Ist der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen, lässt dies den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316).
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