Artikel 61 Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL XV AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN
Artikel 61 Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken noch Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung, nach dem Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, wenn für die betreffenden Exemplare folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Eine der in Artikel 48 genannten exemplarbezogenen Bescheinigungen wurde ausgestellt;
2. eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 62 gilt.
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