W272 2270966-1/7E
W272 2270966-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA XXXX , hat gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Für den Beschwerdeführer (in der Folge: BF), geboren am XXXX in Österreich, wurde am 07.02.2007 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat dem BF mit Bescheid vom 20.12.2006, Zl. XXXX , den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt I. und II.) und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.2. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.08.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er im Tschetschenienkrieg 2005 durch russische Streitkräfte festgenommen und misshandelt worden wäre und diesem daher einer politischen Verfolgung wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung in Verbindung mit Elementen der ethnischen Zugehörigkeit drohe.
1.3. Dem BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.08.2007 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG abgeleitet vom Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30.06.2022, GZ XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr verhängt.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) leitete daraufhin am 11.07.2022 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und setzte das Verfahren bis zum Abschuss des gerichtlichen Strafverfahrens aus.
2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 09.11.2022, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 278 Abs. 3 3. Fall StGB und des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
2.4. Das BFA wurde mit Mitteilung des Landesgerichtes Salzburg vom 14.11.2022 durch Übermittlung des Protokolls- und Urteilsvermerkes davon verständigt.
2.5. Mit Verständigung vom 16.11.2022 teilte die Justizanstalt Salzburg mit, das Haftende sei für 29.12.2023 errechnet worden; als Termine zu einer allfälligen bedingten Entlassung des BF seien der 29.03.2023 (zur Hälfte) und der 29.06.2023 (nach zwei Drittel) errechnet worden.
2.6. Mit Schreiben vom 29.12.2022 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung zur rechtlichen Vertretung des BF bekannt.
2.7. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens langten beim Bundesamt ein Bericht des Vereines DERAD vom 20.07.2022, eine Stellungahme des Sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt vom 12.01.2023 sowie die Besucherlisten der Justizanstalt ein.
2.8. Am 17.01.2023 wurde der BF im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin sowie seines bevollmächtigten rechtlichen Vertreters vor dem BFA in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Salzburg niederschriftlich einvernommen. Die Ladung vom 21.12.2022 war von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.12.2022 übernommen worden.
Entsprechend der Verfahrensanordnung in der Einvernahme wurden die Geburtsurkunde des BF, Schulzeugnisse, ein Patientenbericht des Uniklinikums Salzburg XXXX , sowie Unterstützungsschreiben und Fotos des BF mit seinen Freunden vorgelegt.
2.9. Das BFA stellte am 18.01.2023 unter Setzung einer vierwöchigen Frist eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den Themen Blutrache und Meldewesen in Bezug auf die Russische Föderation bzw. die Teilrepublik Tschetschenien. Der Vater des BF wurde mit Ladung vom selben Tag zu einer Einvernahme als Zeuge am 07.02.2023 geladen und hat diese am 26.01.2023 übernommen.
2.10. Am 31.01.2023 langte eine Stellungnahme des Verein Neustart vom 30.01.2023 ein, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 02.02.2023.
2.11. Der Vater des BF wurde am 07.02.2023 vor dem BFA als Zeuge in Anwesenheit einer Vertrauensperson einvernommen.
2.12. Mit Schreiben vom 07.02.2023 nahm der BF durch seinen rechtlichen Vertreter Stellung zu den Länderberichten, insbesondere zu den Themenpunkten Blutrache und Wehrdienst.
2.13. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.02.2023, GZ. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt.
2.14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt.
2.15. Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung des BF am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt.
2.16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 13.03.2023, eingelangt am 13.03.2023, vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.17. Das BFA setzte die rechtliche Vertretung mit als „Verspätungsvorhalt“ bezeichnetem Schreiben vom 14.03.2023 darüber in Kenntnis, dass nach aktuellem Aktenstand beabsichtigte werde, die am 13.03.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, und werde eine Frist von sieben Tagen eingeräumt, um dem Verspätungsvorhalt entgegenzutreten und allfällige Beweise zu übermitteln. Das Schreiben wurde der rechtlichen Vertretung am 20.03.2023 rechtswirksam zugestellt.
2.18. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 stellte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung – Erhebung der Beschwerde – nach.
2.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
2.20. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 17.04.2023 vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.21. Das BFA legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Schreiben vom 19.04.2023, hg. eingelangt am 27.04.2023, vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2.22. Mit Eingabe vom 02.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 29.06.2023 bedingt entlassen werde.
2.23. Mit Schreiben vom 22.04.2023 wurde sowohl dem BF als auch dem BFA die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde und der Darlegung der Gründe gewährt.
