Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Vorwort/Präambel
Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Datum des Erwerbs“ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde;
2. „Nachkommen der zweiten Generation (F2)“ und „Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)“ bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));
3. „Zuchtstock“ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;
4. „kontrollierte Umgebung“ bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;
5. „eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft“ bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder — bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen — wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;
6. „Wanderausstellung“ bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion auf Messen, in nicht ortsfesten Tier- und Pflanzenschauen oder im Zirkus kommerziell zur Schau gestellt werden;
7. „transaktionsbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die für bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) nur auf dem Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sind;
8. „exemplarbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen.
(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
(2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.
(3) Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
(4) Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(5) Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.
(6) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss den Abmessungen und dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(1) 2
(2) Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Höchsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.
(3) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;
c) Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellenden Vollzugsbehörden durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün;
d) Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
e) Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
(4) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;
b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.
(5) Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben:
a) Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
c) Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.
(6) Das Papier der in Artikel 2 Absätze 4 und 6 genannten Ergänzungsblätter und Etiketten muss von weißer Farbe sein.
(7) Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den Vollzugsbehörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Sie müssen soweit erforderlich eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.
(8) Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann im Fall der in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Formblätter Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.
(1) Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen.
Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.
(2) Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III und die Formblätter 1 und 2 in Anhang V, die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter und die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde amtlich bestätigt werden. Änderungen oder Löschungen in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einfuhrmeldungen und in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.
Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:
1. Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;
2. zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;
3. wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;
4. zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;
5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;
6. die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.
Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.
(1) Wird einem der in Artikel 2 genannten Formblätter ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:
a) Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;
b) Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.
(2) Werden die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte („tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse“ und gegebenenfalls „Zahl der bei der Ankunft toten Tiere“) auszufüllen sind.
(3) Werden die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Formblätter für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts auszufüllen sind.
(4) Werden die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Formblätter für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts auszufüllen sind.
(1) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Nummern 3, 4 und 5 und Artikel 6 gelten für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.
(2) Genehmigungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 für Exemplare von Arten, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde, und die Quote für die betreffende Art angegeben sind.
(3) Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern dürfen nur anerkannt werden, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder wenn das Fehlen dieser Angaben zufrieden stellend begründet ist.
(1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen.
Zur Einhaltung der genannten Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung dürfen die ausstellenden Vollzugsbehörden Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen auferlegen.
(2) Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Ausgabe von Dokumenten zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.
(3) Die ausstellenden Vollzugsbehörden entscheiden binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen.
Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Dritte, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.
Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, wird eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.
(1) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.
(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30 bzw. 37 erteilten Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.
(5) Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.
(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung, Wiederausfuhrbescheinigung, Wanderausstellungsbescheinigung oder Reisebescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.
(1) Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:
a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
c) wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden;
d) wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
(2) Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:
a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
c) wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden;
d) wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
(3) Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet sind.
Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.
(1) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder — im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung — eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld „Besondere Bedingungen“ anzugeben.
(2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.
(1) Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.
(2) Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.
Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.
Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen können in Übereinstimmung mit den Artikeln 30 und 37 der vorliegenden Verordnung bis zu 3 Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und für die Beantragung der betreffenden Bescheinigungen verwendet werden.
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-)Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.
(3) In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.
Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.
(4) Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.
Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.
(1) Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen;
b) durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.
(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten.
Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden.
In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die „Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt“ worden sind.
(1) Hat der Handel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art, so können vereinfachte Verfahren auf Grundlage zu vervollständigender Genehmigungen und Bescheinigungen für die in Anhang XI nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben verwendet werden, wenn diese für den in diesem Anhang genannten Verwendungszweck dringend erforderlich sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Jeder Mitgliedstaat muss Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;
b) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung;
c) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:
(2) Personen und Einrichtungen können für eine bestimmte Art nur registriert werden, wenn eine zuständige wissenschaftliche Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitgeteilt hat, dass mehrmalige Transaktionen, die sich auf die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufgeführten biologischen Proben beziehen, den Erhaltungsstatus der betreffenden Art nicht beeinträchtigen würden.
(3) Auf dem Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, ist ein Etikett mit der Aufschrift „Muestras biológicas CITES“, „CITES Biological Samples“ oder „Echantillons biologiques CITES“ (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung anzubringen.
(1) Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren auf der Grundlage zu vervollständigender Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorsehen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine zuständige wissenschaftliche Behörde hat mitgeteilt, dass sich diese Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht nachteilig auf den Erhaltungsstatus der betreffenden Art auswirkt;
b) jeder Mitgliedstaat muss die Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;
c) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung;
d) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die in Absatz 1 genannte Ausfuhr oder Wiederausfuhr muss mit den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übereinstimmen.
(1) Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist.
Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(4) Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.
Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zum Zweck der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung zurückgesandt werden. Das Original der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.
Wird die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.
Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:
1. das Original (Formblatt Nr. 1);
2. die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2);
3. sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.
Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.
Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.
Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.
(1) Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet von Artikel 25 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab.
(2) Betreffen die Einfuhrmeldungen Exemplare von in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, können die Zollstellen erforderlichenfalls diese Exemplare zurückhalten, bis die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung bezeichneten Begleitdokumente geprüft wurde.
Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.
Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.
(1) Der Antragsteller für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung füllt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und muss die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(4) Bei Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für die in Artikel 65 genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.
(5) Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine „Kopie für den Inhaber“ einer Einfuhrgenehmigung oder eine „Kopie für den Einführer“ einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden.
Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die es gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 51 ersetzt wird.
(6) Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.
(8) Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Absätzen 5 und 7 genannten Dokumente leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.
(9) In Ermangelung der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Dokumente überprüft die Vollzugsbehörde — gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats —, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.
(10) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in den Absätzen 3 bis 9 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.
Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) und die „Kopie für die ausstellende Behörde“ (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.
Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.
Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.
Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.
Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.
In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:
„Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...“.
(1) Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;
b) sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
(2) Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.
(3) Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.
(4) Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III erforderlichen Angaben aufgeführt sind.
Eine Wanderausstellungsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
3. als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare erlaubt.
(1) Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.
(2) Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.
(3) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.
(1) Fällt ein Exemplar unter eine Wanderausstellungsbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Exemplar muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
c) im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.
(2) Für gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 20 folgenden Wortlaut:
„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechenden von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig.“
(1) Der Antragsteller füllt für eine Wanderausstellungsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 3 und 9 bis 18 des Antragsformulars (Formblatt 3) und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 32 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(1) Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.
(2) Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gilt Absatz 1 mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die Originalbescheinigung und das vom Drittland ausgestellte Ergänzungsblatt vorzulegen hat.
