des aufrechten Familienlebens auf fünf Jahre herabzusetzen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2025, E 2182/2025 7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision einbrachte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690; 28.8.2025, Ra 2025/01/0247, jeweils mwN).
12 Dieser Anforderung genügt die vorliegende Revision nicht. Sie enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sondern gibt unter dem Gliederungspunkt „Zulässigkeit und Begründung der Revision“ alle Einwände gegen die angefochtene Entscheidung wieder, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sein sollte. Schon deshalb erweist sie sich als nicht zulässig.
13Abgesehen davon hat das BVwG in vertretbarer Weise dargestellt, weshalb es davon ausgeht, dass der Revisionswerber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass sowohl die Rückkehrentscheidung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich als auch das (befristete) Einreiseverbot gerechtfertigt sind (vgl. dazu etwa VwGH 17.2.2022, Ra 2020/18/0178 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 und Ra 2021/20/0328).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2025
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