2.24. Mit Eingabe vom 16.05.2023 brachte der gewillkürte Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerde verspätet war und er auf den Wiedereinsetzungsantrag verweise.
2.25. Mit Eingabe vom 23.05.2023 legte das BFA im Wesentlichen dar, dass es wie in § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, die Frist für den gegenständlichen Bescheid mit 2 Wochen festgelegt hat. Die einmonatige Frist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 konnte aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht erfolgen, jedoch wurde ohne Zeitverzug das Verfahren geführt und unmittelbar nach Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – es bedurfte der Einvernahme des Vaters, Urteilsausfertigung – der Bescheid eine Woche später verfasst und elektronisch signiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das BFA leitete am 11.07.2022 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, setzte das Verfahren bis zum Abschuss des gerichtlichen Strafverfahrens aus und am 14.11.2022 nach Verständigung über die Verurteilung fort.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde auf Seite 182 zur Verkürzung der Rechtsmittelfrist ausgeführt, dass das Verfahren beschleunigt zu führen war, woraus die Verkürzung der Rechtsmittelfrist resultiere. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt.
1.3. Der Bescheid wurde der rechtlichen Vertretung am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen mit diesem Datum zu laufen. Der Bescheid erwuchs am 03.03.2023 in Rechtskraft. Der BF brachte dagegen mit Schriftsatz vom 13.03.2023, eingelangt am 13.03.2023 vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Die belangte Behörde setzte den BF mit einem „Verspätungsvorhalt“ in Kenntnis, dass die Beschwerde vom 13.03.2023 verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist. Dieser Verspätungsvorhalt wurde am 20.03.2023 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 stellte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung – Erhebung der Beschwerde – nach.
1.4. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 30.03.2023 ab und erhob der BF gegen diesen Bescheid am 17.04.2023 die gegenständliche Beschwerde und brachte ebenfalls die versäumte Verfahrenshandlung – Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.203 - nach.
1.5. Das BFA hat das Aberkennungsverfahren als beschleunigtes Verfahren geführt.
1.7. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA sowie den Daten, an den diese erlassen wurden, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. AS 990 Bescheid vom 14.02.2023; AS 1491 Bescheid vom 30.03.2023), jene zu den rechtswirksamen Zustellungen aus den einliegenden Rückscheinen (vgl. AS 1011 und AS 1497). Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wurde auch vom gewillkürten Rechtsanwalt selbst vorgebracht (OZ 4).
2.2. Die Feststellungen zu den eingebrachten Rechtsmitteln ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. AS 1017 Beschwerde vom 13.03.2023; AS 1239 Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30.03.2023; AS 1499 Beschwerde vom 17.04.2023).
2.3. Die weiteren Feststellungen sind ergeben sich aus der rechtlichen Beurteilung der zu lösenden verfahrensrechtlichen Frage und sind einer Beweiswürdigung daher nicht zugänglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechts-verfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Bestimmungen des § 33 VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
Gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 besteht insbesondere bei einem Fremden, der iSd § 2 Abs. 3 leg.cit. straffällig geworden ist, ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens.
Gemäß § 2 Abs. 3 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
Z1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt oder
Z2. …
rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 30 Abs. 1 Strafprozessordung 1975:
Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
…
§ 278 b (1) Strafgesetzbuch 1974 normiert, dass wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Abs. 2 wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Abs. 3 eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
3.1.1. Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).