Die Zollbehörde gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originale der Wanderausstellungsbescheinigungen und der Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der ausstellenden Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats zu.
Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet;
b) sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
(2) Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.
(3) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.
Führt der rechtmäßige Eigentümer das bescheinigte lebende Tier mit sich, kann die Bescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:
1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.
(1) Stammt das Exemplar aus der Gemeinschaft, so ist die die Reisebescheinigung ausstellende Behörde die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden.
(2) Wird das Exemplar aus einem Drittland eingeführt, so ist die ausstellende Behörde der Reisebescheinigungen die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem betreffenden Drittland.
(3) Die Reisebescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:
„Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer mitgeführt wird. Das Original-Formblatt behält der rechtmäßige Eigentümer.
Das bescheinigte Exemplar darf außer in den Fällen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.
Diese Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht, strengere nationale Maßnahmen zur Haltung von lebenden Tieren zu treffen.“
(4) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die gegebenenfalls die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.
(1) Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;
b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
c) das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;
d) das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.
In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:
„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“
(1) Der Antragsteller füllt für eine Reisebescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 6 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 6 bis 22 des Originals und aller Kopien aus.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 39 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(1) Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Reisebescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.
(2) Im Fall einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellten Reisebescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung und das Ergänzungsblatt vorzulegen hat.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originaldokumente an den Inhaber zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der Vollzugsbehörde zu.
Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.
Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“
(1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.
Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.
Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke ausstellen.
Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:
1. Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;
2. sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;
3. sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
4. sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
5. sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
6. sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.
(1) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:
a) Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;
b) sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;
c) sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;
d) sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 „Kopie für den Inhaber“ eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.
Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.
(1) Der Antragsteller, der Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke beantragt, füllt gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder, 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(1) Wird eine Sendung, für die eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen:
a) Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen;
b) sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen.
Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments — falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats — prüfen.
(2) Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.
(3) Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
(4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.
(1) Die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen nur für Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.
(2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.
Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.
(3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.
(1) Erreicht eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg und wird die Sendung mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung zu einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle in der Gemeinschaft weitertransportiert, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.
(2) Wird eine Sendung entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die letztgenannte Zollstelle die Vorlage der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrgenehmigung oder die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung zu prüfen.
Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:
1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:
2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;
3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:
4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.
Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.
(1) Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:
a) Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden;
b) der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;
c) der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, dass er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten;
d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a, b und c künstlich vermehrt worden.
Für Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen.
(2) Holz von Bäumen aus monospezifischen Plantagen wird als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.
(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.
Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten;
b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt;
c) sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
(2) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.
Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 45 weiter und gibt die abgestempelte Kopie an den Inhaber zurück.
(4) Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
b) die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder-)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;
c) der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Gegenstände in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:
a) Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 250 g pro Person;
b) bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;
c) bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);
d) bis zu drei Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person.
(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.
Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;
b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.
(2) Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.
(3) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
b) die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;
(1) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
(3) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.
(5) Eine in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Ausnahme wird für lebende Wirbeltiere nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll:
1. Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;
2. sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.
Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken noch Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung, nach dem Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, wenn für die betreffenden Exemplare folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Eine der in Artikel 48 genannten exemplarbezogenen Bescheinigungen wurde ausgestellt;
2. eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 62 gilt.
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:
1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;
2. künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;
3. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
(1) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird.
Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Aussage enthalten:
„Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: …“
(2) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, rechtmäßig in der Gemeinschaft der Natur entnommene Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie muss Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt werden und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden, und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthalten;
b) sie legt der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vor, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe enthält sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden.
(1) Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:
a) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;
b) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;
c) Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;
d) unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;
e) rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;
f) lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;
g) Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.
(2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.
(1) Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Wiederausfuhrbescheinigungen, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.
(2) Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.
(3) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Behälter für Kaviar gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g werden nur ausgestellt, wenn der Behälter gemäß Artikel 66 Absatz 6 gekennzeichnet ist.
(4) Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
(1) Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden gemäß Absatz 8 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht geeignet ist, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.
(3) Andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere geeignete Mittel identifizierbar gemacht.
(4) Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 gelten nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben.
Trifft dies zu, so stellt die Vollzugsbehörde eine transaktionsbezogene Bescheinigung aus und vermerkt dies in Feld 20 der Bescheinigung, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.
Exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen dürfen für nicht entsprechend gekennzeichnete Exemplare nicht ausgestellt werden.
(5) Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 3 oder vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 6 gekennzeichnet wurden, werden als den Absätzen 2 und 3 entsprechend gekennzeichnet betrachtet.
(6) Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet.
Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so sind diese Vorgänge unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzlos durchzuführen.
(1) Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.
(2) Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) mit.
Diese Berichte sollen Informationen über die eingezogenen und beschlagnahmten Sendungen umfassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:
a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;
b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.
(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfassten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.
(5) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden.
Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes:
a) gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;
b) gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;
c) gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;
d) gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um‐)Verpackungsbetriebe;
e) die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
(1) Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen der Anhänge der genannten Verordnung erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über Folgendes:
a) ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;
b) die Verwendungen solcher Arten;
c) die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.
(2) Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe nach Artikel 17 der genannten Verordnung von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden.
(1) Unmittelbar mit Auferlegung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor Auferlegung der Einschränkung gestellt wurde und der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.
(3) Die Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 ist höchstens einen Monat gültig.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, gelten die in Absatz 1 genannten Einschränkungen nicht für Folgendes:
a) nach den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geborene oder nach Artikel 56 künstlich vermehrte Exemplare;
b) zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f oder g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;
c) lebende oder tote Exemplare, die als Bestandteil des Haushalts zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.
(1) ABl. L 344 vom 7.12.1983, S. 1.
(2) Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 niedergelegten Form noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausstellen.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1808/2001 ist aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XII aufgeführten Entsprechungstabelle zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1
ORIGINAL
1
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EG-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheinigung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzzollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich engeführte oder (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder‐) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder‐) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:Wder Natur entnommene ExemplareRaus einem Ranching-Betrieb stammende ExemplareDzu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände darausAzu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausCzu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausFin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände darausIeingezogene oder beschlagnahmte ExemplareOExemplare aus der Zeit vor dem ÜbereinkommenUHerkunft unbekannt (ist zu begründen).
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:BZucht in Gefangenschaft oder künstliche VermehrungEBildungGbotanische GärtenHJagdtrophäenLStrafverfolgung/gerichtlich/forensischMmedizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)NWiederansiedlung oder AuswilderungPpersönliche ZweckeQZirkusse und WanderausstellungenSwissenschaftliche ZweckeTkommerzielle ZweckeZzoologische Gärten.
