Rückverweise
Zwar sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288), jedoch erweist sich im gegenständlichen Fall eine bloß darauf abstellende Beurteilung schon deshalb nicht ausreichend, weil die revisionswerbende Behörde schon im vor dem VwG angefochtenen Bescheid nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt hat, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hätte Bedacht genommen werden müssen. Dazu wären Feststellungen zu treffen gewesen. Die bloß auf das Strafausmaß und die Strafzumessungsgründe abstellende Beurteilung des BVwG greift indes nach dem Gesagten zu kurz.