Bei den Rechtsmittelfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
3.2. Zu I): Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 30.03.2023, (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24.01.1996, 95/21/1238; 31.07.2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 629; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5; Schulev-Steindl6 Rz 357; Walter, ÖJZ 1961, 623). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 629 f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 04.03.1994, 93/02/0256; vgl. auch VwGH 04.02.1996, 96/21/0914; 13.12.2011, 2011/22/0301; ferner § 12 Rz 2), es gibt keine „restitutio ob malam defensionem“ (Bernárd, ZfV 1981, 129). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; vgl. auch VwGH 26.011995, 94/06/0090); (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 44 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
3.2.2. Der Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 16.02.2023 zugestellt. Der rechtliche Vertreter des BF hat die verkürzte Rechtsmittelfrist übersehen, wie er selbst zugibt (vgl. AS 1225, E-Mailnachricht an das BFA vom 21.03.2023). Weiters bestreitet er nicht, dass er die Frist zu Erhebung einer Beschwerde versäumt hat und daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2023 verspätet vorbrachte (OZ 4). Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte er aus, dass er sich folgende Gewohnheit bei der Bearbeitung des Posteinlaufs angeeignet habe: Er öffne die Poststücke, bei Bescheiden oder gerichtlichen Entscheidungen lese er den Spruch und blicke auf die Rechtsmittelbelehrung, um sodann den Fristenvormerk im Wochenkalender einzutragen. Dafür nehme er sich Zeit, überprüfe die Richtigkeit des Vormerks durch Zählen der Seiten des Wochenkalenders und durch Überprüfung der Dauer des Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung. Normalerweise beginne er spätestens am dritten Tag danach mit der Abfassung des Rechtsmittels, wobei er die Rechtsmittelbelehrung nochmals lese. Aus diesem Grund sei ihm nicht erklärlich, wie es zu diesem Fehler kommen habe können. Auch sei ihm die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 BFA-VG vertraut. Er sehe es nicht als sorgfaltswidrig an, dass er den Kanzleibetrieb alleine organisiere, in mehr als 22 Jahren sei ihm bislang kein derartiger Fehler unterlaufen. Seine Fehlleistung habe daher den minderen Grad des Versehens nicht überstiegen und sei einer entschuldbaren Fehlleistung einer Kanzleiangestellten eines Rechtsvertreters gleichzustellen. Das Fristversäumnis sei aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses in Form eines inneren psychischen Geschehens erfolgt (vgl. AS 1240-1246). Nähere Ausführungen, worin dieses „innere psychische Geschehen“ gelegen oder wie dieses in Erscheinung getreten sei, sind auch dem Beschwerdeschriftsatz vom 17.04.2023 nicht zu entnehmen (vgl. AS 1499-1506). Der Rechtsvertreter führt im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die vom BFA angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 146 ZPO für die Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht maßgebend sei, sondern der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen auf das AVG und den diesbezüglichen Kommentar von Hengstschläger/Leeb verweise. Noch zuvor bedient er sich selbst der OGH-Entscheidung 9 ObA 234/91 (vgl. AS 1502) und verweist unter Anführung des VwGH-Erkenntnisses zu 2004/01/0558 selbst darauf, dass eine analoge Auslegung zur verfassungskonformen Interpretation eines dem § 146 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 entsprechenden Textes des § 46 VwGG entwickelt worden sei.
3.2.3. Die vom Rechtsvertreter angeführten Erkenntnisse des VwGH vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal dem angeführten Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2208, 2008/20/0305, ein Versehen einer Kanzleiangestellten in Zusammenhang mit der Postaufgabe eines Schriftsatzes zugrunde lag und in diesem Fall ausreichend dargelegt werden konnte, wie es zum Fehler gekommen war (Ablenkung durch ein Telefonat).
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich ist (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008 mwN). Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Hiervon entbindet ihn auch großer Arbeitsdruck zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Frist eines Softwareprogrammes bedient hat nicht (vgl. VwGH 28.08.2017, Ra 20217/05/0207). Wenn der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter im Rahmen der Aufsichtspflicht in Hinblick auf die Fristeintragungen zu überwachen hat, lässt sich daraus implizit ableiten, dass an den Rechtsanwalt selbst ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166) und daher der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist Rechtsanwälte sind am Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB zu messen (vgl. Deixler-Hübner in Fasching II/2² RZ 55 zu § 146; RZ 1998/21; RZ 1991/60). Auch ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die vom Landesgericht Eisenstadt zu 13R303/03m vertretene Auffassung, dass es bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung (in diesem Fall: nach § 146 ZPO) keinen Unterschied machen könne, ob ein Rechtsanwalt eine Frist selbst falsch einträgt oder diese falsch berechnet oder ihm eine falsche Fristeintragung seiner Miterbeiter hätte auffallen müssen und im Lichte des strengen Maßstabes des § 1299 ABGB daher ein Fehler durch den Rechtsanwalt sowohl bei der Fristberechnung als auch bei der Fristvormerkung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfülle, nur eine logische Konsequenz der bisherigen Ausführungen und daher durchaus in die Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalls miteinzubeziehen.