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
2
KOPIE für den Inhaber
2
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl.Kennzeichen, Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EG-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheinigung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzzollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte oder (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:Wder Natur entnommene ExemplareRaus einem Ranching-Betrieb stammende ExemplareDzu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände darausAzu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausCzu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausFin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände darausIeingezogene oder beschlagnahmte ExemplareOExemplare aus der Zeit vor dem ÜbereinkommenUHerkunft unbekannt (ist zu begründen).
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:BZucht in Gefangenschaft oder künstliche VermehrungEBildungGbotanische GärtenHJagdtrophäenLStrafverfolgung/gerichtlich/forensischMmedizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)NWiederansiedlung oder AuswilderungPpersönliche ZweckeQZirkusse und WanderausstellungenSwissenschaftliche ZweckeTkommerzielle ZweckeZzoologische Gärten.
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
3
KOPIE zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde
3
* Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I von CITES aufgeführten Arten kann diese Kopie dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des (Wieder-)Ausfuhrlandes zurückgesandt werden.
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EG-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheinigung ist nur gültig, wenn lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzzollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und Stempel der Behörde:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von der Zollbehörde auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich engeführte oder (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:Wder Natur entnommene ExemplareRaus einem Ranching-Betrieb stammende ExemplareDzu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände darausAzu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausCzu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausFin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände darausIeingezogene oder beschlagnahmte ExemplareOExemplare aus der Zeit vor dem ÜbereinkommenUHerkunft unbekannt (ist zu begründen).
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:BZucht in Gefangenschaft oder künstliche VermehrungEBildungGbotanische GärtenHJagdtrophäenLStrafverfolgung/gerichtlich/forensischMmedizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)NWiederansiedlung oder AuswilderungPpersönliche ZweckeQZirkusse und WanderausstellungenSwissenschaftliche ZweckeTkommerzielle ZweckeZzoologische Gärten.
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25. Den Behörden vorbehalten.
26. Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27. Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder‐)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
4
Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde
4
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Nr.
2. Letzter Gültigkeitstag:
3. Einführer
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EG-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Ausstellungsdatum
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Ausstellungsdatum
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Besondere Bedingungen
Diese Genehmigung/Bescheinigung ist nur gültig, wenn lebendeTiere unter Einhaltung der Cites-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für den Transport lebender Tiere befördert werden.
24. Die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
wurden der ausstellenden Behörde vorgelegt
müssen der Grenzzollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden
25. Die
Einfuhr
Ausfuhr
Wiederausfuhr
der oben beschriebenen Ware wird genehmigt.
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Name des ausstellenden Beamten:
Ort und Datum der Ausstellung:
26. Frachtbrief/Luftfrachtbrief Nr.:
27. Nur von den Zollbehörden auszufüllen
Unterschrift und amtlicher Stempel:
Tatsächlich eingeführte oder (wieder-) ausgeführte Menge/Nettomasse (kg)
Anzahl der bei der Ankunft toten Tiere
Zolldokument
Typ:
Nummer:
Datum:
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
5
ANTRAG
5
1. Ausführer/Wiederausführer
GENEHMIGUNG/BESCHEINIGUNG
EINFUHR
AUSFUHR
WIEDERAUSFUHR
SONSTIGES:
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
3. Einführer
4. (Wieder-)Ausfuhrland
5. Einfuhrland
6. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden
7. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum von lebenden Tieren)
9. Nettomasse (kg)
10. Menge
11. CITES-Anhang
12. EG-Anhang
13. Herkunft
14. Zweck
15. Ursprungsland
16. Genehmigungs-Nr.
17. Datum der Ausstellung
18. Letztes Wiederausfuhrland
19. Bescheinigungs-Nr.
20. Datum der Ausstellung
21. Wissenschaftlicher Artname
22. Üblicher Artname
23. Ich beantrage hiermit die oben genannte Genehmigung/Bescheinigung.
Bemerkungen (z.also B. zum Zweck der Einfuhr, Einzelheiten der Unterbringung lebender Exemplare usw.)
Lebende Tiere werden unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Fall eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) befördert.
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt. Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Genehmigung/Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Unterschrift
Name des Antragstellers
Ort und Datum
1. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2. Entfällt.
3. Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6. Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
8. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
13. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:Wder Natur entnommene ExemplareRaus einem Ranching-Betrieb stammende ExemplareDzu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände darausAzu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausCzu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände darausFin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände darausIeingezogene oder beschlagnahmte ExemplareOExemplare aus der Zeit vor dem ÜbereinkommenUHerkunft unbekannt (ist zu begründen).
14. Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:BZucht in Gefangenschaft oder künstliche VermehrungEBildungGbotanische GärtenHJagdtrophäenLStrafverfolgung/gerichtlich/forensischMmedizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)NWiederansiedlung oder AuswilderungPpersönliche ZweckeQZirkusse und WanderausstellungenSwissenschaftliche ZweckeTkommerzielle ZweckeZzoologische Gärten.
15 bis 17. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20. Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23. Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1
ORIGINAL
1
1. Einführer
EINFUHRMELDUNG
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Einfuhrmitgliedstaat
3. Einfuhrdatum
4. Ursprungsland
5. (Wieder-)Ausfuhrland
A
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
B
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
C
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
D
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
E
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
F
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
13. Für oben genannte Exemplare der in CITES-Anhang III aufgeführten Arten sind die erforderlichen Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland beigefügt
Unterschrift des Einführers oder seines bevollmächtigten Vertreters
14. Amtlicher Stempel der Grenzzollstelle:
1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5. Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6. Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9. Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
13. Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
2
KOPIE für den Einführer
2
1. Einführer
EINFUHRMELDUNG
Verordnung (EG) des Rates Nr. 338/97 und Verordnung (EG) der Kommission Nr. 865/2006 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Einfuhrmitgliedstaat
3. Einfuhrdatum
4. Ursprungsland
5. (Wieder-)Ausfuhrland
A
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
B
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
C
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
D
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
E
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
F
6. Beschreibung der Exemplare (einschl. Nummer des (Wieder-)Ausfuhr- dokuments für in CITES-Anhang III aufgeführte Arten)
7. Nettomasse (kg)
8. Menge
9. Wissenschaftlicher Artname
10. CITES-Anhang
11. Üblicher Artname
12. EG-Anhang
13. Für die oben genannten Exemplare der in CITES-Anhang III aufgeführten Arten sind die erforderlichen Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland beigefügt.
Unterschrift des Einführers oder seines bevollmächtigten Vertreters
14. Amtlicher Stempel der Grenzzollstelle:
1. Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5. Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6. Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9. Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
10. Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III“ anzugeben.
12. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
13. Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
14. Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Original
1. Bescheinigungs-Nr.
2. Gültig bis
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
Unterschrift des Eigentümers
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
5. Besondere Bedingungen:
a) Die Bescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig und gestattet es, die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das Original-Formblatt behält der Eigentümer.
b) Bescheinigte Exemplare dürfen außer — unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — in dem Staat, in dem die Ausstellung registriert ist, nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
c) Diese Bescheinigung ist nur mit beigefügtem Ergänzungsblatt gültig.
d) Die Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht der Staaten, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Haltung lebender Tiere niederzulegen.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Transportbedingungen mit den Leitlinien für den Transport lebender Tiere oder, im Falle eines Lufttransports, den IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere übereinstimmen.
6. Einfuhrland
Verschiedene
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Art) und üblicher Artname
10. Beschreibung des Exemplars/der Exemplare, einschließlich Kennzeichen oder Nummer, Alter, Geschlecht
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EG-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat stammt)
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift und amtliches Siegel
20. Zusätzliche Bedingungen
21. Sichtvermerk der Zollbehörde (siehe Ergänzungsblatt)
1. Die ausstellende Vollzugsbehörde erstellt eine einmalige Nummer für die Bescheinigung.
2. Das Ablaufdatum des Dokuments darf höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum liegen. Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf das Ablaufdatum nicht später als das auf der entsprechenden Bescheinigung aus diesem Land angegebene Datum liegen.
3. Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben. Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
4. Namen, Anschrift und Land der ausstellenden Vollzugsbehörde müssen stets auf dem Formblatt vorgedruckt sein.
5. Dieses Feld ist vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die Bescheinigung für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen des Exemplars mit der Wanderausstellung nur zu Ausstellungszwecken gültig ist, wobei die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Schau gestellt werden dürfen, und um klarzustellen, dass die Bescheinigung nicht einzuziehen ist, sondern beim Exemplar/Eigentümer zu verbleiben hat. In diesem Feld kann auch die Nichterteilung bestimmter Informationen begründet werden.
6. Dieses Feld wurde vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die grenzüberschreitende Beförderung in jedes Land, das die Bescheinigung im Rahmen des nationalen Rechts akzeptiert, zugelassen ist.
7. In diesem Feld wurde der Code Q für Zirkusse und Wanderausstellungen vorgedruckt.
8. Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.
9. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10. Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschlißlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11. Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.
12. Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
13. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
14. Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).
15/16. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17. In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18. Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19. Von dem Beamten auszufüllen, der die Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheinigung darf nur von der Vollzugsbehörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Wanderausstellung stammt, und nur, wenn der Eigentümer der Wanderausstellung die genauen Einzelheiten zu dem Exemplar bei dieser Vollzugsbehörde hat registrieren lassen. Stammt eine Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf eine Bescheinigung nur von der Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Name des ausstellenden Beamten muss ausgeschrieben werden. Das Siegel und die Unterschrift sowie gegebenenfalls die Sicherheitsmarke müssen deutlich lesbar sein.
20. Dieses Feld kann von der ausstellenden Vollzugsbehörde genutzt werden für Verweise auf nationale Rechtsvorschriften oder zusätzliche besondere Bedingungen für die grenzüberschreitende Beförderung.
21. Dieses Feld ist ein vorgedruckter Verweis auf das beigefügte Eränzungsblatt, auf dem alle grenzüberschreitenden Beförderungen anzugeben sind.
Unbeschadet der Angaben unter Punkt 5 ist dieses Dokument nach Ablauf der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
Der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter gibt das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) — und gegebenenfalls die von einem Drittland ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigung — zu Prüfzwecken ab und legt das beigefügte Ergänzungsblatt oder (wenn die Bescheinigung auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung aus einem Drittland ausgestellt wurde) die beiden Ergänzungsblätter und Kopien derselben einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle vor. Die Zollstelle gibt nach dem Ausfüllen des Ergänzungsblatts oder der Ergänzungsblätter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1), die von einem Drittland ausgestellte Originalbescheinigung (gegebenenfalls) und das Ergänzungsblatt oder die Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des Ergänzungsblatts der von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 an die jeweilige Vollzugsbehörde weiter.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde
1. Bescheinigungs-Nr.
2. Gültig bis
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
Unterschrift des Eigentümers
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
5. Besondere Bedingungen:
a) Die Bescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig und gestattet es, die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das Original-Formblatt behält der Eigentümer.
b) Bescheinigte Exemplare dürfen außer — unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — in dem Staat, in dem die Ausstellung registriert ist, nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
c) Diese Bescheinigung ist nur mit beigefügtem Ergänzungsblatt gültig.
d) Die Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht der Staaten, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Haltung lebender Tiere niederzulegen.
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Transportbedingungen mit den Leitlinien für den Transport lebender Tiere oder, im Falle eines Lufttransports, den IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere übereinstimmen.
6. Einfuhrland
Verschiedene
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Art) und üblicher Artname
10. Beschreibung des Exemplars/der Exemplare, einschließlich Kennzeichen oder Nummer, Alter, Geschlecht
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EG-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat stammt)
19. Diese Bescheinigung wird ausgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift und amtliches Siegel
20. Zusätzliche Bedingungen
21. Sichtvermerk der Zollbehörde (siehe Ergänzungsblatt)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
Antrag
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
Unterschrift des Eigentümers
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
6. Einfuhrland
Verschiedene
7. Zweck der Transaktion
Q
8. Sicherheitsmarke
9. Wissenschaftlicher Name (Gattung und Art) und üblicher Artname
10. Beschreibung des Exemplars/der Exemplare, einschließlich Kennzeichen oder Nummer, Alter, Geschlecht
11. Menge
12. CITES-Anhang
13. EG-Anhang
14. Herkunft
15. Ursprungsland
16. Genehmigungsnummer und -datum
17. Registrierungsnummer der Ausstellung
18. Datum des Erwerbs (wenn das Exemplar aus einem Mitgliedstaat stammt)
19. Ich beantrage hiermit die oben genannte Bescheinigung.
Bemerkungen
Lebende Tiere werden unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports von lebenden Wildtieren oder, im Fall eines Lufttransports, der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) befördert.
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt. Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Unterschrift
Name des Antragstellers
Ort und Datum
3. Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben (nicht des Agenten). Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
8. Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.
9. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10. Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11. Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis“ angeben.
12. Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
13. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
14. Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).
