Der VfGH hat in der Entscheidung vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, VfSlg. 20193/2017 in Fortführung seiner Judikatur zu Verkürzungen der Rechtsmittelfrist u.a. ausgeführt, dass diese nur dann "unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind [...] wenn sie - gleichsam auf der ‚anderen Seite' - mit besonderen organisations- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen einhergehen, die auch eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten." (vgl. VfGH 26.9.2017, G134/2017 ua, dort Rz 9.2.). Daraus ergibt sich, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG (für "Fälle des § 7 Abs. 2 AsylG 2005") vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraussetzt (vgl. auch die Materialien zur Einfügung des letzten Satzes des § 21 Abs 2a BFA-VG durch das FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, IA 2285/A, BlgNR 25. GP, S 89). Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten kann bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen (§ 7 Abs. 2 dritter Satz AsylG 2005), jedoch ist sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des VfGH nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeutet, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung kommt.
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