3.2.4. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, d.h. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Stoll, BAO III 2975); (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Der VwGH sprach für den Fall, dass dem Rechtsanwalt bei der Fristsetzung ein Versehen unterläuft, aus, dass diesen dann ein Verschulden trifft, wenn er nicht dartun kann, dass in seiner Person keinerlei Verschulden liege (vgl. VwGH 06.10.1994, 93/16/0075). Eine falsche Fristvormerkung durch den Anwalt kann nur prinzipiell einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Frauenberger, ÖJZ 1992, 117). Nach der von Frauenberger referierten Rechtsprechung des VfGH hat dieser die Wiedereinsetzung in einem derartigen Fall dann bewilligt, wenn weitere Umstände dazugetreten sind, sodass das bloße Versehen nicht genügte. So hat der VfGH in einem Fall die Wiedereinsetzung bewilligt, weil der einschreitende Anwalt in einem durch Herzinfarkt mit darauffolgendem Herzleiden und einer nächtlichen Besprechung hervorgerufenen Erschöpfungszustand den Endtermin einer Frist um einen Monat zu spät vormerkte (vgl. ZfVB 1985/2054 = VfSlg 10.382); (vgl. LG Eisenstadt 15.12.2003, 13R303/03m).
3.2.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Rechtsanwalt sich nicht erklären könne, weshalb es zur Eintragung der falschen Rechtsmittelfrist gekommen sei und führe er dies auf ein „inneres psychisches Geschehen“ zurück. Der Rechtsvertreter brachte auch keine konkrete physische Beeinträchtigung (z.B. aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung) vor, die eine Einstufung seiner Fehlleistung als Versehen minderen Grades ermöglichen würde. Er vermochte (abgesehen von aufgestellten Vermutungen) auch nicht näher zu erläutern, aufgrund welcher Ursache dieses „innere psychische Geschehen“ zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben soll bzw. wie ihn dies konkret beeinträchtigt habe, sodass er seine Aufgaben nicht in gewohnt sorgfältiger Weise erfüllen habe können. Auch nach Aufforderung des Gerichtes, nochmals darzulegen warum es zur Verspätung der Beschwerde bzw. Nichteinhaltung der Frist gekommen ist (Parteiengehör), brachte der Rechtsanwalt keine weiteren näheren Erläuterungen vor und verwies lediglich auf das bisher Vorgebrachte. Sodass das Gericht davon ausgeht, dass das vorgebrachte innere psychische Geschehen, selbst durch den RA nicht dargelegt werden kann und sich lediglich, um eine nicht konkretisierte und unsubtantiiertes Vorbringen handelt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass bzw. welche weiteren Umstände hinzugetreten wären. Die Argumentation, dass es sich bei der Fehlleistung um ein Versehen minderen Grades handle, führt daher im konkreten Fall nicht zum Erfolg.
Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen (vgl. VwGH 21.03.01997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Der Rechtsvertreter hat keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Er hat zwar behauptet, dass ihm ein derartiger Fehler bislang noch nie unterlaufen sei, jedoch kann diese Behauptung für sich genommen nicht als ausreichend erachtet werden, dass ihn nur der mindere Grad eines entschuldbaren Versehens träfe. Zusammengefasst ist das – wenn auch angeblich einmalige – Fehlverhalten des Rechtsanwalts somit über dem tolerierbaren Grad des Verschuldens einzustufen. Welche sonstigen Maßnahmen er setzt um vorsorglich entsprechende Fristversäumnisse zu verhindern brachte er ebenfalls nicht vor.
Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.
3.2.6. Die Zulässigkeit der verkürzten Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde vom BF in der Beschwerde bzw. seinem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Frage gestellt. Dennoch erachtet es das erkennende Gericht als erforderlich, in Bezug auf den gegenständlichen Fall Ausführungen zu den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG zu treffen, da nur eine Fristversäumnis von 2 Wochen im gegenständlichen Fall ein Grund für eine Wiedereinsetzung sein kann, zumal der BF die Beschwerde innerhalb der sonstigen für Asylverfahren üblichen Frist von 4 Wochen erfolgte:
3.2.6.1. Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG besteht ab Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung durch die Gerichte gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG für den Fall der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens eine einmonatige Entscheidungsfrist. Diese Frist kann überschritten werden, jedoch bedarf es einer entsprechenden Begründung (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005, Rz 12 (Stand 01.03.2022, rdb.at)).