15/16. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland (d. h. kein EU-Land), so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17. In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18. Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19. Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
REISEBESCHEINIGUNG
ERGÄNZUNGSBLATT
Seite
von
1. Nr. der Originalbescheinigung
4. Ausstellende Vollzugsbehörde
8. Sicherheitsstempel Nr.
3. Eigentümer des Exemplars/der Exemplare, ständige Anschrift und Land der Registrierung
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
Einfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
(Wieder-)Ausfuhrzollstelle
Datum
Unterschrift
Amtlicher Stempel
1
ORIGINAL
1
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen Zwecken dienen
19. Dieses Dokument wird ausgestellt :
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Besondere Bedingungen
Diese Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber (Ausstellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.
Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
2
KOPIE für die ausstellende Vollzugsbehörde
2
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen
19. Dieses Dokument wird ausgestellt :
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Besondere Bedingungen
Diese Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber (Ausstellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
3
ANTRAG
3
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Antragsteller
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit bestätige ich, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
In Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen Zwecken dienen
19. Ich beantrage diese Bescheinigung:
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Bemerkungen
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt.
Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Genehmigung/Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Name des Antragstellers
Unterschrift
Ort und Datum
1. Vollständiger Name und Anschrift des Antragstellers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
18. Es sind möglichst viele Einzelheiten angeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen
Artikel VII Absatz 6 CITES
WISSENSCHAFTLICHES MATERIAL
1. Inhalt:
2. Von (vollständiger Name und Anschrift):
3. Registrier-Nr.:
4. An (vollständiger Name und Anschrift):
5. Registrier-Nr.:
Etikett-Nr.:
Dieser Abschnitt ist unmittelbar nach der Verwendung an die Vollzugsbehörde zurückzusenden.
Registrier-Nr. des Absenders
Registrier-Nr. des Empfängers
Inhalt:
Etikett-Nr.:
In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten
| Beschreibung | Code | Bevorzugte Einheit | Alternativeinheiten | Erläuterung |
| Rinde | BAR | kg | Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet) | |
| Körper | BOD | Anzahl | kg | Im Wesentlichen ganze tote Tiere, einschließlich frischer oder verarbeiteter Fische, ausgestopfter Schildkröten, haltbar gemachter Schmetterlinge, Reptilien in Alkohol, ganzer ausgestopfter Jagdtrophäen usw. |
| Knochen | BON | kg | Anzahl | Knochen, einschließlich Kiefer |
| Calipee (Schildkrötengallerte) | CAL | kg | Calipee oder Calipash (Schildkrötenknorpel für Suppe) | |
| Carapax (Panzer) | CAP | Anzahl | kg | Rohe, unbearbeitete Rückenschilder von Schildkrötenarten |
| Schnitzerei | CAR | kg | m3 | Schnitzereien (einschließlich Holz und fertige Holzprodukte, wie Möbel, Musikinstrumente und Handwerksgegenstände) Anm.: Aus einigen Arten kann mehr als ein Produkttyp geschnitzt werden (z. B. Horn oder Knochen); gegebenenfalls ist die Beschreibung auf den Produkttyp auszudehnen (z. B. Schnitzerei aus Horn) |
| Kaviar | CAV | kg | Unbefruchtete tote verarbeitete Eier aller Arten von Acipenseriformes; auch als Rogen bezeichnet | |
| Holzspäne | CHP | kg | Holzspäne, insbesondere Aquilaria malaccensis und rotes Sandelholz (Pterocarpus santalinus) | |
| Klaue | CLA | Anzahl | kg | Klauen, beispielsweise von Felidae, Ursidae oder Crocodylia (Anm.: Schildkröten haben gewöhnlich Schuppen, keine echten Klauen) |
| Tuch | CLO | m2 | kg | Tuch — besteht das Tuch nicht gänzlich aus Haar einer CITES-Art, so sollte das Gewicht des Haars der betreffenden Art wenn möglich unter „HAI“ angegeben werden |
| Koralle (roh) | COR | kg | Anzahl | Tote Korallen und Korallengestein; Anm.: Angabe nach Stückzahl nur bei in Wasser transportierten Korallenexemplaren |
| Kultur | CUL | Anz. der Gläser usw. | Kulturen künstlich vermehrter Pflanzen | |
| Derivate | DER | kg/l | Derivate (außer bereits anderweitig in dieser Tabelle erfasste Gegenstände) | |
| Getrocknete Pflanze | DPL | Anzahl | Getrocknete Pflanzen — z. B. Herbariums-Exemplare | |
| Ohr | EAR | Anzahl | Ohren — meist von Elefanten | |
| Ei | EGG | Anzahl | kg | Ganze tote oder ausgeblasene Eier (siehe aber auch „Kaviar“) |
| Ei (lebend) | EGL | Anzahl | kg | Lebende Eier — meist von Vögeln und Reptilien, jedoch auch von Fischen und Wirbellosen |
| Eierschale | SHE | g/kg | Rohe oder unbearbeitete Eierschalen, ausgenommen ganze Eier | |
| Extrakt | EXT | kg | l | Extrakte — meist Pflanzenextrakte |
| Feder | FEA | kg/Anz. der Flügel | Anzahl | Federn — bei Gegenständen (z. B. Bildern) aus Federn ist die Anzahl der Gegenstände anzugeben |
| Faser | FIB | kg | m | Fasern — z. B. Pflanzenfasern einschließlich Saiten für Tennisschläger |
| Flosse, Finne | FIN | kg | Frische, gefrorene oder getrocknete Flossen, Finnen oder Flossenteile | |
| Fingerling | FIG | kg | Anzahl | Jungfische (ein oder zwei Jahre alt) für die Aquarienwirtschaft, Zuchtbetriebe oder zur Wiederansiedlung |
| Blume | FLO | kg | Blumen | |
| Blumentopf | FPT | Anzahl | Blumentöpfe aus Pflanzenteilen, z. B. Baumfarnfasern (Anm.: lebende Pflanzen in sog. Topfpaletten sind als „lebende Pflanzen“ anzugeben, nicht als Blumentöpfe) | |
| Froschschenkel | LEG | kg | Froschschenkel | |
