Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Rückverweise
BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 20 Veröffentlichung
…Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG, 5. Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowie 6. Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z…