3.2.6.2. Das Bundesamt hat das Aberkennungsverfahren gegen den BF am 07.07.2022 eingeleitet und aufgrund des anhängigen Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss ausgesetzt. Im gegenständlichen Fall wurde das BFA am 14.11.2022 von der strafgerichtlichen Verurteilung in Kenntnis gesetzt und wurde der Bescheid, mit dem dem BF der Asylstatus aberkannt wurde, am 14.02.2023 und somit drei Monaten später erlassen. Das BFA hat daher die einmonatige Entscheidungsfrist überschritten, dies aber im Bescheid nicht näher begründet. Aus dem bezughabenden Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, dass seitens des BFA ab Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung laufend Schritte zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gesetzt wurden:
Es wurden Stellungnahmen des Vereines DERAD, des Sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt und des Vereins Neustart angefordert und ein Termin zur Einvernahme des BF in der Justizanstalt vereinbart, die entsprechende Ladung wurde am 21.12.2022 abgefertigt. Am 17.01.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurden unter Setzung einer Frist von 21 Tagen sämtliche Schulzeugnisse des BF nachgefordert. Am 18.01.2023 stellte das Bundesamt unter Setzung einer vierwöchigen Frist eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den Themen Blutrache und Meldewesen. Der Vater des BF wurde mit Ladung vom selben Tag zu einer Einvernahme als Zeuge am 07.02.2023 geladen, da dem BF von diesem im Familienverfahren abgeleitet Asyl zuerkannt worden war. Der Vater des BF wurde einerseits zu seinem eigenen Fluchtgrund und den Hintergründen der im Raum stehenden Blutrache befragt, andererseits zum Umfeld seines Sohnes und ob er sich erklären könne, wie es zu dessen Radikalisierung gekommen sein könne. Am 07.02.2023 langte die aufgetragene Stellungnahme des BF zu den Länderberichten, insbesondere zu den Themenpunkten Blutrache und Wehrdienst, beim Bundesamt ein, am 10.02.2023 der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.02.2023, GZ. XXXX , mit dem die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt wurde.
3.2.6.3. Das Bundesamt hat aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der kriminellen Organisation und des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat zu Recht angenommen, dass iSd § 27 Abs. 3 AsylG in Hinblick auf die öffentlichen Interessen ein beschleunigtes Verfahren zu führen ist. Der BF ist straffällig gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 geworden, zumal er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, verurteilt wurde. Die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 278b Abs. 2 STGB hat einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren und liegt daher auch unter Berücksichtigung der Jugendstraftat in der Zuständigkeit der Landesgerichte, da es den Strafrahmen der Zuständigkeit für Bezirksgericht von bis zu einem Jahr überschreitet. Eine sonstige Ausnahmebestimmung ist nicht gegeben.
Das Überschreiten der einmonatigen Entscheidungsfrist um zwei Monate war angesichts der getätigten Ermittlungsschritte nach Auffassung des erkennenden Gerichts gerechtfertigt, um den erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und kann dem Bundesamt eine Verfahrensverzögerung in diesem Fall nicht vorgeworfen werden. So hat die belangte Behörde unmittelbar nach Feststellung des Sachverhaltes – zuletzt die Einvernahme des Vaters und Gewährung eines Parteiengehörs zur Anfragebeantwortung zu den Thema Blutrache – innerhalb eines Monats entschieden und daher ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt.
Auch wenn eine Begründung im Bescheid dazu fehlt, so ist gegenständlich vom Bundesamt dennoch – im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Aberkennungsverfahren – ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt worden. Demnach erscheint es dem erkennenden Gericht nicht denkunmöglich, in Folge der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens iSd § 7 Abs. 2 AsylG, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG in Anwendung zu bringen.
3.2.6.4. Der BF ist zwar im Zeitpunkt der Entscheidung minderjährig, jedoch im Bundesgebiet aufgrund der Anwesenheit seiner Eltern nicht unbegleitet iSd § 2 Abs. 1 Z 17 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, und steht dies daher der Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht entgegen.
3.2.7. Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde vom 17.04.2023 gegen den Bescheid vom 30.03.2023 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Be-scheid vom 10.04.2020, Spruchpunkt II):
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwä-gung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheids für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. (Zur Anwendung von § 33 Abs. 4 mithilfe des § 22 Abs. 1 VwGVG vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 33 VwGVG K 23).
Als solchen Nachteil bringt der Beschwerdeführer die ihm drohende Schubhaft und Abschie-bung vor. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Abschiebung ausgesprochen, dass § 46 FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebever-pflichtung vorsieht. Inwieweit die Erfolgschancen des Wiederaufnahmeantrags beim Vollzug der Abschiebung zu berücksichtigen sind, könne beim konkreten Sachverhalt offenbleiben. (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232 mwN)
Es sieht sich aber schon auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwN). Da dies auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher ebenso abzuweisen.
