Artikel 8 Ausstellung und Verwendung von Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 8 Ausstellung und Verwendung von Dokumenten
Rückverweise
(1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen.
Zur Einhaltung der genannten Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung dürfen die ausstellenden Vollzugsbehörden Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen auferlegen.
(2) Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Ausgabe von Dokumenten zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.
(3) Die ausstellenden Vollzugsbehörden entscheiden binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen.
Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Dritte, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.
Keine Ergebnisse gefunden