Ra 2016/21/0289 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Angesichts des Vorliegens eines aus der Sicht des VwG nicht eindeutigen Falles ist die nicht weiter begründete Annahme des VwG, es hätten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde (Erforderlichkeit der "sofortigen" Ausreise des Fremden) vorgelegen, nicht nachvollziehbar. Das gilt folglich auch für die gemäß § 55 Abs. 4 FrPolG 2005 daran anknüpfende Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise.