Artikel 62 Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XV AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN
Artikel 62 Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:
1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;
2. künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;
3. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden