Rückverweise
§ 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 - zur Gänze - außer Kraft getreten. Zwar sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Damit ist für einen Drittstaatsangehörigen nichts gewonnen, wenn er sich auch nach der alten Rechtslage im damaligen Aufenthaltsverbotsaufhebungs verfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 berufen konnte (VwGH 30.6.2016, Ra. 2016/21/0050; VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052).