ANHANG V Anweisungen und Erläuterungen — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Rückverweise
1
ORIGINAL
1
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen Zwecken dienen
19. Dieses Dokument wird ausgestellt :
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Besondere Bedingungen
Diese Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber (Ausstellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
1. Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.
Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
2
KOPIE für die ausstellende Vollzugsbehörde
2
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Inhaber
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen
19. Dieses Dokument wird ausgestellt :
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Besondere Bedingungen
Diese Bescheinigung gilt nur für den in Feld 1 genannten Inhaber (Ausstellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Name des ausstellenden Beamten
Ort und Datum
Unterschrift und Stempel
3
ANTRAG
3
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1. Antragsteller
BESCHEINIGUNG
Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Gemeinschaft
Nr.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
3. Ausstellende Vollzugsbehörde
4. Beschreibung der Exemplare (einschl. Kennzeichen, Geschlecht/Geburtsdatum bei lebenden Tieren)
5. Nettomasse (kg)
6. Menge
7. CITES-Anhang
8. EG-Anhang
9. Herkunft
10. Ursprungsland
11. Genehmigungs-Nr.
12. Ausstellungsdatum
13. Einfuhrmitgliedstaat
14. Bescheinigungs-Nr.
15. Ausstellungsdatum
16. Wissenschaftlicher Artname
17. Üblicher Artname
18. Hiermit bestätige ich, dass die oben beschriebenen Exemplare:
in Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften der freien Wildbahn entnommen wurden
In Übereinstimmung mit den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften als verlassene oder entwichene Tiere wieder eingefangen wurden
in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Juni 1997 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit dem CITES-Übereinkommen in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden
im ausstellenden Mitgliedstaat erworben oder in diesen eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten
dem Fortschritt der Wissenschaft/der Zucht oder Vermehrung/der Forschung oder Ausbildung oder anderen nicht schädlichen Zwecken dienen
19. Ich beantrage diese Bescheinigung:
zur Bestätigung, dass das (wieder-)auszuführende Exemplar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurde
zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung genannten Ort
20. Bemerkungen
Die erforderlichen Belege und Beweismittel sind beigefügt.
Ich erkläre hiermit, dass ich alle obigen Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Ich erkläre, dass bisher kein Antrag auf eine Genehmigung/Bescheinigung für die oben genannten Exemplare abgelehnt wurde.
Name des Antragstellers
Unterschrift
Ort und Datum
1. Vollständiger Name und Anschrift des Antragstellers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2. Ort, an dem lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten gehalten werden dürfen
4. Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6. Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7. Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
8. Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
O
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
10 bis 12. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15. Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16. Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
18. Es sind möglichst viele Einzelheiten angeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.
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