Artikel 27 Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL VI AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNGEN
Artikel 27 Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
Rückverweise
Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) und die „Kopie für die ausstellende Behörde“ (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.
Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.
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