| Früchte | FRU | kg | Früchte | |
| Fuß | FOO | Anzahl | Füße — z. B. von Elefant, Nashorn, Flusspferd, Löwe, Krokodil usw. | |
| Galle | GAL | kg | Galle | |
| Gallenblase | GAB | Anzahl | kg | Gallenblase |
| Kleidungsstück | GAR | Anzahl | Kleidungsstücke — einschließlich Handschuhe und Hüte, jedoch keine Schuhe; einschließlich Besatz oder Verzierungen an Kleidungsstücken | |
| Genitalien | GEN | kg | Anzahl | Kastrate und getrocknete Penes |
| Gepfropfter Wurzelstock | GRS | Anzahl | Gepfropfter Wurzelstock (ohne Pfropfen) | |
| Haar | HAI | kg | g | Haare — einschließlich aller Tierhaare, z. B. von Elefanten, Yak, Vikunja, Guanako |
| Horn/Geweih | HOR | Anzahl | kg | Hörner — einschließlich Geweihen |
| Lederprodukt (klein) | LPS | Anzahl | Kleine Fertigwaren aus Leder — z. B. Gürtel, Armbänder, Fahrradsattel, Scheckbuch- oder Kreditkartenetuis, Ohrringe, Handtaschen, Schlüsselringe, Notizbücher, Geldbeutel, Schuhe, Tabaksbeutel, Brieftaschen, Uhrenarmbänder | |
| Lederprodukt (groß) | LPL | Anzahl | Große Fertigwaren aus Leder — z. B. Ledermappen, Möbel, Handkoffer, Reisekoffer | |
| Lebend | LIV | Anzahl | Lebende Tiere und Pflanzen; in Wasser transportierte lebende Korallenexemplare sind nur in Stückzahlen anzugeben | |
| Blatt | LVS | Anzahl | kg | Blätter |
| Baumstämme | LOG | m3 | Jegliches Rohholz, egal ob mit oder ohne Rinde oder Splintholz oder grob zugerichtet, vor allem zur Weiterverarbeitung in Sägeholz, Papierholz oder Furnierblätter; Anm.: Stämme von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae) sind in kg anzugeben | |
| Fleisch | MEA | kg | Fleisch — einschließlich Fischfleisch (Teilstücke); (ganze Fische siehe „Körper“) | |
| Arzneimittel | MED | kg/l | Arzneimittel | |
| Moschus | MUS | g | Moschus | |
| Öle | OIL | kg | l | Öle — z. B. aus Schildkröten, Seehunden, Walen, Fischen und verschiedenen Pflanzen |
| Knochenstücke | BOP | kg | Unbearbeitete Knochenstücke | |
| Hornstücke | HOP | kg | Unbearbeitete Hornstücke — einschließlich Abfällen | |
| Elfenbeinstücke | IVP | kg | Unbearbeitete Elfenbeinstücke — einschließlich Abfällen | |
| Pelzdecken | PLA | m2 | Pelzdecken aus Fell, einschließlich Vorlegern sofern aus verschiedenen Fellen | |
| Pulver | POW | kg | Pulver | |
| Wurzel | ROO | Anzahl | kg | Wurzeln, Knollen |
| Sägeholz | SAW | m3 | Einfach längs gesägtes oder mit einem Profilspanverfahren erzeugte Holzbretter; meist in einer Stärke von mehr als 6 mm; Anm.: Sägeholz von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae) ist in kg anzugeben | |
| Schuppen | SCA | kg | Schuppen — z. B. von Schildkröten, sonstigen Reptilien, Fischen, Schuppentieren | |
| Samen | SEE | kg | Samen | |
| Schalen | SHE | Anzahl | kg | Rohe oder unverarbeitete Schalen von Mollusken |
| Seite, Flanke | SID | Anzahl | Hautseiten oder -flanken; außer „Tinga frames“ von Krokodilen (siehe „Haut“) | |
| Skelett | SKE | Anzahl | Im Wesentlichen ganze Skelette | |
| Haut | SKI | Anzahl | Im Wesentlichen ganze rohe oder gegerbte Häute, einschließlich „Tinga frames“ von Krokodilen | |
| Hautstück | SKP | Anzahl | Hautstücke — einschließlich Resten, roh oder gegerbt | |
| Schädel | SKU | Anzahl | Schädel | |
| Suppe | SOU | kg | l | Suppen — z. B. von Schildkröten |
| (biologische) Probe (wissenschaftlich) | SPE | kg/l/ml | Wissenschaftliche Proben — einschließlich Blut, Gewebe (z. B. Nieren, Milz usw.), histologische Präparate usw.. | |
| Stamm | STE | Anzahl | kg | Pflanzenstämme |
| Schwimmblase | SWI | kg | Hydrostatisches Organ, einschließlich Hausenblase/Fischleim | |
| Schwanz | TAI | Anzahl | kg | Schwänze — z. B. von Kaimanen (zur Lederherstellung) oder Füchsen (zur Verzierung von Kleidern, Herstellung von Halsketten, Boas usw.) |
| Zahn | TEE | Anzahl | kg | Zähne — z. B. von Walen, Löwen, Nilpferden, Krokodilen usw. |
| Holz | TIM | m3 | kg | Rohes Holz mit Ausnahme von Baumstämmen und Sägeholz |
| Trophäe | TRO | Anzahl | Trophäen — alle Trophäen, die Teil desselben Tierkörpers sind, sofern sie zusammen ausgeführt werden:z. B. Hörner (2), Schädel, Mähne, Rückenhaut, Schwanz und Pfoten (insgesamt 10 Stück) bilden eine Trophäe. Werden jedoch nur z. B. Schädel und Hörner eines Tierexemplars ausgeführt, so sind diese Stücke zusammen als eine Trophäe anzugeben. Andernfalls sind die Teile getrennt anzugeben. Ein ganzer ausgestopfter Tierkörper ist als „BOD“ anzugeben, eine Haut allein als „SKI“. | |
| Stoßzahn | TUS | Anzahl | kg | Im Wesentlichen ganze, bearbeitete oder unbearbeitete Stoßzähne, einschließlich solcher von Elefanten, Nilpferden, Walrossen, des Narwals, jedoch ausschließlich anderer Zähne (s. Zahn) |
| Furnierholzrotary veneerslices veneer | VEN | m3, m2 | kg | Dünne, gleichmäßig starke Lagen oder Blätter aus Holz, meist höchstens 6 mm dick, meist geschält (Rundschälfurnier) oder geschnitten (Messerfurnier), zur Herstellung von Sperrholz, Furniermöbeln, Furnierbehältern usw. |
| Wachs | WAX | kg | Wachs, einschließlich Ambra | |
| Ganz | WHO | kg | Anzahl | Ganzes Tier oder ganze Pflanze (tot oder lebend, s. aber LIV) |
Bos gaurus, Bos mutus, Bubalus arnee, Equus africanus, Equus przewalskii, Ovis orientalis ophion
Callithrix argentata
Boletim do Museu Paraense Emilio Goeldi
Callithrix marcai
Mesoplodon perrini
Marine Mammal Science
Mesoplodon perrini
Callithrix
Goeldiana Zoologia
Callithrix nigriceps
Zaglossus
Zaglossus attenboroughi
Cheirogaleus
International Journal of
Cheirogaleus minusculus
Cheirogaleus ravus
Mesoplodon traversii
M. bahamondi
Marine Mammal Science
Mesoplodon traversii
The Kingdon fieldguide to African mammals
Miopithecus ogouensis
Callicebus
Revista Brasileira de Zoologia
Callicebus coimbrai
Callithrix
Goeldiana Zoologia
Callithrix mauesi
Microcebus
International Journal of Primatology
Microcebus berthae, Microcebus sambiranensis
Microcebus tavaratra
Marine Mammals
World. Systematics and distribution.
