BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 17

§ 17Einteilung der strafbaren Handlungen

In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date

(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

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