§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen — JGG
§ 1 Begriffsbestimmungen — JGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221713
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.