Balaenoptera
Pteropus
Australian Zoologist
Pteropus banakrisi
Callithrix
Neotropical Primates
Callicebus bernhardi
Callicebus stephennashi
Goeldiana Zoologia
Callithrix humilis
Callithrix
Neotropical Primates
Callithrix acariensis
Callithrix manicorensis
Pseudopotto martini
Anthropological Papers of the American Museum of Natural History
Pseudopotto martini
Neotropical Primates
Callithrix saterei
International Journal of Primatology
Avahi unicolor
Molecular Ecology
Tursiops aduncus
Microcebus ravelobensis
Microcebus ravelobensis
A Reference List of the Birds of the World
Distribution and Taxonomy of Birds of the World
Supplement to the Distribution and Taxonomy of Birds of
World
Handbook of the Birds of the World.
Auk
Pionopsitta aurantiocephala
Glaucidium minutissimum
Glaucidium parkeri
Journal of African Zoology
Otus moheliensis
Bulletin of the British Ornithologists' Club
Otus collari
Ninox
Emu
Ninoxsumbaensis
Bulletin of the British Ornithologists' Club
Wilson Bulletin
Ninox ios
Glaucidium
Glaucidium nubicola
Rowley, I.
Handbook of the Birds of the World.
Handbook of the Birds of the World
Ararajuba
Glaucidium mooreorum
Wilson Bulletin
Micrastur mintoni
Calumma
Calumma furcifer
Herpetological Journal
Calumma vatosoa
Calumma vencesi
Zool. Verh.
Tupinambis
Calumma gastrotaenia
Calumma glawi
Zoologische Verhandelingen.
Cordylus
Cordylus
herpetofauna
Tupinambis
Tupinambis cerradensis
Eunectes beniensis
Phelsuma
Morelia amethistina
Morelia clastolepis
Morelia nauta
Morelia tracyae
Morelia kinghorni
Tropidophis
Copeia
Tropidophis celiae
(Tropidophiidae
Journal of Herpetology
Tropidophis spiritus
Tropidophiidae
Journal of Herpetology
Tropidophis morenoi
Journal of Herpetology
Tropidophis hendersoni
Varanus prasinus
Varanus boehmei
Furcifer nicosiai sp. nov.
Doriana
Furcifer nicosiai
Mauritiana
Python curtus
Python breitensteini
Python brongersmai
Calumma andringitaensis, C. guillaumeti, C. hilleniusi & C. marojezensis
Tupinambis
Boletim do Museu Nacional
Tupinambis quadrilineatus
Tupinambis palustris
Crocodilurus lacertinus auctorum
Journal of Herpetology
Hamadryad
Hamadryad
Acrantophis, Sanzinia, Calabaria
Lichanura
Epicrates maurus
Phelsuma
Copeia
Phelsuma malamakibo
Testudo
Journal of Herpetology
Testudo werneri
Herpetology
Phelsuma hielscheri
Zool. Abhandl. Staatl. Mus. Tierk. Dresden
Phelsuma hielscheri
Herpetologica
Naja mandalayensis
Bonner Zoologische Beiträge
Chamaeleo balebicornutus
Chamaeleo conirostratus
Pelochelys cantorii
Hamadryad
Pelochelys signifera
Wermuth, H. und Mertens, R. 1996 (reprint). Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen. Gustav Fischer Verlag, Jena. [für Crocodylia, Testudinata & Rhynchocephalia]
Uromastyx
Naja naja
Toxicon
Naja atra, Naja kaouthia, Naja oxiana, Naja philippinensis, Naja sagittifera, Naja samarensis, Naja siamensis, Naja sputatrix
Naja sumatrana
Frost, D. R., ed. 2002. Amphibian Species of the World: a taxonomic and geographic reference. http://research.amnh.org/herpetology/amphibia/index.html ab 23. August 2002.
Eschmeier, W. N. 1998. Catalog of Fishes. 3 vols. California Academy of Sciences. [für alle Fische]
Hippocampus
Records of the Australian Museum
Hippocampus
Hippocampus
Records of the Australian Museum
Hippocampus
Hippocampus
Records of the Australian Museum
Hippocampus
Hippocampusdenise
Zoological Studies
Hippocampus
Hippocampus
Pandinus
Biogeographica
Pandinus
Brachypelma
.
Ornithoptera
Trogonoptera
Troides
The Plant-Book,
A Dictionary of Flowering Plants and Ferns,
A World List of Cycads
CITES Bulb Checklist
.
CITES Cactaceae Checklist
CITES Carnivorous Plant Checklist,
Dionaea-, Nepenthes-
Sarracenia-
CITES Aloe and Pachypodium Checklist
Aloe
Pachypodium
.
