Artikel 17 Pflanzengesundheitsbescheinigungen — Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Gliederung
KAPITEL III AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN
Artikel 17 Pflanzengesundheitsbescheinigungen
Rückverweise
(1) Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen;
b) durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.
(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten.
Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden.
In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die „Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt“ worden sind.
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