Artikel 37 Ausstellung — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VIII REISEBESCHEINIGUNGEN
Artikel 37 Ausstellung
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet;
b) sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
(2) Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.
(3) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.
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