World Checklist and Bibliography of Conifers
Taxus
CITES Orchid Checklist
Cattleya, Cypripedium, Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione
Sophronitis
Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula
Encyclia
Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides
Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda &Vandopsis
The CITES Checklist Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae), Second edition
Dicksonia species of the Americas
Dicksonia
Checklist of CITES species
1. Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 5 Nummer 5 in Genehmigungen und Bescheinigungen
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten
2. Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 5 Nummer 6 in Genehmigungen und Bescheinigungen
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
Anatidae
Anas laysanensis
Anas querquedula
Aythya nyroca
Branta ruficollis
Branta sandvicensis
Oxyura leucocephala
Phasianidae
Catreus wallichi
Colinus virginianus ridgwayi
Crossoptilon crossoptilon
Crossoptilon mantchuricum
Lophophurus impejanus
Lophura edwardsi
Lophura swinhoii
Polyplectron emphanum
Syrmaticus ellioti
Syrmaticus humiæ
Syrmaticus mikado
Columbidae
Columba livia
Psittacidae
Cyanoramphus novæzelandiæ
Psephotus dissimilis
Fringillidae
Carduelis cucullata
| Probentyp | Typische Größe der Probe | Verwendung der Probe |
| Blut, flüssig | Tropfen oder 5 ml Vollblut in einem Röhrchen mit Antikoagulanzzusatz; kann binnen 36 Stunden verderben | Hämatologie und biochemischer Standardtest zur Diagnose von Krankheiten; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung |
| Blut, getrocknet (Abstrich) | ein Tropfen Blut verteilt auf einem Objektträger, üblicherweise mit einem chemischen Fixiermittel fixiert | Blutkörperchenzählung und Screening auf Krankheitsparasiten |
| Blut, geronnen (Serum) | 5 ml Blut in einem Röhrchen mit oder ohne Blutgerinnsel | Serologie und Nachweis von Antikörpern als Hinweis auf eine Krankheit; biomedizinische Forschung |
| Gewebe, fixiert | 5 mm3 Gewebeteile in einem Fixiermittel | Histologie und Elektronenmikroskopie zum Nachweis von Krankheitsanzeichen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung |
| Gewebe, frisch (ausgenommen Eier, Sperma und Embryonen) | 5 mm3 Gewebeteile, manchmal gefroren | Mikrobiologie und Toxikologie zum Nachweis von Organismen und Giften; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung |
| Tupfer | kleine Gewebeteile in einem Röhrchen auf einem Tupfer | Züchtung von Bakterien, Pilzen usw. zur Diagnose von Krankheiten |
| Haare, Haut, Federn, Schuppen | kleine, manchmal winzige Teile der Hautoberfläche in einem Röhrchen (Menge bis zu 10 ml) mit oder ohne Fixiermittel | genetische und forensische Tests und Nachweis von Parasiten und Krankheitserregern und andere Tests |
| Zelllinien und Gewebekulturen | keine Beschränkung der Probengröße | Zelllinien sind als primäre oder kontinuierliche Zelllinien angelegte künstliche Produkte, die in großem Umfang für Tests bei der Herstellung von Impfstoffen oder anderen Medizinprodukten und in der taxonomischen Forschung (z. B. Chromosomenstudien und DNA-Extraktion) verwendet werden |
| DNA | kleine Mengen Blut (bis zu 5 ml), Haare, Federfollikel, Muskel- und Organgewebe (z. B. Leber, Herz usw.), gereinigte DNA usw. | Bestimmung des Geschlechts; Identifizierung; forensische Untersuchungen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung |
| Sekretionen (Speichel, Gift, Milch) | 1-5 ml in Phiolen | phylogenetische Forschung, Herstellung von Gegengiften, biomedizinische Forschung |
| Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 | Diese Verordnung |
| Artikel 1 Buchstaben a und b | Artikel 1 Nummern 1 und 2 |
| Artikel 1 Buchstabe c | — |
| Artikel 1 Buchstaben d, e und f | Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5 |
| — | Artikel 1 Nummern 6, 7 und 8 |
| Artikel 2 Absätze 1 und 2 | Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 2 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 2 Absätze 3 und 4 | Artikel 2 Absätze 5 und 6 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b | Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 |
| — | Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d und e | Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 6 |
| Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 7 |
| Artikel 5 | Artikel 8 |
| Artikel 6 | Artikel 9 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 10 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 11 |
| Artikel 7 Absätze 3 und 4 | Artikel 12 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 13 |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 14 |
| Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 15 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 16 |
| Artikel 8 Absätze 6 und 7 | Artikel 17 |
| — | Artikel 18-19 |
| Artikel 9 | Artikel 20 |
| Artikel 10 | Artikel 21 |
| Artikel 11 | Artikel 22 |
| Artikel 12 | Artikel 23 |
| Artikel 13 | Artikel 24 |
| Artikel 14 | Artikel 25 |
| Artikel 15 | Artikel 26 |
| Artikel 16 | Artikel 27 |
| Artikel 17 | Artikel 28 |
| Artikel 18 | Artikel 29 |
| — | Artikel 30-44 |
| Artikel 19 | Artikel 45 |
| Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 46 |
| Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 47 |
| Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a und b | Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c | — |
| Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e | Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d |
| Artikel 20 Absatz 4 | Artikel 49 |
| Artikel 20 Absätze 5 und 6 | Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 21 | Artikel 51 |
| Artikel 22 | Artikel 52 |
| Artikel 23 | Artikel 53 |
| Artikel 24 | Artikel 54 |
| Artikel 25 | Artikel 55 |
| Artikel 26 | Artikel 56 |
| Artikel 27 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und folgender Wortlaut | Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
| Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben a und b | Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a und b |
| — | Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben c und d |
| Artikel 28 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 28 Absätze 2 und 3 | Artikel 58 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a und b | Artikel 58 Absatz 4 |
| Artikel 29 | Artikel 59 |
| Artikel 30 | Artikel 60 |
| Artikel 31 | Artikel 61 |
| Artikel 32 | Artikel 62 |
| Artikel 33 | Artikel 63 |
| Artikel 34 Absatz 1 | — |
| Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a bis f | Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
| Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben g und h | Artikel 64 Absatz 2 |
| Artikel 35 Absätze 1 und 2 | Artikel 65 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 35 Absatz 3, Buchstaben a und b | Artikel 65 Absatz 3 |
| — | Artikel 65 Absatz 4 |
| Artikel 36 Absatz 1 | Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 36 Absatz 2 | Artikel 66 Absatz 4 |
| Artikel 36 Absätze 3 und 4 | Artikel 66 Absätze 5 und 6 |
| — | Artikel 66 Absatz 7 |
| Artikel 36 Absatz 5 | Artikel 66 Absatz 8 |
| Artikel 37 | Artikel 67 |
| Artikel 38 | Artikel 68 |
| Artikel 39 | Artikel 69 |
| Artikel 40 | Artikel 70 |
| Artikel 41 | Artikel 71 |
| Artikel 42 | Artikel 74 |
| Artikel 43 | Artikel 72 |
| Artikel 44 | Artikel 73 |
| Artikel 45 | Artikel 75 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| — | Anhang III |
| — | Anhang IV |
| Anhang III | Anhang V |
| Anhang IV | Anhang VI |
| Anhang V | Anhang VII |
| Anhang VI | Anhang VIII |
| Anhang VII | Anhang IX |
| Anhang VIII | Anhang X |
| — | Anhang XI |
| — | Anhang XII |
(4) Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
Solche ungültig gewordenen Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die die entsprechenden Änderungen wiedergibt.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgeführten Gegenstände weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.
(7) Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten und zu verpacken oder umzupacken.
Zugelassene (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden.
Jeder dieser (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein einmaliger Registrierungscode zugewiesen.
(8) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet.
Nahtlos verschlossener Beinring bezieht sich auf einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.