§ 17 Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17 Einteilung der strafbaren Handlungen — StGB
§ 17 Einteilung der strafbaren Handlungen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029558
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.