Rückverweise
Das absolut wirkende Rückkehrentscheidungsverbot nach § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 wurde mit Ablauf des 31. August 2018 durch das FrÄG 2018 aufgehoben. Gleichwohl ist eine eingehendere Beurteilung auch in der Vergangenheit liegender Zeiträume schon deshalb erforderlich, weil den seinerzeitigen Verhältnissen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin Bedeutung zukommt. In diesem Sinn halten auch die ErläutRV zur Beseitigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 fest, dass der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots dazu führt, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann (189 BlgNR 26.GP 28).
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