3.4. Zu II.A): Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023:
3.4.1 Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. an dessen bevollmächtigte rechtliche Vertretung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
3.4.2. Der Bescheid vom 14.02.2023 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 16.02.2023 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am 02.03.2023 und erwuchs der Bescheid am 03.03.2023 in Rechtskraft. Die Beschwerde des BF vom 13.03.2023 langte am selben Tag beim Bundesamt ein.
In Bezugnahme auf die vorigen Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Zulässigkeit der Anwendung der verkürzten Rechtsmittelfrist (siehe Punkt 3.2.) erweist sich die Beschwerde vom 13.03.2023 gegen den Aberkennungsbescheid vom 14.02.2023 als verspätet.
3.4.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117) und war die Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen. Die Beschwerde vom war also wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen.
4. Absehen von einem Vorabentscheidungsersuchen iSd Art. 267 AEUV:
Durch den Rechtsvertreter des BF wurde in der Beschwerde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Erfüllung seiner Vorlagepflicht ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof stellen, um die Frage zu klären, ob die nationale Rechtslage dem Unionsrecht, konkret Art. 13 der Rückführungsrichtlinie iVm Art. 3 und 8 EMRK, entgegensteht, wenn das Rechtsmittel gegen den Bescheid aufgrund des Versehens des Rechtsvertreters verspätet eingebracht und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, den beschwerdeführenden Drittstaatsangehörigen selbst jedoch kein Verschulden trifft, und infolge dessen ein im Aufenthaltsstaat geborener minderjähriger Drittstaatsangehöriger ohne seine Familienangehörigen unter gleichzeitiger Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots in den Herkunftsstaat abgeschoben werden soll.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Beschwerdeführer ein Fehler seines Rechtsvertreters zuzurechnen (vgl. Ausführungen unter Punkt 3.2.1.).
Besteht die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Revision, dann ist das Verwaltungsgericht nicht vorlagepflichtig (vgl. Schima in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art. 267 AEUV, Rz 108 (Stand 1.3.2020, rdb.at) mit Hinweis auf VfSlg 19.896).
Da in Spruchpunkt B. die ordentliche Revision zugelassen wurde, durfte das Bundesverwaltungsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof absehen.
5.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht in Hinblick auf den unbegründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die infolge verspätete Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid aufgrund der Aktenlage, des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie der Beschwerde fest und war durch die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, lediglich eine Rechtsfrage zu lösen, weshalb eine Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erwarten ließ.
Auch wenn die Rechtsvertretung vorbringt, dass die Versäumung der Frist auf einen inneren psychischen Geschehen zurückzuführen sei, so war diese Angaben dermaßen unsubtantiiert und wurde selbst bei der Möglichkeit der Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme nicht ansatzweise dargelegt, dass es offensichtlich auch in einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderem Ergebnis außer einem unsubtantiierten Vorbrigen kommen konnte, wodurch dieses Vorbringen nicht dazu führen kann, dass eine mündliche Verhandlung zu Feststellung des Sachverhaltes bedurfte. Wobei in der gegenständliche Beschwerde lediglich im Punkt bezüglich der Aberkennung des Asylstatus eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt wurde, nicht jedoch zum Beweisthema des Wiedereinsetzungsgrundes.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu I. und II. B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. Im gegenständlichen Fall wurde folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:
Aus dem Verweis in § 16 Abs. 1 BFA-VG auf die „Fälle“ des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht ersichtlich, ob es zur Anwendbarkeit der verkürzten Beschwerdefrist zu Lasten des Beschwerdeführers erforderlich ist, dass auch die belangte Behörde das Verfahren im Rahmen der in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 geregelten Entscheidungsfristen „beschleunigt“ entschieden hat oder ob es ausreicht, dass die Voraussetzungen nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Denn der Verweis auf die Fälle des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 könnte im Lichte der Materialien und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dahingehend verstanden werden, dass die verkürzte Rechtsmittelfrist in diesem Fall nur anwendbar ist, wenn auch die belangte Behörde selbst das Verfahren „beschleunigt“ geführt hat. Ebenso ist aus den rechtlichen Grundlagen nicht ersichtlich, ob die Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG auch dann zulässig ist, wenn die Behörde aufgrund der erforderlichen Ermittlungsschritte zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die einmonatige Entscheidungsfrist überschritten hat, aber dennoch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der einzelnen Schritte und der benötigten Verfahrenszeit von einem beschleunigten Verfahren auszugehen ist – wie im konkreten Fall bei einer Verfahrenszeit von drei Monaten ab Kenntnis der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung – stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht.
Aus diesem Grund war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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